Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.403/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_403/2015

Urteil vom 21. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Matthias Schnyder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13.
Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1963 geborene A.________ war vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2011 als
diplomierte Pflegefachfrau in einem Vollzeitpensum am Spital B.________ tätig
gewesen. Seit 1. Januar 2012 war sie gesundheitsbedingt nur noch reduziert
arbeitsfähig. Vom 13. Januar bis 30. Juni 2012 war sie beim Spital B.________
auf Abruf mit einem Pensum im Umfang von höchstens 40 % angestellt gewesen.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde mehrmals, zuletzt bis 31. Dezember 2014
verlängert. Am 8. Juli 2010 meldete sich A.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 5. November
2012 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Versicherten mit, durch die
20%ige Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2011
habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Aufgrund
der dagegen vorgebrachten Einwände veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med.
C.________, FMH Rheumatologie ein Gutachten. Dieses war bis zum Abschluss des
vorinstanzlichen Verfahrens noch ausstehend.
Am 12. Oktober 2011 erhob A.________ zudem Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung ab. 1. Januar 2012. Nach Ablauf der ersten, bis 1.
Januar 2014 dauernden Leistungsrahmenfrist beantragte A.________, unter
Beibehaltung ihres 40%igen Pensums beim Spital B.________, die weitere
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2014. Mit Verfügung vom
4. April 2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den
Taggeldanspruch mangels anrechenbarem Arbeitsausfall, da die Versicherte immer
noch bei derselben Arbeitgeberin auf Abruf tätig sei. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 13. Februar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Angelegenheit (in
Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls) zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse
zurückwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Öffentliche Arbeitslosenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es
sei überdies festzustellen, dass es sich dabei um einen Endentscheid handle.
Das kantonale Gericht führt vernehmlassungsweise aus, es handle sich bei seinem
Entscheid vom 13. Februar 2015 um einen Zwischenentscheid, nachdem es einzig
die Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit und des anrechenbaren
Arbeitsausfalls bejaht habe, weshalb die Sache zur Prüfung der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen worden sei.
A.________ lässt Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen. Eventualiter sei
diese abzuweisen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 S. 417; 136 II 101 E. 1 S.
103); immerhin muss die Eingabe auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen
hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S.
121; Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E. 1).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.2. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wird die Arbeitslosenkasse angehalten,
die weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs zu prüfen,
namentlich geht aus den Akten nicht hervor, ob die Versicherte die Beitragszeit
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g
AVIG) erfüllt hat. Keinen Entscheidungsspielraum verbleibt der
Beschwerdeführerin hingegen bei den vom kantonalen Gericht bejahten
Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f. AVIG)
und des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), woran sie
gebunden wäre. Daher ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen und es ist auf die Beschwerde der
Arbeitslosenkasse einzutreten.

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere
diejenigen der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a
und Art. 10 AVIG) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b
und Art. 11 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt.

3.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie
vermittlungsfähig ist, d. h., wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist,
eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich
oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur
Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2
Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV
festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei
der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2
AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als
vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor,
dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die
Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder
die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist.

3.3. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose,
bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre
Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine
ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz
arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich
arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten
Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung
mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101).

3.4. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von
Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch
auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht
feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die
Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt,
weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl.
BGE 136 V 195 E. 7.4 S. 205; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). Kündigt die
IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe
auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem
Zeitpunkt offensichtlich. Es ist je nach den konkreten Umständen auch möglich,
dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet (ARV 2014 S. 210, 8C_53
/2014 E. 4.2). Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich demnach aus den
konkreten Umständen.

3.5. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 259 sodann festhielt, handelt es sich
gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem
Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht
freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu
überbrücken, eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich
auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte Person bereit ist, diese
Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte Person hat dann mit der
Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr
obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (SVR 2008 AlV
Nr. 3 S. 6, C 266/06 E. 3.2). Deshalb ist das nach Verlust einer Vollzeitstelle
eingegangene Arbeitsverhältnis auf Abruf als Überbrückungstätigkeit zu werten,
welches nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes
Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten ist (SVR 1996
AlV Nr. 74 S. 227, C 279/95 E. 3a). In Erwägung 5 des zitierten Urteils
gelangte das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass bei einem Arbeitsverhältnis
auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der
folgenden Leistungsrahmenfrist als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet
worden war, im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur
allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer
des Arbeitsverhältnisses (dort war die versicherte Person im Zeitpunkt der
Neuprüfung über drei Jahre bei derselben Arbeitgeberin auf Abruf angestellt)
nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten
Tätigkeit gesprochen werden kann.

