Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.390/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_390/2015

Urteil vom 24. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene, zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesene A.________ war als
Bezüger von Arbeitslosenentschädigung bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert,
als er am 15. Oktober 2012 auf einer Treppe ausrutschte und das rechte Knie an
einer Kante anschlug. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld
aus. Am 24. September 2013 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, die
Übernahme der Heilbehandlung werde per sofort und die Ausrichtung von Taggeld
per 31. Oktober 2013 eingestellt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verneinte
die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten eingereichte Einsprache wies sie
mit Entscheid vom 13. Januar 2014 ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es, in diesbezüglicher Aufhebung
des Einspracheentscheids, die SUVA verpflichtete, bis 31. Dezember 2013 sowohl
Taggeld auszurichten als auch die Abklärungs- sowie Heilungskosten bezüglich
des rechten Knies zu übernehmen. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine
Invalidenrente wies das Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. April
2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA,
der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit auf Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie Zusprechung von Taggeld und Heilbehandlung lautend,
aufzuheben.
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat entschieden, die SUVA habe aus dem Unfall vom 15.
Oktober 2012 Taggeld und Heilbehandlung nicht nur bis 24. September resp. 31.
Oktober 2013, sondern bis 31. Dezember 2013 zu leisten. Gegen diese
Verschiebung des Fallabschlusses richtet sich die Beschwerde des
Unfallversicherers.

3. 
Gemäss der im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellten Gesetzesregelung
und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind
(Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.; vgl. auch BGE 137 V
199 E. 2.1 S. 201 f.).

4. 
Die Beschwerde führende SUVA macht in formeller Hinsicht geltend, das kantonale
Gericht hätte sich mit dem Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld gar nicht
befassen dürfen, da dieser nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gebildet
habe. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die SUVA hat in der Verfügung vom 28.
Oktober 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung geprüft und verneint. Damit hat sie auch die zuvor
formlos eröffnete Einstellung der vorübergehenden Leistungen bestätigt.
Einspracheweise beantragte der Versicherte hierauf weiteres Taggeld, wobei er
auf hängige medizinische Abkärungen und eine bevorstehende Operation verwies.
Im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 erkannte die SUVA dann ausdrücklich,
im Zeitpunkt der Rentenprüfung sei der medizinische Endzustand erreicht
gewesen, und verneinte einen weiteren Taggeldanspruch. Der Zeitpunkt des
Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bildete mithin
bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens.

5. 
Allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV stehen hier nicht zur Diskussion.
Streitig ist, bis zu welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine namhafte gesundheitliche Besserung zu erwarten war.
Die SUVA vertritt die Auffassung, gestützt auf den Austrittsbericht der
Rehaklinik B.________ vom 5. August 2013 und die kreisärztliche Stellungnahme
vom 23. September 2013 habe eine solche Besserung verlässlich verneint und
daher der Fall abgeschlossen werden können.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, erst aufgrund der nach den
besagten Berichten getroffenen Abklärungen und deren Ergebnisse habe der Fall
abgeschlossen werden dürfen.
Die SUVA macht geltend, die ergänzenden Abklärungen rechtfertigten keinen
späteren Fallabschluss. Der Einwand ist begründet. Massgeblich ist, ob von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Den medizinischen Akten lässt sich
nicht entnehmen, dass die ergänzenden Abklärungen resp. die
Behandlungsmassnahmen, welche je nach deren Ergebnis allenfalls indiziert
gewesen wären, eine solche Besserung erwarten liessen. Die Ergebnisse der
Abklärungen stützten sodann die Einschätzungen gemäss den früheren
medizinischen Berichten. Indem das kantonale Gericht trotz fehlender
Anhaltspunkte für eine noch zu erwartende namhafte Besserung auf einen späteren
Fallabschluss erkannte, entschied es bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 24. April 2015 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13.
Januar 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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