Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.381/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_381/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April
2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Mai 2015, worin der Versicherte
u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung
des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 

dass die Beschwerde vom 26. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
Rechtmässigkeit der Rückforderung für die dem Beschwerdeführer von Mai 2011 bis
Juli 2012 zu Unrecht ausgerichteten Zuschläge zu den Arbeitslosentaggeldern -
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich der Beschwerdeführer nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt,
bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die
dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und in
hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid
wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl
das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln
und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 28. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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