Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.397/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_397/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. April 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2015,
mit dem u.a. die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 18. März
2014 bestätigt wurde, soweit auf die Beschwerde der A.________ einzutreten war,
und im Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen - zum Entscheid über die
Ausrichtung einer Abfindung - an den (zuständigen) Regierungsrat weitergeleitet
wurde,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 3. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 3. Juni 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter und hinreichend substanziierter
Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit
seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren
Hinweisen),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass indessen der Regierungsrat über den Abfindungsanspruch der
Beschwerdeführerin gemäss E. 3.2 (S. 8) des vorinstanzlichen Entscheides
befinden wird, wobei die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Ausführungen in
der letztinstanzlichen Beschwerde vom 3. Juni 2015 unterbreiten kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Regierungsrat des Kantons Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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