Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.411/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_411/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1966, war ab 1. Mai 1993 bei der B.________ AG angestellt
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Februar 1997 erlitt er eine
Schussverletzung an der rechten Hand. Mit Verfügung vom 25. Januar 1999 sprach
ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25
% zu. Von 7. Januar 2001 bis 31. Juli 2012 war er bei der C.________ AG als
Zugbegleiter angestellt. Am 30. April 2010 liess er infolge zunehmender
Schmerzen einen Rückfall melden. Nachdem er sich mehreren Operationen hatte
unterziehen müssen und die Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung
durchgeführt hatte, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 12. Juli 2013,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2014, ab 1. Mai 2013 eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid, der Einspracheentscheid
sowie die Verfügung vom 12. Juni 2013 aufzuheben und es sei ihm eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), namentlich bei geltend gemachten Rückfällen und Spätfolgen (BGE
118 V 293 E. 2c S. 296), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere die Ermittlung des
Invalideneinkommens, etwa gestützt auf die DAP (BGE 139 V 592, 129 V 472)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden ärztlichen Berichte in ihrem Entscheid (E.
3) zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

5.

5.1. Die BEFAS hat in ihrem Schlussbericht vom 26. Februar 2013 eine angepasste
Tätigkeit zu einem 80 %-Pensum als zumutbar erachtet. Die Reduktion um 20 %
wird "zwecks Vorbeugung von überlastungsbedingten Zustandsverschlechterungen
auch unter behinderungsgerechten Arbeitsverhältnissen" sowie unter
Berücksichtigung einer "allenfalls etwas eingeschränkte (n) psychische (n)
Belastbarkeit, bei allgemeiner Verunsicherung mit Zukunftsängsten und erhöhter
Tagesmüdigkeit während Phasen mit Schlafstörung" gewährt.
Die Kreisärztin, Fachärztin für Chirurgie, attestierte anlässlich ihrer
Abschlussuntersuchung vom 17. April 2013 - in Unkenntnis des BEFAS-Berichts -
für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Mai 2014 weist sie darauf hin, dass
Dr. med. D.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation,
spez. Rheumatologie, BEFAS, praktisch den gleichen Befund erhoben habe wie sie
und sich die Umschreibungen der zumutbaren Tätigkeit entsprechen würden. Die
abweichende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hält sie nicht für
begründet. Denn die Reduktion um 20 % zwecks Vermeidung von
überlastungsbedingten Zuständen sei angesichts der im BEFAS-Bericht
festgehaltenen Diskrepanzen im Verhalten des Versicherten sowie der aktuellen
Medikation (1g Dafalgan nach Bedarf) nicht nachvollziehbar.
Der behandelnde Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, speziell
Handchirurgie, äussert sich in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 nicht zur
zumutbaren Arbeitsfähigkeit; er stellt lediglich fest, in der bisherigen
Tätigkeit als Zugbegleiter sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig.

5.2. Wohl obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der
Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/
beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich
gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der
Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen
Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert
und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag
dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das
Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar
(vgl. Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3 und Urteil 9C_833/2007 vom
4. Juli 2008 E. 3.3.2).

5.3. Aus dem Bericht der BEFAS vom 26. Februar 2013 ergeben sich Hinweise,
wonach der Versicherte nicht ein einwandfreies Arbeitsverhalten gezeigt hat. So
werden zwar weder Aggravation noch Simulation explizit genannt, doch es wird
festgehalten, dass die von ihm genannten körperlichen Einschränkungen bzw.
Beschwerden teilweise nachvollziehbar waren, seine Angaben jedoch
verschiedentlich eher wenig stichhaltig wirkten (etwa betonte Angabe von
Schmerzen bei leichten Arbeiten, aber unauffällige Erledigung von schwereren
Arbeiten, S. 6), dass er nach dem Aufzeigen von beruflichen Perspektiven seine
Einschränkungen betonte (S. 6; vgl. auch den festgehaltenen Eindruck
verschiedener Abklärungspersonen, der Versicherte tendiere auf eine [Teil-]
Rente, weshalb speziell auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hingewiesen
werden musste, S. 12), dass sich im körperlichen Einsatz verschiedene
Widersprüche und Inkonsistenzen zeigten (S. 7), dass er bezüglich der Methoden
wiederholt auch bequem anmutendes Verhalten zeigte (S. 8) und bei Ansprechen
auf seine verhaltene Eigeninitiative seine aggressive Seite erkennen liess (S.
8 und 12). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungspersonen
der beruflichen Eingliederung weniger Aussagekraft einräumte und der Meinung
der Kreisärztin folgte, die Begründung für die von der BEFAS gewährte Reduktion
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 20 % sei aus sachlichen Gründen als nicht
nachvollziehbar zu werten.

6.

