Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.37/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_37/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Arbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1963 geborene A.________ war seit November 2007 als Leiterin des Kurswesens
bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA
Versicherungen AG, nachfolgend AXA) angestellt und bei der gleichen
Gesellschaft obligatorisch unter anderem gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 27. März 2008 verletzte sie sich beim Wandern am linken
Handgelenk. Es wurde eine Bandruptur radio-lunär und eine TFCC-Läsion
(triangular fibrocartilage complex) diagnostiziert. Die Unfallversicherung
leistete Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. In der Folge entwickelte sich
ein mildes CRPS I/II (Komplexes regionales Schmerzsyndrom: CRPS I veraltet:
Morbus Sudeck, Trauma ohne Nervenverletzung; CRPS II veraltet: Kausalgie,
Trauma mit Nervenverletzung). Die Versicherte wurde im Auftrag der AXA von Dr.
med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH,
begutachtet (Expertise vom 20. November 2009) und mehrfach von Dr. med.
C.________, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie an der Klinik D.________,
operiert (Ulnaverkürzungsosteotomie am 23. Dezember 2010, Metallentfernung am
13. Dezember 2011). Gestützt auf einen Aktenbericht ihres Dr. med. E.________,
Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez.
Rheumaerkrankungen FMH, vom 9. Februar 2012 kam die AXA zum Schluss, es liege
sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten anderen Tätigkeit
wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit vor. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012
stellte sie ihre Leistungen per 29. Februar 2012 ein. Daran hielt sie auch auf
Einsprache hin fest (Entscheid vom 11. Oktober 2012).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2012 seien ihr über den 29. Februar 2012
hinaus Versicherungsleistungen zu gewähren. Die Sache sei zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zog die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2015 zurück.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über
den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 252). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (zum Ganzen:
BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3. Weiter ist die Anerkennung der Leistungspflicht durch den
Unfallversicherer in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität
einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die
deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011
UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der AXA ab dem 1. März 2012.

3.1. Das kantonale Gericht führte vorerst aus, beim geltend gemachten Unfall
vom 27. März 2008 habe es sich - entgegen den Ausführungen im
Einspracheentscheid - um ein sinnfälliges Ereignis ausserhalb eines normalen
Bewegungsablaufes gehandelt, bei dem sich die Versicherte eine Bandruptur und
damit eine sogenannte Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV
zugezogen habe. Damit sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVV und eine grundsätzliche Leistungspflicht der
Unfallversicherung zu bejahen.
Weiter prüfte die Vorinstanz die Frage, ob der Fall in Anwendung von Art. 19
UVG hatte abgeschlossen werden können. Dabei erwog sie, gemäss den
medizinischen Akten habe nach der Metallentfernung ein problemloser
Heilungsverlauf vorgelegen, weshalb die Arbeitsfähigkeit spätesten zwei Monate
nach dem Eingriff als wieder gegeben erachtet werden könne und die
Leistungseinstellung per Ende Februar 2012 gerechtfertigt sei. Das kantonale
Gericht kam zudem zum Schluss, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 29.
Februar 2012 habe kein CRPS mehr vorgelegen. Die von der Versicherten weiterhin
geklagten Beschwerden seien nicht mehr auf diese Diagnose zurückzuführen
gewesen, weshalb diese spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine
organische Ursache mehr gehabt hätten. Da für die persistierenden Schmerzen
nach Erkenntnis der Vorinstanz kein organisches Korrelat mehr bestand, prüfte
sie schliesslich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten Beschwerden und dem versicherten Ereignis und verneinte diesen.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen sei das CRPS über das Datum der
Leistungseinstellung hinaus aktiv gewesen. Für eine Adäquanzbeurteilung, die
rechtsprechungsgemäss nur bei psychischen Gesundheitsschädigungen - wozu das
CRPS nicht gehöre - zur Anwendung komme, habe keine Veranlassung bestanden. Das
kantonale Gericht habe bei sich widersprechenden medizinischen Berichten
einseitig auf die Ausführungen des Arztes der AXA abgestellt, der sich einzig
auf Akten und die allgemeine medizinische Erfahrung stützte. Damit lägen
ungenügende Abklärungen vor. Zusammenfassend sei Ende Februar 2012 noch eine
Besserung des Gesundheitszustandes möglich gewesen, weshalb der Fallabschluss
durch die Unfallversicherung zu früh erfolgt sei. Da dannzumal in der
angestammten kaufmännischen Tätigkeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe, hätte der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen,
beispielsweise in Form einer Rente, geprüft werden müssen.

