Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.417/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_417/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 17. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ arbeitete seit Juli 2009 teilzeitlich (40 %) als
Reinigungsangestellte bei der B.________ AG und war dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 8. September 2009 wurde die Versicherte, die
auf einem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte, von einem von rechts
herannahenden Personenwagen erfasst und weggeschleudert (Rapport der
Kantonspolizei vom 8. September 2009). Die Ärzte des Spitals F.________, welche
die Versicherte ab Unfalltag bis zum 20. September 2009 stationär betreuten,
diagnostizierten ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 14) mit Schädelfraktur
rechts frontotemporal, ein stumpfes Abdominaltrauma mit gedeckter Milzruptur,
eine proximale undislozierte Fibulafraktur links sowie multiple Kontusionen und
Schürfwunden im Gesicht und an den Extremitäten (Bericht vom [16.] September
2009). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und klärte den
Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Bericht des Dr.
med. C.________, Neurologie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 28. August 2012
bestanden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund struktureller
Unfallfolgen, da solche nicht objektivierbar waren. Mit Verfügung vom 22.
Februar 2013 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 31. März 2013
ein. Im Einspracheverfahren holte sie das Gutachten des Dr. med. D.________,
Facharzt für Neurologie FMH, vom 25. Februar 2014 ein, wonach sich in
Übereinstimmung mit den medizinischen Akten keine objektivierbaren Defizite
feststellen und weder bezüglich kognitiver Funktionen noch bezüglich
Kopfschmerzen ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler Gesundheitsschaden
nachweisen liess. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 hielt die SUVA am
Ergebnis der Verfügung vom 22. Februar 2013 fest.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab
(Entscheid vom 20. April 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld) sowie eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen; es seien durch das Gericht, eventualiter
die Vorinstanz oder die SUVA, die Akten mit weiteren
medizinisch-therapeutischen und/oder diagnostischen polydisziplinären
Abklärungen (Begutachtung) insbesondere auf den Gebieten Psychiatrie,
Psychologie und Neuropsychologie zu ergänzen. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Mit
einer weiteren Eingabe vom 30. Juli 2015 lässt A.________ in Ergänzung zur
Beschwerde beantragen, ihr sei aufgrund der Milzruptur eine
Integritätsenschädigung zuzusprechen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. März
2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
hatte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und
beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung.
Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133)
werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft,
während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren
Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger
natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen
der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend
abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat zunächst mit nicht zu beanstandender
Begründung festgestellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. März
2013) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der allenfalls noch
bestandenen gesundheitlichen Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung mehr
erwartet werden konnte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112
ff.). Es kann offen bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich
eingereichte Bericht des Dr. med. dipl. rer. pharm. G.________, Praxis für
Allgemeine Medizin und Phytotherapie SMGP, vom 9. Juni 2015 ein unzulässiges
neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt. Daraus ergibt
sich einzig, dass der stationäre Aufenthalt in der Klinik E.________ wegen
zunehmender psychosozialer Überlastung der ganzen Familie und insbesondere der
zunehmenden depressiven Stimmungslage notwendig geworden war. Das Bundesgericht
verweist im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid, dem im vorliegenden
Kontext nichts beizufügen ist.

3.1.2.

3.1.2.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung von
organisch objektivierbaren Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn
die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden
und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt
sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis). Sie hat nach umfassender
Darlegung der medizinischen Akten erkannt, dass sich daraus jedenfalls bezogen
auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. März 2013) keine
unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr ergaben, die auf ein
organisches Substrat im Sinne struktureller Veränderungen des Gehirns oder der
Wirbelsäule zurückgeführt werden konnten; dies betraf namentlich auch das
erstmals von den Ärzten der Klinik H.________ (Austrittsbericht vom 16. Februar
2010 sowie Psychiatrischer Bericht vom 7. Juni 2011) diagnostizierte organische
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2).