6.1. Der Versicherte bringt verschiedene Einwände gegen die von der SUVA der
Invaliditätsermittlung zugrunde gelegten DAP-Profile vor. So seien diese alle
ungeeignet bei bloss zumutbarer Teilerwerbstätigkeit. Zudem handle es sich bei
diesen Arbeiten nicht um behinderungsangepasste Tätigkeiten, habe es doch
solche, welche beidhändig zu erledigen seien, oder Arbeiten wie Kleinmontage
resp. Bohren/Schrauben darunter. Würde korrekterweise die LSE 2010 zugrunde
gelegt, resultiere bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 50'214.40 und selbst bei Berücksichtigung der
DAP-Löhne ein solches von Fr. 49'399.20. Tatsächlich sei aber auf das nunmehr
erzielte Einkommen von Fr. 52'551.80 als Invalideneinkommen abzustellen. Das
Valideneinkommen von Fr. 92'420.- wird hingegen nicht bestritten.

6.2. Entgegen der Ansicht des Versicherten kann nicht das in der nunmehr
ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen als Invalideneinkommen eingesetzt
werden. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass allein schon auf Grund
der befristeten Anstellung von nicht besonders stabilen Verhältnissen
gesprochen werden kann. Zudem schöpft er mit dem aktuellen Beschäftigungsgrad
von 80 % - so denn der neue Arbeitsvertrag ein zulässiges Novum wäre (Art. 99
Abs. 1 BGG) - die zumutbare volle Arbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. dazu SVR
2012 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.3, 8C_237/2011).

6.3. Nachdem dem Versicherten ein volles Arbeitspensum zumutbar ist (E. 5.3),
ist auf seinen Einwand der nicht möglichen Teilerwerbstätigkeit nicht weiter
einzugehen. Soweit er geltend macht, die von der SUVA verwendeten
DAP-Arbeitsplätze stellten nicht zumutbare Tätigkeiten dar, kann ihm nicht
gefolgt werden. Die auszuführenden Arbeiten entsprechen dem sowohl von Dr. med.
D.________ als auch von der Kreisärztin formulierten und wie bereits erwähnt
übereinstimmenden Anforderungsprofil. Insbesondere enthalten diese Arbeiten
keine wesentlichen feinmotorischen Tätigkeiten (selten bis manchmal). Entgegen
der Aussage des Versicherten geht es auch nicht um Kleinmontage im eigentlichen
Sinne, sondern um Qualitätskontrolle (Kontrolle, ob Pralinenschachteln richtig
gefüllt sind, resp. Kontrolle von Filtern), um Parkplatzbewirtschaftung
(Einweisung der Parkplätze für Kunden und Handwerker sowie deren Begleitung an
ihren Bestimmungsort), um Personalführung (Organisation, Instruktion und
Überwachung von Reinigungspersonal) und um Transport (Handstaplerfahren ohne
Be-/ Entladen von Hand). Auch wird nur in bescheidenem Umfang der Einsatz
beider Hände verlangt (nicht oder nur bedingt notwendig). Schliesslich ist
nicht erkennbar, inwiefern diese Arbeitsstellen Anforderungen stellen würden,
welche nicht auch bei der aktuellen Arbeitsstelle erforderlich wären, enthält
die Arbeitsplatzbeschreibung etwa auch die "Bedienung der ankommenden und
abfahrenden Schiffe" sowie den "Fahrausweisverkauf", welche ebenfalls in einem
gewissen Ausmass feinmotorische Handgriffe verlangen dürften, etwa die
Bedienung einer Tastatur.
Letztlich kann die Frage der Anwendung der DAP aber offengelassen werden, denn
auch bei Berücksichtigung der LSE resultiert kein Anspruch auf eine höhere
Invalidenrente. Vielmehr stellt sich die Frage, ob diesbezüglich angesichts der
abgeschlossenen Lehre sowie der erfolgten Umschulung nicht von zumutbaren
Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 auszugehen wäre. Jedenfalls aber wäre
nicht die Tabelle TA1 (Privater Sektor) massgebend, sondern Tabelle T1
(Privater und öffentlicher Sektor), hat doch der Versicherte schon vor dem
Unfall im Jahr 1997 und auch seither praktisch ausschliesslich im Bereich des
öffentlichen Verkehrs gearbeitet. Somit ergibt sich selbst bei Zugrundelegung
des Anforderungsniveaus 4 sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4 2015, B 9.2 S. 88) und der
Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4 2015, B 10.2 S. 89) ein
Invalideneinkommen von Fr. 64'126.- (Fr. 5000.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008
x 1.007). Dies ist vergleichbar mit dem von Vorinstanz und Verwaltung nach den
DAP-Profilen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 64'722.-, so dass
angesichts der mit einer hypothetischen Einkommensermittlung stets behafteten
Ungenauigkeiten für das Bundesgericht kein Grund besteht, korrigierend
einzugreifen. Bei Berücksichtigung des Anforderungsniveaus 3 würde gar ein
Invalideneinkommen von Fr. 77'926.- (Fr. 6076.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008
x 1.007) und damit ein geringerer Invaliditätsgrad als 30 % resultieren. Da das
Bundesgericht jedoch nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen darf (Art.
107 Abs. 1 BGG), kommt eine reformatio in peius nicht in Frage. Damit hat es
beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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