Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.420/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_420/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 12. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1955 geborene A.________ meldete sich am 28. Januar 2004 zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte unter anderm
das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des
Spitals B.________ vom 27. September 2005 ein und sprach der Versicherten mit
zwei Verfügungen vom 15. Mai 2007 ab 1. September 2004 eine ganze und ab 1.
Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin
hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom
23. Januar 2008 die Verfügungen vom 15. Mai 2007 teilweise auf und sprach der
Versicherten ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Im Rahmen eines im
September 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle unter
anderem das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.________ vom 25.
August 2009 sowie die Expertise der Dres. med. D.________, FMH Neurologie, und
E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Oktober 2013 bei. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die Verwaltung die bislang
ausgerichtete Invalidenrente auf das Ende der Zustellung der Verfügung vom 27.
August 2014 folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab. Zur Begründung
führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand zwar nicht verändert habe,
indessen neu davon auszugehen sei, dass die Versicherte künftig nur noch einer
teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Invaliditätsgrad daher
nach der gemischten Methode zu ermitteln sei.

B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sache im Sinne der
Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 17. März 2015). Laut
Begründung war die Invalidenrente statt auf eine Viertels- lediglich auf eine
halbe Rente herabzusetzen.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
zuzüglich Zins von 5 % auf den Differenzbeträgen zwischen ganzer und
Viertelsrente mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Beträge; eventualiter
sei die Sache mit der Auflage an die Vorinstanz (bzw. an die IV-Stelle)
zurückzuweisen, damit sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abkläre
und gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse neu entscheide.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. Oktober 2015
eine Replik ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids vom 17.
März 2015 in Gutheissung der kantonalen Beschwerde die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Aufgrund dieses Verweises sind die Begründungselemente Teil des Dispositivs und
daher für die Parteien rechtsverbindlich geworden (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237).

1.2. Formell handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich
Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93
BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 f. S. 481
f.). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in
Wirklichkeit um einen Endentscheid (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1
mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit der kantonalen Beschwerde, ihr sei
eine ganze, eventualiter weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Laut E.
7.3 des angefochtenen Entscheids hatte die Versicherte Anspruch auf eine halbe
statt eine Viertelsrente. Damit hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bzw.
die Rentenhöhe verbindlich festgelegt, weshalb die Rückweisung an die
Verwaltung nur noch der frankenmässigen Berechnung des Rentenbetrags diente.
Dabei handelt es sich um eine rein rechnerische Frage, bei der kein
Entscheidungsspielraum verbleibt, weshalb der kantonale Rückweisungsentscheid
vom 17. März 2015 als Endentscheid zu qualifzieren ist (vgl. zum Ganzen das
erwähnte Urteil 9C_684/2007 E. 1).

1.4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten antragsgemäss einzutreten (Art.
90 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

3.

3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E.
2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 9 die Rechtsprechung bestätigt, wonach
der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist, wenn die Frage nach der
anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer
revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird (E. 6.1 S.
13 in Verbindung mit E. 2.3 S. 10 f.). Daher steht auch im Rahmen einer
vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eine
zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene gesundheitliche Problematik einer
Rentenaufhebung nicht entgegen (E. 6.3.2 und E. 6.4 S. 14 f.).

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich erkannt, dass sich
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit laut den medizinischen
Expertisen der Dres. med. D.________ und E.________ vom 2. Oktober 2013 und der
Gutachterstelle C.________ vom 25. August 2009 seit dem Gutachten der MEDAS des
Spitals B.________ vom 27. September 2005 nicht verändert hatten. Danach war
die Versicherte aus rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten,
wechselbelastend ausführbaren Arbeit, die keine lang dauernden Zwangshaltungen
oder repetitiven Verrichtungen über Kopfhöhe und kein Heben und Tragen von
Lasten über 10 kg erforderten, zu 70 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht
war die Explorandin vorwiegend im Rahmen einer chronischen mittel- bis
schwergradigen depressiven Episode bei vorbestandener somatoformer
Schmerzstörung mit vermehrter Irritabilität, Affektlabilität, verminderter
emotionaler Belastbarkeit sowie beeinträchtigter Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsleistung eingeschränkt; diese Befunde erforderten ein ruhiges,
konstantes Arbeitsumfeld mit Vermeidung von starken Aussenreizen und mit der
Möglichkeit, vermehrt Pausen einlegen zu können. Anlässlich der
polydisziplinären Konsensbesprechung kamen die medizinischen Sachverständigen
der MEDAS zum Schluss, dass die Versicherte in einer den körperlichen und
psychischen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %
arbeitsfähig war.

4.1.2. Nach den weiteren Erwägungen der Vorinstanz war zwischen den Parteien in
erster Linie die Methode der Invaliditätsbemessung streitig. Die ab Juni 2006
(recte: 2005) zugesprochene Dreiviertelsrente beruhte wegen der
Arbeitslosigkeit des Ehemannes und dem damit verbundenen finanziellen Druck auf
der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig
gewesen, weshalb der Invaliditätsgrad auf einem reinen Einkommensvergleich zu
bestimmen war. Mit der angefochtenen Verfügung kehrte die IV-Stelle zur
gemischten Methode zurück mit der Begründung, die Versicherte hätte, nachdem
der Ehemann nunmehr wieder vollzeitlich beschäftigt war, ihr Arbeitspensum bei
guter Gesundheit auf das vor Juni 2005 ausgeübte Pensum von 83 % reduziert.
Dieser Auffassung ist das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung nicht
gefolgt und hat den Invaliditätsgrad anhand der Methode des
Einkommensvergleichs geprüft.

4.2.

4.2.1. Gemäss BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff. bildet zeitlicher Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Vorliegend bestätigte das
kantonale Gericht mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 23. Januar 2008
die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2007, wonach der
Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2005 einzig gestützt auf einen Einkommensvergleich
zu ermitteln war. Mit der Verfügung vom 27. August 2014 machte die Verwaltung
als Revisionsgrund allein den Statuswechsel und damit eine Änderung der
anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung geltend. Nachdem die Vorinstanz
mit nicht zu beanstandender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die
Versicherte wäre im Gesundheitsfall weiterhin vollzeitlich erwerbstätig, und
nachdem unbestritten feststeht, dass sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht geändert hatten, hat
sie mangels gegebenem Revisionsgrund Bundesrecht verletzt, wenn sie den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch voraussetzungslos ex nunc et pro
futuro neu geprüft hat.

4.2.2. Lag nach dem Gesagten bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 27.
August 2014, mit welcher die IV-Stelle den Rentenanspruch herabsetzte, kein
Revisionsgrund vor, hatte die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die
seit 1. Juni 2005 ausgerichtete Dreiviertelsrente. Auf die Begehren der
Beschwerdeführerin, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist daher nicht einzugehen.

5. 
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, ihr sei auf den
nachzuzahlenden Rentenbeträgen ein Verzugszins zuzusprechen, mangelt es an
einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Hauptbegehren, es sei ihr eine ganze
statt eine halb Invalidenrente zuzusprechen, zur Hälfte durch. Dementsprechend
sind ihr die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.2. Nach Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eingereichten, detaillierten Honorarnote vom 12. Juni 2015
belief sich der anwaltliche Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren auf
Fr. 2'809.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), der als angemessen zu
bezeichnen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Reglementes
über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung
im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).
Demnach hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nach Massgabe des Obsiegens
(vgl. E. 6.1 hievor) mit Fr. 1'405.- zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März
2015 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2014 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je zur Hälfte (Fr. 400.-) der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'405.- zu
entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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