4.

4.1. Die Vorinstanz bejahte aufgrund des zumindest bis zum Einspracheentscheid
der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2014 noch nicht abgeschlossenen Verfahrens
der Invalidenversicherung und der nicht offensichtlichen
Vermittlungsunfähigkeit der Versicherten, wobei sie die Restarbeitsfähigkeit
von 40 % ausschöpfe, bei voller Gesundheit jedoch einer vollzeitlichen
Tätigkeit nachgehen würde, die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
auch für die Folgerahmenfrist. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin
in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht einer stundenweisen Abruftätigkeit
nachginge. Zum einen sei fraglich, ob bei einem rund zwei Jahre dauernden
Abrufverhältnis bereits die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum tragen käme,
wonach bei einer langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eine zur
Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübte Tätigkeit vorliege (E. 3.5
hievor). Selbst wenn dies zuträfe, könne, solange die Invalidenversicherung den
Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht abschliessend festgelegt habe, nicht angenommen
werden, die Tätigkeit auf Abruf habe ihren Überbrückungscharakter verloren.

4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, mit Blick auf das bis zum
Einspracheentscheid rund zweieinhalb Jahre dauernde Arbeitsverhältnis auf Abruf
liege keine Überbrückungstätigkeit mehr vor. Die Beschwerdegegnerin habe vor
Abschluss der befristeten Arbeitsverhältnisse sodann von 1996 bis 2011 bei der
gleichen Arbeitgeberin in einem unbefristeten Festanstellungsverhältnis
gestanden. Von einem behelfsmässigen, lediglich vorübergehenden Charakter der
Tätigkeit könne nicht mehr die Rede sein. Es gehe nicht an, bei einem noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Invalidenversicherungsverfahren, da es
Jahre bis zu dessen Ende dauern könne, automatisch von einer
Überbrückungstätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin erleide deshalb ab
Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 2. Januar 2014 keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall mehr. Da damit nicht alle Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 Abs. 1 ATSG erfüllt seien, käme auch die grundsätzlich bestehende
Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht zum Zug. Überdies
habe sich die Vorinstanz mit den Beschäftigungsschwankungen der Arbeit auf
Abruf zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.

5.

5.1.

5.1.1. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Verwaltung vorgenommenen
medizinischen Abklärungen sind unbestrittenermassen noch nicht abgeschlossen,
weshalb das Invalidenversicherungsverfahren und somit auch der Schwebezustand
andauert. Dies bringt es mit sich, dass die Arbeitslosenversicherung die nicht
offensichtlich vermittlungsunfähige Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf der
Basis eines 100%igen Arbeitsausfalls weiterhin zu entschädigen hat, da es
ebenso feststeht, dass sie einzig aus gesundheitlichen Gründen teilzeitlich
arbeitet. Dementsprechend wurde sie während der Dauer der ersten Rahmenfrist
für den Leistungsbezug als voll Arbeitslose qualifiziert, deren
Teilzeittätigkeit auf Abruf als Zwischenverdienst abgerechnet wurde.

5.1.2. Es steht im Raum, ob bei grundsätzlich bestehender (und während einer
Leistungsrahmenfrist erfüllter) Vorleistung die einzelgesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze der Arbeitslosenversicherung zum anrechenbaren Arbeitsausfall zu
einer Verneinung des Taggeldanspruchs mit Beendigung der Vorleistung, trotz
weiter andauerndem Schwebezustand, führen können.

