Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.382/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_382/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 25. März 2015.

Sachverhalt:
Auf das von A.________ im November 2013 gestellte Gesuch hin verneinte das Amt
für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: ASB) mit Verfügung vom
6. Februar 2014 einen Anspruch auf individuelle kantonale Prämienverbilligung.
Im April 2014 stellte A.________ ein weiteres Gesuch um Prämienverbilligung.
Das ASB wies dieses mit Verfügung vom 21. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom
3. Oktober 2014 erneut ab. Es begründete dies wie in seiner früheren Verfügung
damit, die massgebliche Einkommensobergrenze sei überschritten.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. März
2015 im Sinne der Erwägungen ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids sei das ASB anzuweisen, eine neue korrekte
Einkommensberechnung mit Anspruchsbeginn ab Eingabe des Gesuchs vom November
2013 durchzuführen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne der Befreiung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren
ersucht.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, gegen den nicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt
werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er betrifft eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt
nicht vor. Das gilt, da das kantonale Recht einen Anspruch auf die streitige
Prämienverbilligung vorsieht, auch für den Ausschlussgrund betreffend
Subventionen (Art. 83 lit. k BGG; vgl. BGE 134 I 313 E. 1.2 S. 314). Die
erhobenen Rügen der Verletzung von Bundesrecht und kantonalen
verfassungsmässigen Rechten sind zulässig (Art. 95 lit. a und c BGG). Die
übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind -
vorbehältlich E. 6 hienach - ebenfalls erfüllt.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, das kantonale Gericht
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die
Beschwerdeführerin begründet dies zunächst damit, das kantonale Gericht habe
sie trotz vorgängiger Ankündigung nicht zur Verhandlung eingeladen. Aus den
kantonalen Akten ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin die als
Gerichtsurkunde versandte Einladung zur angesetzten Verhandlung nicht abgeholt
hat, worauf die Vorinstanz Letztere abzitierte und das Urteil schriftlich
erliess. Darin kann keine Verletzung des Gehörsanspruchs gesehen werden.
Abgesehen davon gibt dieser kein Anrecht auf die von der Beschwerdeführerin
offensichtlich angestrebte mündliche Anhörung durch das kantonale Gericht (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis; aus jüngster Zeit: Urteil 1C_32/2015 vom
18. Juni 2015 E. 3.2). Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen
Auffassung hat die Vorinstanz die massgeblichen Akten hinreichend in ihre
Beurteilung einbezogen und ist der angefochtene Entscheid auch genügend
verständlich formuliert. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist daher
diesbezüglich ebenfalls unbegründet. Gleiches gilt für die hiezu erhobene Rüge
einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

4. 
Das kantonale Gericht hat nach Darlegung der massgeblichen kantonalrechtlichen
Grundlagen erkannt, das Einkommen der Beschwerdeführerin aus
Unterhaltsbeiträgen, welche ihr der getrennt lebende Ehemann zu bezahlen habe
und die bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung anzurechnen
seien, übersteige die hiefür geltende Obergrenze.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Unterhaltszahlungen seien teilweise
nicht geleistet worden. Aus ihren Ausführungen wird aber nicht klar, ob sie
damit die Anrechenbarkeit der Unterhaltsbeiträge in Frage stellen will. Ein
solcher Einwand wäre ohnehin nicht stichhaltig. Nach § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 6
der kantonalen Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen sind derartige
Unterhaltsbeiträge beim Einkommen nur dann nicht anrechenbar, wenn die
anspruchsberechtigte Person u.a. nachweisen kann, dass eine Eintreibung trotz
erheblicher Inkassobemühungen erfolglos blieb. Für derartige Bemühungen liegen
hier keine Anhaltspunkte vor.

5. 
Streitig und zu prüfen bleibt, ob vom besagten Einkommen finanzielle
Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin ihrer volljährigen Tochter leiste,
abzuziehen ist.

5.1. Die Vorinstanz hat erkannt, das ASB habe in der Verfügung vom 6. Februar
2014 einen Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund des anrechenbaren
Einkommens der Beschwerdeführerin verneint. Gemäss kantonalem Recht hätte die
Beschwerdeführerin hienach jede wesentliche Änderung des anrechenbaren
Einkommens melden müssen. Sie habe aber erst im Oktober 2014, nach Erlass der
neuen Verfügung vom 21. Mai 2014 und des Einspracheentscheides vom 3. Oktober
2014 im hierauf eingeleiteten Gerichtsverfahren, eine Vereinbarung von "März
2014" aufgelegt, in welcher sie sich gegenüber der Tochter zur Bezahlung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 950.- verpflichtet habe. Das ASB habe
daher entsprechende Abzüge vom anrechenbaren Einkommen und damit auch die
Leistung von Prämienverbilligung bis Oktober 2014 in Anwendung kantonaler
Gesetzesbestimmungen zu Recht abgelehnt.

5.2. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und
Rechtslage. Inwiefern sie gegen kantonale verfassungsmässige Rechte verstossen
soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Eine Bundesrechtswidrigkeit liegt
nicht vor. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht dahin, sie unterstütze
ihre Tochter schon seit 2013 finanziell. Das ASB habe dies seit der ersten
Anmeldung vom November 2013 gewusst resp. mit Abklärungen erfahren können. Die
Beschwerdeführerin habe auch in der erneuten Anmeldung vom April 2014 auf
solche Unterhaltsleistungen hingewiesen. Mit diesen Vorbringen wird indessen
keine Veränderung seit der - unangefochten gebliebenen - Verfügung des ASB vom
6. Februar 2014 dargetan. Eine solche Veränderung ergibt sich allenfalls aus
der Vereinbarung von "März 2014". Diese wurde indessen erst im Oktober 2014
aufgelegt. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Vereinbarung deswegen nach
kantonalem Recht erst ab Oktober 2014 berücksichtigt werden kann. Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, lässt diese Beurteilung nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung bis Oktober
2014 wurde demnach zu Recht verneint.

6. 
Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, über den Anspruch auf
Prämienverbilligung ab Oktober 2014 könne noch nicht entschieden werden, da
noch unklar sei, ob und in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen sei. Es stehe aber nichts entgegen, dass das ASB die Beschwerde und
die Vereinbarung von "März 2014" als Meldung einer wesentlichen Änderung in den
Verhältnissen entgegennehme.
Die Beschwerdeführerin äussert sich ausführlich zum Gesichtspunkt des
hypothetischen Einkommens. Ob ein solches anzurechnen ist und was sich daraus
für den Anspruch auf Prämienverbilligung ab Oktober 2014 ergibt, ist indessen
bislang nicht entschieden worden. Es fehlt daher an einem Anfechtungsgegenstand
und damit an einer Beschwer, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht
einzutreten ist.

7. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Schriftwechsel abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

8. 
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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