Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.400/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_400/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 8. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1951 geborene A.________ war als Schleifer der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 9. August 2005 von einer Leiter fiel und sich am rechten
Fuss verletzte. Für die bleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA
dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2008 eine
Integritätsentschädigung von 10 % und mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 und
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 ab 1. Februar 2009 eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % zu. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Mai
2012 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück. Nach
weiteren medizinischen Untersuchungen sprach die SUVA dem Versicherten mit
Verfügung vom 11. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 7. November 2013 erneut
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % zu.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. April 2015 ab, soweit es auf sie
eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache-
und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 34 % auszurichten. Weiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche DAP-Arbeitsplatzerhebungen
offenzulegen und es sei beim Bundesamt für Statistik ein Gutachten über Löhne
von Personen mit Behinderungen einzuholen. Gleichzeitig stellt A.________ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
In seiner Eingabe vom 28. September 2015 hält A.________ an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Februar
2009 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der
Unfallversicherung hat.

3. 

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4. 
Es ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass der Versicherte in der Lage
wäre, einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne
Leistungseinbusse nachzugehen. Ebenfalls unbestritten blieb das
Valideneinkommen von Fr. 71'481.-. Diesem Valideneinkommen stellten Vorinstanz
und Verwaltung ein gestützt auf DAP-Zahlen ermitteltes Invalideneinkommen von
Fr. 56'312.- gegenüber. Soweit der Versicherte sich gegen diese Vorgehensweise
wendet und eine Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Zahlen der
LSE verlangt, ist festzuhalten, dass bei Verwendung der LSE-Zahlen kein höherer
Invaliditätsgrad resultieren würde: Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen
für Männer im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'806.- (LSE 2008, Tabelle TA 1,
Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine
betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014,
S. 90, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre
sodann an die bis zum Jahr 2009 eingetretene Nominallohnentwicklung der
Männerlöhne anzupassen (Lohn 2008 x [2136 : 2092]). Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, es sei von diesem Lohn ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/
cc S. 80 in der Höhe von 20 % vorzunehmen, begründet diesen Antrag indessen
nicht näher. In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte nicht in
der Lage sein sollte, den Tabellenlohn zu erzielen. Demnach ergäbe sich ein
Invalideneinkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806.- x 12 x [41.6 : 40] x [2136 :
2092]). Vergleicht man dieses Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen von
Fr. 71'481.-, so resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr.
10'240.60, was 14.33 % des Valideneinkommens entspricht. Damit läge der
Invaliditätsgrad nach der vom Beschwerdeführer bevorzugten LSE-Methode
wesentlich tiefer als der von Vorinstanz und Verwaltung zugestandene Wert von
21 %. Da sich somit die Bemessung des Invalideneinkommens nach der DAP-Methode
zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, braucht auf seine Argumente
gegen diese Methode und seine diesbezüglichen Anträge nicht näher eingegangen
zu werden. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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