4. 
Vorerst ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die AXA
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der Versicherten erwartet werden konnte (Art. 19 UVG).

4.1. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115
mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der
versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver
Feststellungen beurteilt werden (Urteil 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.3
mit Hinweisen).

4.2. Mit der Metallentfernung am 13. Dezember 2011 und der darauf folgenden
Rehabilitation, die gemäss operierendem Arzt, Dr. med. C.________, ca. zwei
Monate dauern sollte, war die eigentliche Behandlung beendet. In der Folge
wurde der Beschwerdeführerin vor allem Ergotherapie/Spiraldynamik verschrieben.
Ein medizinischer Handlungsbedarf bestand nicht mehr. Eine eigentliche
ärztliche Behandlung fand denn auch nicht mehr statt. Damit steht fest, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 29. Februar 2012 von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden konnte. Der Fallabschluss erfolgte somit grundsätzlich zu
Recht.

5. 
Es bleibt weiter zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch ein
unfallbedingter Gesundheitsschaden vorlag, für welchen die AXA eventuell
Leistungen, insbesondere in Form einer Invalidenrente, zu erbringen hatte.

5.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).
Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Zu
beachten ist diesbezüglich, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.2. 

5.2.1. Das kantonale Gericht zeigte auf, dass bezüglich des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 verschiedene
ärztliche Stellungnahmen vorliegen. Zum einen führt der Arzt der AXA, Dr. med.
E.________, in seiner Aktenbeurteilung vom 9. Fe-bruar 2012 aus, die vor der
Metallentfernung am 13. Dezember 2011 vorgenommene Einschätzung des
behandelnden Handchirurgen, sowie die allgemeine Erfahrung nach der Entfernung
von Osteosynthesematerial, ermöglichten eine Einschätzung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Akten. Demnach sei die Versicherte ab Mitte
Februar 2012 in der Lage, ein volles Pensum als Kursleiterin wahrzunehmen. Sie
sei ab diesem Datum uneingeschränkt fähig, zu dozieren, zu instruieren und sich
entsprechend vorzubereiten. Sie könne während eines normalen Arbeitstages von
8.4 Stunden während mindestens 2.5 Stunden an einem modernen Schreibgerät tätig
sein, soweit sie nach jeweils 30 Minuten entsprechende Pausen einlege. Aufgrund
der Einschränkungen im Bereiche des linken Vorderarmes seien ihr handwerkliche
oder anderweitige Tätigkeiten, die mit einer wesentlichen mechanischen
Belastung der linken oberen Extremität einhergehen, nicht zumutbar. Der
behandelnde Handchirurge, Dr. med. C.________, berichtet am 5. März 2012, die
Patientin leide immer noch an relevanten Beschwerden, die weiterhin
therapierbar seien. Es liege eine komplexe, leider chronische Situation mit
residuellen, an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden vor. Im Bericht desselben
Arztes vom 8. Mai 2012 wird bekräftigt, die Versicherte leide an chronischen
Schmerzen aufgrund des CRPS. Diese Äusserungen bewegen den Arzt der
Unfallversicherung am 18. Mai 2012 zu einer Intervention beim behandelnden
Arzt. Dr. med. E.________ empfiehlt in der Folge, bis Ende Oktober 2012
weiterhin konservative Therapiemassnahmen zu gewähren.

5.2.2. Aufgrund der von ihm angeführten Akten geht das kantonale Gericht davon
aus, dass nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine Hinweise für ein
CRPS vorhanden gewesen seien. In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 habe Dr. med.
C.________ auf ein vor der Metallentfernung durchgemachtes, bereits im
September 2010 remittiertes CRPS Bezug genommen. Nunmehr werde die Diagnose
eines CRPS nicht mehr gestellt. Auch im Bericht des Dr. med. F.________,
Spitaldynamik Med Center an der Klinik G.________, vom 31. Mai 2012 würden
keine Befunde erwähnt, welche auf ein manifestes CRPS hindeuteten.