Art. 71 Satz 1 ATSG hält dabei bezüglich des Verhältnisses der
koordinationsrechtlichen Vorleistung nach Art. 70 ATSG und den jeweiligen
einzelgesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Sozialversicherung fest, dass
der vorleistungspflichtige Sozialversicherungsträger die Leistungen nach den
für ihn geltenden Bestimmungen erbringt (vgl. BGE 131 V 78). Der
Beschwerdeführerin ist daher insofern zuzustimmen, als bei einer Vorleistung
der Arbeitslosenversicherung die übrigen Voraussetzungen zum Leistungsbezug
nach Art. 8 Abs. 1 AVIG ebenfalls erfüllt sein müssen. Ob damit die in der
Arbeitslosenversicherung ergangene Rechtsprechung zum anrechenbaren
Arbeitsausfall bei langandauernden Arbeitsverhältnissen auf Abruf (E. 3.5
hievor) aufgrund des Zeitablaufs zum Tragen kommen und die Vorleistungspflicht
beenden kann, was die Arbeitslosenkasse annimmt, oder ob es mit der Vorinstanz
der Intention des Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG widerspräche, bei einer
versicherten Person, die gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, einer
vollzeitlichen Tätigkeit nachzugehen und die Festsetzung der definitiven
Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung noch aussteht, eine Verneinung des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung über die Rechtsprechung nach BGE 139 V
259 vorzunehmen, kann indessen offen gelassen werden, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt.

5.2. Bezüglich der von der Arbeitslosenkasse zur Anwendung gebrachten
Rechtsprechung nach BGE 139 V 259 gilt Folgendes: Zum einen ist der besonderen
Situation, dass ein Schwebezustand mit Unsicherheit über die zumutbare
Restarbeitsfähigkeit herrscht, Rechnung zu tragen. Es liegt hier bei einem
Zusammenkommen einer Vorleistung nach Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ATSG mit
einer aus gesundheitlichen Gründen eingegangenen Abruftätigkeit ein nicht
ausser Acht zu lassender Unsicherheitsfaktor vor, der üblicherweise bei der
Ausübung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nicht hineinspielt. Aus
medizinischer Sicht ist auch nach Ablauf der ersten Leistungsrahmenfrist der
Umfang der Restarbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau nicht geklärt. Die
Invalidenversicherung hat noch nicht abschliessend über das Ausmass der
Erwerbsunfähigkeit entschieden. Unter diesem Aspekt besteht für die Versicherte
Unklarheit darüber, mit welchem zumutbaren Pensum (und allenfalls in welcher
leidensadaptierten Tätigkeit) sie sich um eine Festanstellung zu bemühen hat.
Zum andern hatte das Bundesgericht in BGE 139 V 259 wie auch in ARV 2014 S.
137, 8C_46/2014, eine Abruftätigkeit von entscheidend längerer Dauer zu
beurteilen, indem bei beiden Fällen die Eröffnung einer dritten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug beantragt worden war. Die Beschwerdegegnerin ersucht
dementgegen um Eröffnung der zweiten Leistungsrahmenfrist. Bei einem im
Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung am 2. Januar 2014 zwei Jahre
dauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf ist das rechtsprechungsgemässe
Erfordernis einer über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeit nach den Bedürfnissen
des Arbeitgebers (ARV 2014 S. 137 E. 3.3) nicht gegeben. Dass die Versicherte
vor den Arbeitsverhältnissen auf Abruf bei derselben Arbeitgeberin vollzeitlich
in einer Festanstellung tätig gewesen war, ist dabei unerheblich. Es kann nicht
gesagt werden, es liege eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der
Schadenminderung entspräche, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht zur
Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegnerin erleidet weiterhin einen
anrechenbaren Arbeitsausfall. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein
Bewenden.

5.3. Nach dem Gesagten erübrigen sich Weiterungen zur Rüge, die Vorinstanz habe
sich zu Unrecht mit dem vorgebrachten Einwand, der auf Abruf erfolgte Einsatz
sei auch nicht während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant
gewesen, um vom Grundsatz eines nicht anrechenbaren Verdienstausfalls
abzuweichen (BGE 107 V 59 E. 1 S. 61f.; Urteil 8C_379/2010 vom 28. Februar 2011
in: AlV 2011 S. 149 mit weiteren Hinweisen, BGE 139 V 259 E. 5.3), nicht
befasst. Anzumerken ist einzig, dass die Vorinstanz hierzu im Sinne der
Beschwerdeführerin ausführte, die Voraussetzungen, um vom Grundsatz der
Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls abzuweichen, seien
unbestrittenermassen nicht erfüllt.

6. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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