Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.3/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_3/2015

Urteil vom 26. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:
Nach am 4. Juli 2007 während der Rekrutenschule zugezogenen Verletzungen am
linken Ellbogen und am linken Handgelenk sowie einer lumbalen Kontusion mit
Abschürfungen erhielt A.________ (Jg. 1984) von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung (SUVA-MV), bis
Anfang März 2008Taggelder zugesprochen. Auf Ersuchen seiner behandelnden
Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ hin lehnte sie es nach erfolgter
Untersuchung durch Frau Dr. med. C.________ von der SUVA-Abteilung
Versicherungsmedizin und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom
21. Januar 2010 mangels adäquaten Kausalzusammenhanges mit dem dienstlichen
Unfallereignis aus dem Jahre 2007 ab, auch für die gemeldete psychische Störung
Leistungen zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober
2012 fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, die
Militärversicherung sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu
verpflichten, ihm weiterhin aufgrund des Unfalles vom 4. Juli 2007 Leistungen
zu erbringen; eventuell sei die Militärversicherung zu zusätzlichen
medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid anzuhalten. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu
weiter entwickelten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid ausführlich und
zutreffend wiedergegeben worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2
BGG).

2. 

2.1. Nach gründlicher Prüfung der Aktenlage, wozu auch die von der
Invalidenversicherung beigezogenen Dokumente - einschliesslich eines
umfassenden Gutachtens des Zentrums D.________, vom 15. Juni 2011 - gehören,
ist das kantonale Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Folgen des Unfalles
vom 4. Juli 2007 bis Ende Oktober 2007 ohne Komplikationen abgeheilt seien. Für
die weiterhin geklagte Symptomatik konnte es keine organisch objektivierbare
Ursache finden und die vom Psychiater des Zentrums D.________, Dr. med.
E.________, am 26. Mai 2011 diagnostizierte leichte depressive Episode mit
Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge bewirke ebenso wenig wie
neuropsychologische Defizite eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit. Die behauptete Borreliose erachtete das kantonale Gericht
als nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

2.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, seine - medizinisch schwer
fassbaren - psychischen Beschwerden müssten sowohl in einem natürlichen als
auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 2007
gesehen werden; dies treffe auch auf die zwischenzeitlich festgestellte
chronische Borreliose zu. Wie der Beschwerdeführer in der Begründung seiner
Beschwerde festhält, will er eine unrichtige und unvollständige Ermittlung des
Sachverhaltes, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
ATSG) sowie einen Verstoss gegen die Garantie auf ein korrektes und faires
Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rügen.

3. 

3.1. Da gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden dürfen,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, muss der mit der
Beschwerdeschrift neu eingereichte Befundbericht des Dr. med. F.________ von
der Deutschen G.________ GmbH, Klinik H.________, vom 23. September 2013, mit
welchem das Vorliegen einer Borreliose nachgewiesen werden soll, unbeachtet
bleiben.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer nach auszugsweiser Wiedergabe medizinischer
Unterlagen, mit welchen sich schon das kantonale Gericht sowohl im
angefochtenen militärversicherungsrechtlichen Entscheid als auch im parallel
laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (8C_4/2015) eingehend
auseinandergesetzt hat, Argumente vorträgt, die seines Erachtens gegen die
überzeugend begründete vorinstanzliche Betrachtungsweise sprechen, vermag er
keine davon abweichende Beurteilung seitens des Bundesgerichts zu bewirken.
Vielmehr überzeugt die Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid das angerufene Gericht sowohl in
neuropsychologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht. Dasselbe gilt
bezüglich des nicht erbrachten Nachweises der geltend gemachten Borreliose. Die
vom Beschwerdeführer angeführten abweichenden ärztlichen Äusserungen sind nicht
geeignet, den kantonalen Entscheid und namentlich die darin vorgenommene
Beweiswürdigung, welche weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen
Sachverhaltserhebungen beruht, ernsthaft in Frage zu stellen. Weil die
Vorinstanz schon das Vorliegen einer anspruchsrelevanten gesundheitlich
bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint hat und daran
festzuhalten ist, erübrigt es sich, auf die in der Beschwerdeschrift ebenfalls
erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Adäquanzprüfung näher einzugehen.
Letzterer kommt lediglich die Bedeutung einer Alternativbegründung zu.
Angesichts der gut dokumentierten Aktenlage, welche eine zuverlässige
abschliessende Beurteilung erlaubt, besteht letztinstanzlich auch kein Anlass
zur Anordnung zusätzlicher Abklärungen, wie sie eventualiter beantragt werden.

3.3. Mangels Begründung ist auf die geltend gemachte Verletzung der sich aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Garantie auf ein faires Verfahren nicht
einzugehen.

4. 
Die Kosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) für das mit der erhobenen
Beschwerde - die als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
abzuweisen ist - angestrengte Gerichtsverfahren sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG
vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. Weil die Rechtsmittelergreifung
angesichts des eingehend und überzeugend begründeten angefochtenen Entscheids
von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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