Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.410/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_410/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, meldete sich im Oktober 2007 bei der IV-Stelle Bern
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und holte
die Akten bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:
SUVA) ein. Zudem liess sie A.________ durch das Zentrum B.________
polydisziplinär abklären (Gutachten vom 25. September 2008). In der Folge
gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung und
führte eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung sowie zwei Arbeitstrainings
durch. Am 16. November 2010 verneinte sie gestützt auf den schlechten
Gesundheitszustand von A.________ einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die
SUVA sprach ihm am 22. Juni 2012 infolge der Beschwerden am rechten Knie eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 33.8 % zu. Daraufhin
liess die IV-Stelle A.________ erneut polydisziplinär abklären (MEDAS-Gutachten
vom 22. Februar 2013) und erteilte Kostengutsprache für ein Praktikum in einem
Altenpflegeheim. Gestützt auf das Gutachten vom 22. Februar 2013 verfügte die
IV-Stelle am 7. November 2013 den Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. April
2008 bis 30. April 2013. Bereits am 21. Oktober 2013 hatte sie den Anspruch auf
Taggelder neu festgesetzt und die zu viel erbrachten Leistungen zurückgefordert
resp. verrechnet.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobenen Beschwerden
mit Entscheid vom 1. Mai 2015 teilweise gut, sprach A.________ ab 1. April 2008
eine Viertelsrente zu und wies die Sache bezüglich Taggelder und Verrechnung
für die Zeit ab 3. Dezember 2012 unter Aufhebung der Verfügungen vom 21.
Oktober 2013 an die IV-Stelle zu neuer Verfügung nach erfolgten weiteren
Abklärungen zurück.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1.
April 2008 eine Dreiviertelsrente auszurichten und die Verfügungen vom 21.
Oktober 2013 bezüglich Taggeld und Rückerstattung/Verrechnung seien aufzuheben
und nach Neufestsetzung der Invalidenrente neu zu berechnen; eventualiter sei
die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an die IV-Stelle zur
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung über den
Anspruch auf Invalidenrente zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

D. 
Nachdem das Bundesgericht A.________ am 11. Juni 2015 zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert hatte, liess dieser mit Eingabe vom 26. Juni
2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen.

E. 
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 liess A.________ seine Ausführungen
bekräftigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), einschliesslich der Begriffe des Validen-
und Invalideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2 S. 300), sowie die
Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E.
3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) und die Anforderungen an ärztliche Berichte (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die Pflichten der versicherten Person (Art. 7
IVG), den Begriff der zumutbaren Massnahmen (Art. 7a IVG) sowie die Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen infolge Pflichtverletzungen der versicherten
Person (Art. 7b Abs. 1 IVG). Weiter sind die Bestimmungen und Grundsätze über
den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung), den massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs (BGE
129 V 222) und die Zeitpunkte der Herab- oder Heraufsetzung einer
Invalidenrente bei veränderten Verhältnissen (Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV)
zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Der Versicherte rügt, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei
unzutreffend, weil das Gericht verschiedene aktenkundige Tatsachen übersehen
habe. Zudem sei das MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2013 unvollständig und
nicht schlüssig.

3.2. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2013 und den in
Zusammenhang mit der arbeitsmarktlichen medizinischen Abklärung erstellten
Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. Dezember 2009 hat die Vorinstanz festgestellt,
dem Versicherten sei ab April 2007 die angestammte Tätigkeit als
Lastwagenfahrer nicht mehr, eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit
in wechselnder, vorwiegend sitzender Position vollschichtig bei einer
Leistungsreduktion von 10 - 20 % und ab Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 22.
Februar 2013 die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang
von 70 - 80 % zumutbar. Zudem stünden diese ärztlichen Einschätzung mit den
Beurteilungen des Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Klinik für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital F._________, vom 4.
März 2014 und 10. September 2013, des Dr. med. E.________, Leitender Arzt
Innere Medizin/Pneumologie, Spital F._______, vom 11. Oktober 2013, des Dr.
med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom April 2011
und der Psychotherapeutin H.________, Klinik I.________ AG vom 30. Oktober 2013
in Einklang.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz geht in E. 3.3.2 davon aus, gemäss MEDAS-Gutachten vom
22. Februar 2013 sei dem Versicherten zumutbar, "sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenfahrer wie auch in einer adaptierten
Tätigkeit mit einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % - 30 %
aufgrund der niedrigeren Belastbarkeit und den vermehrten Erholungspausen
nachzugehen". Diese Feststellung ist aktenwidrig, hält das MEDAS-Gutachten doch
in Punkt 7.1.1 zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Rahmen der
sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Einschränkungen u.a. fest, "kein
Besteigen und Aussteigen aus einem Lastwagen". Auch wird nirgends im
MEDAS-Gutachten explizit die bisherige Tätigkeit als Chauffeur für zumutbar
erachtet.

