Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.421/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_421/2015

Urteil vom 23. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ meldete sich am 22. November 2005 unter Hinweis
auf ein Unfallereignis vom 1. September 2004 mit Knie- und Armverletzungen bei
der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der psychiatrischen
Expertise des Dr. med. B.________, vom 11. März 2007 und des interdisziplinären
Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital C.________ vom
5. März 2008 stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1.
April 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob
A.________ Einwand, mit welchem er das privat eingeholte
versicherungspsychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juni 2008
einreichte. Vom 1. Dezember 2008 bis 23. Januar 2009 wurde der Versicherte in
der Kriseninterventionsstation der Psychiatrischen Dienste des Spitals
E.________, stationär behandelt. Die IV-Stelle gab bei Dr. med. F.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 16. Juli 2009 in Auftrag.
Mit Vorbescheid vom 12. November 2009 sah die IV-Stelle die Zusprache einer
Viertelsrente ab 1. Dezember 2006 vor. Auch damit zeigte sich der Versicherte
nicht einverstanden. Vom 30. November bis 27. Februar 2010 weilte A.________
zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Eingliederungsstätte G.________.
Eine vom 1. März bis 9. April 2010 vorgesehene Verlängerung zur Überprüfung der
Einsetzbarkeit und Berufsfindung wurde am 26. März 2010 mangels verwertbarer
Arbeitsleistung abgebrochen. Nach einem weiteren Vorbescheidverfahren sprach
die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2011 für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2009 eine befristete ganze
Invalidenrente zu. A.________ reichte dagegen beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde ein, worauf die Verwaltung die Verfügung vom 22.
Februar 2011 am 24. Mai 2011 wiedererwägungsweise aufhob und weitere
Abklärungen in Aussicht stellte. Das Beschwerdeverfahren wurde vom kantonalen
Gericht am 16. Juni 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen einen neuerlichen Vorbescheid vom 5. März 2012 erhob der Versicherte
wiederum Einwand und legte die Berichte des Spitals C.________ vom 1. und 19.
Juni 2012 bei. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin das interdisziplinäre
Gutachten der MEDAS vom 11. Januar 2013 und das neurologisch-psychiatrische
Gutachten des Zentrums H.________ vom 4. November 2013. Mit Vorbescheid vom 29.
Januar 2014 stellte die Verwaltung ab 1. November 2006 eine bis 30. April 2009
befristete ganze Invalidenrente in Aussicht. Am 7. Juli 2014 verfügte die
IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids.

B. 
Die Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 7. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der Entscheid vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben, und es sei die Sache
mit Blick auf die mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 vorgenommene
Praxisänderung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens und
hierzu zur Einholung von Ergänzungen des Gutachtens des Zentrums H.________ an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent
über den 30. April 2009 hinaus zuzusprechen sowie weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Subeventualiter sei die Sache zur
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens und Einholung eines
medizinischen Gerichtsgutachtens unter Einbezug der internistischen,
rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen, pneumologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels verlangt. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen:

1. 
Von der Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels ist abzusehen,
da die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. Juli 2015 keine einlässliche Stellungnahme
einreichte, sondern unter blossem Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass keine prozessual zulässige, für
den Verfahrensausgang wesentliche neue Aspekte vorliegen, zu denen der
Versicherte vor der Entscheidfindung angehört werden müsste. Ein zweiter
Schriftenwechsel kann zudem nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzubringen,
die bereits in der Beschwerde selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden
können oder müssen (Art. 102 BGG). Im Übrigen wäre es dem Versicherten
freigestellt gewesen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Eingabe der
IV-Stelle vom 22. Juli 2015 zu reagieren, worauf er jedoch verzichtete.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs.
1 BGG).

2.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (bereits erwähntes Urteil 9C_492/2014 E.
5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.).

