Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.384/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_384/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000
St. Gallen, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. April 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April
2015, mit dem in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der A.________ der
Einspracheentscheid des RAV St. Gallen Nr. 125988 vom 20. Mai 2014 (betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 3 Tagen) aufgehoben,
dagegen in Abweisung der Beschwerde der Einspracheentscheid Nr. 125476 vom 20.
Mai 2014 (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von
15 Tagen) bestätigt wurde,
in die gegen diesen Entscheid, soweit damit die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von 15 Tagen bestätigt wurde, erhobene
Beschwerde der A.________ vom 27. Mai 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE
135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 27. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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