Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.388/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_388/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 1. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. April 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 betreffend
fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. Mai 2015 (Poststempel)
erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 3.
Juni 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 26./29. Mai bzw. 3. Juni 2015 diesen
Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt, da sie sich mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (betreffend Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der
Zeit  ab Mitte September bis 22. Dezember 2014) nicht in hinreichend
substanziierter Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 29. Mai 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 27. Mai 2015 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer
auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der
Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingaben am 1. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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