3. 
Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Befristung der mit
Verfügung vom 7. Juli 2014 zugesprochenen ganzen Rente bis 30. April 2009.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, gemäss den als beweiskräftig eingestuften
medizinischen Gutachten der MEDAS und des Zentrums H.________ leide der
Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem leichtgradigen zervikalen und
lumbalen spondylogenen Syndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen
der Hals- und Lendenwirbelsäule (ICD-10:F54.8). Den psychiatrischen
Gesundheitszustand hätten die Gutachter des Zentrums H.________ - in
Übereinstimmung mit den psychiatrischen Gutachtern Dres. med. F.________ und
B.________ - mit der Diagnose einer komplexen dissoziativen Störung mit
Halbseitensensibilitätsstörung, dissoziativen Anfällen mit Sturz und
Bewusstseinsstörungen, Areagibilität und Pseudohalluzinationen (ICD-10:F44.7)
umschrieben. Zudem hätten sie eine Dysthymie (ICD-10:F34.1) nach mittelgradiger
bis schwerer depressiver Episode zwischen 2006 und 2009 diagnostiziert. Im
Zusammenhang mit der Dysthymie hätten sich kognitive Beeinträchtigungen sowie
Belastungs- und Antriebsverminderungen gezeigt. Weiter habe sich im Rahmen der
Chronifizierung eine passiv-vermeidende Bewältigungsstrategie entwickelt,
welche sich hemmend auf die Willens- und Überwindungsfähigkeit der psychischen
und somatischen Symptomatik auswirke. Die angestammte Tätigkeit als Bodenleger
sei dem Versicherten laut den Gutachtern nicht mehr zumutbar. Hingegen hätten
diese für eine leidensangepasste Tätigkeit ab Januar 2009 eine Arbeitsfähigkeit
von 50 Prozent attestiert und eine schrittweise Erhöhung der
Wiedereingliederung empfohlen. Laut Vorinstanz ist die seit dem Austritt aus
dem Spital I.________ am 23. Januar 2009 eingetretene Verbesserung des
depressiven Zustandsbildes des Versicherten unbestritten. Weiter hat das
kantonale Gericht erwogen, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht davon
ausgegangen, dass die geklagten Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung gemäss
BGE 130 V 352 (und seitherige Entscheide, u.a. BGE 139 V 547) ab Januar 2009
überwindbar und daher nicht invalidisierend seien. Da dem festgestellten
Beschwerdebild ab Januar 2009 keine invalidisierende Wirkung mehr zukomme,
falle die im Gutachten des Zentrums H.________ attestierte
Teilarbeitsunfähigkeit aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ausser
Betracht. Ab dem 24. Januar 2009 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf seine
Tatsachenfeststellungen hat das kantonale Gericht durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von
39 Prozent ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art.
28 Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle habe den Rentenanspruch somit zu Recht in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 30. April 2009 befristet.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht durch die
Vorinstanz, weil diese von den Schlussfolgerungen der medizinischen Gutachter
einer 50 prozentigen Arbeitsunfähigkeit abgewichen sei und ihre Annahme einer
vollen Arbeitsfähigkeit auf das bisherige - mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechungsänderung gemäss Urteil 9C_492/2014 durch einen strukturierten,
normativen Prüfraster ersetzte - Regel/Ausnahme-Modell gestützt habe. Mit
diesem Urteil habe das Bundesgericht einer seit längerem aus medizinischer und
juristischer Sicht an der bisherigen Schmerzrechtsprechung geäusserten - und
auch im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen - Kritik Rechnung getragen und
diese dahingehend angepasst, als nunmehr anhand von auf den funktionellen
Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen sei, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen
Rechnung getragen werde. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass von den
medizinischen Gutachtern auf die komplexe und schwere Ausprägung des
chronifizierten und therapeutisch schwer angehbaren Störungsbildes hingewiesen
worden sei. Dies habe die Vorinstanz ebenso wenig berücksichtigt wie die
Ergebnisse der leistungsorientierten Eingliederungsmassnahmen in der
Eingliederungsstätte G.________. Der angefochtene Entscheid beruhe somit auf
einer falschen Rechtsanwendung und unvollständigen Tatsachenfeststellungen und
sei daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer zeigt weiter auf, dass allenfalls
bereits gestützt auf die Angaben im Gutachten des Zentrums H.________ in
Verbindung mit den Ergebnissen der Eingliederungsabklärungen auf den Umfang der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Sofern sich die 50
prozentige Einschränkung des Leistungsvermögens in einer angepassten Tätigkeit
aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht anhand der massgebenden
Standardindikatoren beurteilen lasse, sei das Zentrums H.________ im Sinne
einer Konsistenzprüfung aufzufordern, ergänzend zu den neuen
bundesgerichtlichen Indikatoren Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer
fordert weiter, dass die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch berufliche
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung unterstützt werde.

5.

5.1. Da das Bundesgricht mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 seine
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und
teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den
hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer
Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

5.2. Stärker als bisher hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen
Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was
sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das
bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren
ersetzt. Massgebend sind in Schweregrad und Konsistenz der funktionellen
Auswirkungen eingeteilte Standardindikatoren. Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (Urteil 9C_492/
2014 E. 6).

5.3. Die umfangreichen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen
erlauben keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren
gemäss Urteil 9C_492/2014. Die von der Vorinstanz als beweistauglich
betrachteten Gutachten des Zentrums H.________ und der MEDAS sind insofern
nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem
Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthalten, die die Gesundheitsschädigung
als nicht rechtserheblich erscheinen lassen (vgl. dazu Urteil 9C_492/2014 E.
2.2). Ebenso wenig lassen sich gestützt darauf die beim Beschwerdeführer
relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz
der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend
beurteilen (vgl. dazu Urteil 9C_492/2014 E. 3 ff.). Die Fachärzte werden sich
eingehend dazu zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären
Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben
Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Leitlinie dienen mag. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen
veranlasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Je nach
Ergebnis wird sie mit Blick auf die erhebliche noch verbleibende
Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers die Sache zur Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle überweisen.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche
Verfahren ist damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2015
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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