Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.404/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_404/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1974, ist selbstständig erwerbstätig und in dieser
Eigenschaft bezüglich der Sozialversicherungen der GastroSocial Ausgleichskasse
(nachfolgend: GastroSocial) angeschlossen. Die GastroSocial verwaltet die
Familienausgleichskassen ihrer kantonalen Sektionen. Das erste Gesuch von
A.________ vom Januar 2010 um Ausbildungszulagen für seine Tochter, geboren
1994, welche einen Lehrgang beim islamischen Zentrum B.________ besuchte, wurde
von der GastroSocial am 23. September 2010 abgewiesen, da der Lehrgang nicht
den gesetzlichen Anforderungen an eine Ausbildung entspreche. Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Mai 2013 ersuchte A.________ erneut um
Ausbildungszulagen für seine Tochter, welche nach wie vor diesen Lehrgang beim
islamischen Zentrum B.________ besuche. Unter Hinweis auf die rechtskräftige
Verfügung vom 23. September 2010 wies die GastroSocial das Gesuch am 22. Mai
2013 ab. Am 31. Mai 2013 liess A.________, nunmehr anwaltlich vertreten,
wiederum die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für seine Tochter beantragen.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29.
August 2014, lehnte die GastroSocial erneut die Ausrichtung von
Ausbildungszulagen, nunmehr für den Zeitraum ab August 2011, ab.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2015 teilweise gut und wies die
GastroSocial an, A.________ ab 1. August 2011 Ausbildungszulagen für seine
Tochter auszurichten.

C. 
Die GastroSocial führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 29. August 2014 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend:
BSV) beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

D. 
Mit Eingabe vom 4. September 2015 lässt A.________ an seinen Ausführungen
festhalten.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist, ob der von der Tochter des Beschwerdegegners absolvierte Kurs den
Anforderungen an eine faktische Ausbildung genügt und der Beschwerdegegner
demnach Anspruch auf eine Ausbildungszulage ab August 2011 für seine Tochter
hat.

3.

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden
Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr
vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis
zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den
Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff
Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1 S. 288). Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) statuiert, dass ein Anspruch auf
eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne
des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den
Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1.
Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der AHVV (SR 831.101)
getan hat. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289 festgehalten,
dass bezüglich des Begriffs der Ausbildung auf die Gerichts- und
Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des BSV verwiesen werden kann
(BGE 141 V 473 E. 3 S. 474).

3.2. Art. 49bis Abs. 1 AHVV besagt:

"In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges
systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss
vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet
für den Erwerb verschiedener Berufe."
Das BSV hat in den Weisungen dazu festgehalten, eine Ausbildung müsse
mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das
angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss
oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine
allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine
Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten
Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei,
wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder
Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 3358).

4.

4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim absolvierten Kurs nicht um
eine rechtlich anerkannte Ausbildung handelt. Ebenfalls unstrittig ist die
Erfüllung der zeitlichen Anforderung an eine Ausbildung (20 Stunden pro Woche).
Hingegen sind sich die Parteien uneins, ob dieser Lehrgang im Übrigen den
Anforderungen an eine faktische Ausbildung genügt.

4.2. Gemäss Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid umfasst der Lehrgang vier
Studiengänge: Das Grundstudium, welches 44 Wochenstunden beinhalte, danach zwei
Jahre Hauptstudium mit je 40 Wochenstunden und abschliessend ein Jahr
Vertiefungskurse. In allen Teilen liege der Schwerpunkt auf dem Erlernen der
arabischen Sprache (im ersten Jahr 16 Wochenstunden, im zweiten und dritten
Jahr kombiniert mit arabischer Rhetorik 14 resp. 11 Wochenstunden). Daneben
beinhalte das Studium die Fächer islamische Rechtslehre, Geschichte des Islams
sowie weitere Nebenbereiche wie Kalligraphie und Einführung in die Predigt. Im
abschliessenden Jahr werde eine berufsorientierte praktische Ausbildung an der
Seite eines islamischen Gelehrten in einer Moscheegemeinde absolviert. Mit dem
verliehenen Diplom als "islamische Theologin" sei es der Tochter nach Aussagen
des islamischen Zentrums B.________ möglich, in ihrer oder einer ähnlichen
Organisation als Theologin resp. Predigerin zu arbeiten; allerdings sei bis
dato keine Anstellung erfolgt. Im Übrigen verweist der vorinstanzliche
Entscheid auf die vom islamischen Zentrum B.________ aufgelegten Stundenpläne.
Gestützt auf diese Angaben hat die Vorinstanz entschieden, es handle sich beim
absolvierten Lehrgang um eine faktisch anerkannte Ausbildung im Sinne von Art.
49bis Abs. 1 AHVV.