3.1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Austrittsbericht der Klinik
H.________ vom 7. Juni 2011 sei zu entnehmen, dass die kognitive
Leistungsminderung, welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche,
Folge der traumatisch bedingten hirnorganischen Schädigung sei, weshalb sie an
unfallkausalen somatischen Unfallfolgen leide. Diesem Vorbringen kann nicht
gefolgt werden. Sie übersieht, dass gerade diese Frage mit dem von der SUVA im
Einspracheverfahren eingeholten Gutachten des Dr. med. D.________ vom 25.
Februar 2014 abgeklärt worden war. Der neurologische Sachverständige hielt
unter anderem nach Darstellung sämtlicher ihm vorgelegenen radiologischen
Aufnahmen fest, dass die am 9. September 2009 nachgewiesene extrazerebrale
Blutansammlung temporal rechts in der CCT (Craniale Computertomographie) vom 5.
Oktober 2009 nicht mehr darstellbar war und auch alle danach durchgeführten MRI
(magnetic resonance imaging) keine intrakranielle Pathologie zeigten. Gestützt
auf diese Befunde sowie eine eingehende klinische Untersuchung kam Dr. med.
D.________ zum Schluss, dass weder bezüglich kognitiver Funktionen, noch
bezüglich Kopfschmerzen ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler
Gesundheitsschaden nachgewiesen werden konnte; vielmehr waren die von den
anderen Ärzten geäusserten generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit und
Authentizität der subjektiven Beschwerden zu bekräftigen. Inwiefern von dieser
fachärztlichen Beurteilung abzuweichen ist, zeigt die Beschwerdeführerin nicht
auf. Vielmehr beantragt sie eine (erneute) psychiatrische Abklärung, ohne
darzulegen, inwiefern daraus neue Erkenntnisse zur Organizität des organischen
Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma gemäss ICD-10 F07.2 zu erwarten wären.

3.1.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht den adäquaten
Kausalzusammenhang ohne zusätzliche medizinische Abklärungen besonders geprüft
(vgl. E. 2.2 f. hievor).

3.2.

3.2.1. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b
/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die
Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen
erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer
solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1
S. 338) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
und 117 V 369 E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127
ff. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).
Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen
Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas
gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen,
ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine
selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV
2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur
dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist
(RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01 E. 3a). Wird die zitierte Rechtsprechung
gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob
im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft,
ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE
115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Schweizerisches Bundesgericht] U 60/06 vom 19. September 2006 E. 4.1 in
fine).

3.2.2. Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt im
Bericht vom 16. Oktober 2009 fest, seit dem Unfall vom 8. September 2009 seien
nur wenige Fortschritte erzielt worden, die Patientin klage über allerlei
Probleme, sie gehe an Stöcken, obwohl kein eigentlicher Grund ersichtlich sei
und mache Bauchschmerzen bei normaler Verdauung geltend; stationäre Bemühungen
seien angezeigt. Laut Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 16. Februar
2010 war zum gegebenen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht die Diagnose eines
organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma mit unspezifischen
neuropsychologischen Defiziten zu diagnostizieren, wobei deutliche Anzeichen
für eine Aggravation bestanden. Diese Befunde bestätigten die Ärzte
psychiatrischer Fachrichtung der Klinik H.________ gestützt auf die während des
stationären Aufenthalts vom 28. März bis 1. Juni 2011 gewonnenen Erkenntnisse.
Nach deren Bericht vom 7. Juni 2011 spielten die psychogenen Anteile eine
überwiegende Rolle im Krankheitsgeschehen und die mögliche Aggravation
hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
erschwerten eine eindeutige ätiologische Zuordnung des organischen
Psychosyndroms zusätzlich.

3.2.3. Aufgrund dieser medizinischen Akten steht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin zumindest fest, dass im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall
bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden nur eine
untergeordnete Rolle spielten und damit ganz in den Hintergrund getreten waren.
Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang anhand der Grundsätze von BGE 115 V 133 beurteilt hat. Auf
das Vorbringen, der Sachverhalt sei zur Beurteilung dieser Frage nicht genügend
abgeklärt worden, wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen
Adäquanzbeurteilung nicht näher auseinander. Das Bundesgericht verweist daher
auch in diesem Punkt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen
nichts beizufügen ist.

3.3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. September 2009 und den
psychischen Beeinträchtigungen zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 2. Juni 2014 ab dem 1. April 2013 verneint hat.

4. 
Der im letztinstanzlichen Prozess geltend gemachte Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung wegen der beim Unfall verletzten Milz bildete
offensichtlich zu keinem Zeitpunkt Thema des vorangegangen Verwaltungs- und
Gerichtsverfahrens. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

5. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen
stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht
angenommenen Bedürftigkeit der Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die
Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Der Beschwerdeführerin wird daher eine angemessene Entschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Sie wird indessen darauf hingewiesen,
dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in
der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Urs Schaffhauser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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