3.3.2. Das MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2013 lässt sich sodann nicht mit dem
Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. August 2011 vereinbaren.
Dieser Bericht zeigt die seit Jahren bestehende Knieproblematik des
Versicherten mit der Notwendigkeit mehrerer Operationen sowie der daraus
resultierenden Einschränkungen auf und bildet Grundlage für die Berentung durch
die SUVA. Den MEDAS-Gutachtern war dieser Bericht, wie sich aus der Erwähnung
der Vorakten ergibt, bekannt. Obschon sich der SUVA-Kreisarzt einlässlich zur
Arbeitsfähigkeit geäussert und mit nachvollziehbarer Begründung allein unter
Berücksichtigung der Knieproblematik eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert
hat als die MEDAS-Gutachter unter Einbezug aller gesundheitlichen
Einschränkungen, findet im MEDAS-Gutachten keine Auseinandersetzung mit der
abweichenden Beurteilung des Kreisarztes statt. Mangels Begründung ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen
Beschwerden sowie der Einschränkungen wegen der Schulter (die MEDAS stützt sich
diesbezüglich alleine auf ein Arthro-MRI von 2008) und der übrigen geklagten
Leiden eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, als bei alleiniger
Berücksichtigung der Kniebeschwerden anderthalb Jahre zuvor. Unter diesen
Umständen kann das MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2013 nicht als vollständig
und auch nicht als schlüssig bezeichnet werden. Es kann somit nicht Grundlage
für die Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und damit des massgebenden
Invaliditätsgrades sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis).

3.3.3. Was die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.
C.________ betrifft, so kann der Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit
vor diesem Bericht vom 17. Dezember 2009 nicht gestützt auf dessen Einschätzung
ermittelt werden, fehlt es doch an einer polydisziplinären Beurteilung der
bereits damals bestehenden verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen des
Versicherten.

3.3.4. Nachdem weder der Bericht des Dr. med. C.________ vom 17. Dezember 2009
noch das MEDAS-Gutachten vom 22. Februar 2013 Grundlage zur Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sein können, ist die Sache unter Aufhebung
des kantonalen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4 S. 264), damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens neu über den
Anspruch auf eine Invalidenrente entscheide. Anzufügen bleibt, dass der Einwand
des Versicherten, der Vorinstanz sei Ermessensmissbrauch vorzuwerfen, weil sie
es unterlassen habe, ihm trotz der ausgewiesenen physischen und psychischen
Einschränkungen und der damit verbundenen Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt
einen behinderungsbedingten Abzug zuzugestehen, insofern zutreffend ist, als
die Vorinstanz zumindest kurz hätte begründen müssen, aus welchen Gründen sie
von einem Abzug abgesehen hat. Ob und allenfalls in welcher Höhe ein
behinderungsbedingter Abzug angebracht wäre, braucht jedoch vorliegend nicht
entschieden zu werden, da die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bereits aus
anderen Gründen neu ermitteln muss.

4. 
Die vorinstanzlich angeordnete Aufhebung der Verfügungen vom 21. Oktober 2013
über die Taggelder einerseits und über die Verrechnung andererseits (soweit sie
den Zeitraum ab 3. Dezember 2012 betreffen) ist im Ergebnis richtig; allerdings
sind die beanstandeten Verfügungen nicht bloss wegen des falschen
zugrundegelegten Valideneinkommens nicht massgeblich. Da die den Verfügungen
über Taggelder und Verrechnung zugrundeliegende zumutbare Arbeitsfähigkeit noch
nicht abschliessend feststeht, kann jedoch noch nicht über die Höhe der
Taggelder resp. einer allfälligen Verrechnung entschieden werden. Die
Vorinstanz wird somit nach erneuter medizinischer Abklärung und Festsetzung des
Invaliditätsgrades sämtliche Verfügungen über Taggelder und Verrechnung zu
überprüfen haben.

5. 
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang ist sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 1. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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