4.3.

4.3.1. Reglementierte und damit rechtlich anerkannte Bildungsgänge müssen hohe
Anforderungen bezüglich des Umfangs der Informationen über Lerninhalte,
Lernkontrollen (Qualifikationsverfahren) sowie Ziele und Anforderungen in
beruflicher und schulischer Hinsicht erfüllen (vgl. zum notwendigen Inhalt
einer Bildungsverordnung für rechtlich anerkannte Ausbildungsgänge Art. 19 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
[Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]; vgl. auch Michael Buchser,
Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, 2009). Soll nun ein nicht
reglementierter Bildungsgang einem rechtlich anerkannten gleichgestellt werden,
so rechtfertigen sich auch hier hohe Anforderungen an Informationsdichte,
Überprüfbarkeit der Angaben und Einhaltung von Qualitätsstandards.

4.3.2. Beim Anbieter, islamisches Zentrum B.________, handelt es sich nicht um
eine anerkannte Ausbildungsstätte. Auch ist das islamische Zentrum B.________
weder dem Verband Privatschulen noch einem anderen Verband angeschlossen, was
auf die Einhaltung von Minimalstandards resp. objektive Qualitätsstandards
sowie eine gewisse Überprüfbarkeit des Lehrangebots schliessen liesse.
Insbesondere aber sind die Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht
überprüfbar. So fehlen Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen
Lernkontrollen (Prüfungen samt des Prüfungsinhalts, Verfassen von Arbeiten
o.Ä.) in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen (Namen
und ausgewiesene Qualifikationen der Ausbildner). Auch liegen keinerlei
Absprachen seitens des Ausbildungsanbieters mit offiziellen Stellen vor.
Demnach fehlt es der strittigen Ausbildung an Transparenz und damit an deren
Überprüfbarkeit. Zusätzlich mangelt es an der konkreten Nennung der nach
Ausbildungsabschluss tatsächlich zur Verfügung stehenden Auswahl von
Betätigungen, abgesehen von einer Anstellung in der Ausbildungsstätte selbst
oder vergleichbaren Institutionen. Es kann somit nicht gesagt werden, die
Ausbildung vermittle die Möglichkeit, danach einem breiten Spektrum von Berufen
nachgehen zu können. Im Rahmen einer Gesamtsicht kann der von der Tochter des
Beschwerdegegners absolvierte Lehrgang nicht als faktische Ausbildung im Sinne
von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden.

4.3.3. Damit ist nicht gesagt, dass eine Ausbildung in islamischer Theologie
schlechthin nicht anerkannt werden könnte (vgl. dazu etwa Ausbildungen zu
islamischer Theologie und islamischer Wissenschaft an den Universitäten Bern
oder Zürich). Dafür bedürfte es aber umfassender und überprüfbarer
Informationen über die zu vermittelnden Inhalte und der damit betrauten
Lehrpersonen. An solchen fehlt es vorliegend.

4.3.4. Es bleibt festzuhalten, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall
handelt und dass er nicht allein die islamische Religionslehre trifft. Das BSV
hat auch in Fällen von mehrjährigen, rein institutionsinternen Lehrgängen
christlicher Organisationen die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art.
49bis Abs. 1 AHVV abgelehnt. Insofern stellt die Nichtanerkennung auch keine
Diskriminierung einer bestimmten Religion (Art. 8 Abs. 2 BV) dar. Vielmehr gilt
der dargelegte Massstab etwa auch für die faktische Anerkennung von
Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich.

4.4. Nach dem Gesagten ist die von der Tochter des Beschwerdegegners
absolvierte Ausbildung nicht als faktisch anerkannt im Sinne von Art. 49bis
Abs. 1 AHVV zu qualifizieren, weshalb er keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen
hat. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdegegner hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2015 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 29. August 2014
bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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