Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.380/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_380/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 15. April 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April
2015 (zugestellt am 23. April 2015),
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 26. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz
betreffend Verneinung der adäquaten Kausalität sowie dem per 31. Oktober 2013
verfügten Fallabschluss auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95
f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid
wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), zumal eine
Verbesserung der ungültigen Beschwerde nach Ablauf der - nicht erstreckbaren
(vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Rechtsmittelfrist ausser
Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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