5.3.

5.3.1. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass letzterer
Arzt die Arbeitsfähigkeit für einen PC-Arbeitsplatz unter anderem wegen
"Sudeck-Schmerz" als eingeschränkt erachtet. Als Therapieziel wird denn auch
eine "Verbesserung der trophischen Situation M. Sudeck" angeführt. Das
kantonale Gericht berücksichtigt zudem ein ausführliches Zeugnis des Dr. med.
C.________ vom 25. Mai 2012 nicht. Darin führt der Arzt aus, dass "die
Hauptkomponente des CRPS" in chronischen Schmerzen bestehe, die medikamentös
schwierig einzustellen seien. Die linke Hand sei nur partiell, im Sinne einer
Hilfshand einsetzbar. Es liegen somit nach der Leistungseinstellung
verschiedene ärztliche Zeugnisse vor, die auch nach dem 1. März 2012 von einem
CRPS und damit von einer organischen Ursache der Handgelenksbeschwerden der
Versicherten berichten.

5.3.2. Zur widersprüchlichen Aktenlage kommt schliesslich hinzu, dass der Arzt
der AXA offensichtlich davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe als
"Kursleiterin" und damit dozierend gearbeitet. Damit unterliegt er indessen
einem Irrtum. In der Unfallmeldung wird die übliche Tätigkeit als "Leiterin
Kurswesen" bezeichnet. Gegenüber dem Gutachter Dr. med. B.________ (Expertise
vom 20. November 2009) gab die Versicherte an, ihre Tätigkeit habe praktisch
ausschliesslich aus Computer-Arbeit bestanden. Der Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.________ kann somit nicht gefolgt werden,
führt dieser doch selbst an, die zumutbare Arbeit an modernen Schreibgeräten
sei auf 2.5 Stunden im Tag limitiert.

5.4.

5.4.1. Damit liegen sich widersprechende medizinische Feststellungen bezüglich
der Organizität der über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwerden am
linken Handgelenk und die der Versicherten ab diesem Zeitpunkt zumutbare
Arbeitsfähigkeit vor. Diese begründen zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen. Der Aktenbericht des Dr. med. E.________, den dieser in einer
späteren versicherungsinternen Stellungnahme vom 18. Mai 2012 noch wesentlich
relativierte, indem er über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung
hinaus die Übernahme der Spiraldynamik befürwortete, vermag den
rechtsprechungsgemässen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_721/
2014 vom 27. April 2015 E. 4.4) Beweisanforderungen nicht zu genügen. Aufgrund
dieser ungenügenden beweiswertigen Beurteilungsgrundlage steht daher entgegen
des vorinstanzlichen Entscheides nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
fest, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 29. Februar 2012 keine auf
den Unfall zurückzuführende organische Gesundheitsschädigung mehr vorlag.

5.4.2. Die Sache ist zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die
Unfallversicherung zurück zu weisen. Ein anzuordnendes Gutachten wird darüber
Auskunft zu geben haben, ob die Versicherte im Zeitpunkt des zu Recht verfügten
Fallabschlusses noch an einem organischen Gesundheitsschaden - namentlich an
einem CRPS - gelitten hatte. Weiter soll der Expertise auch entnommen werden
können, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit (vgl. Art. 6, 2. Satz ATSG) eingeschränkt war und welches
Zumutbarkeitsprofil gegebenenfalls einem festgestellten organischen Leiden
entsprochen hätte.

6. 
Das kantonale Gericht erwog, für die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch
vorhandenen Beschwerden habe es keine organische Ursache gegeben. In der Folge
prüfte es nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133), ob die Unfallversicherung für allfällige
psychische Beschwerden Leistungen zu erbringen hat und verneinte dies. Die
Beschwerdeführerin argumentiert, es fehle an einer Abklärung ihres psychischen
Gesundheitszustandes. Zudem deute nichts darauf hin, dass sie an einer
psychischen Krankheit leide.
Sollten die von der Unfallversicherung in Auftrag zu gebenden weiteren
Abklärungen (vgl. E. 5.4) ergeben, dass die ab dem 1. März 2012 geklagten
Beschwerden psychischer Natur waren, ist indessen der Argumentation der
Vorinstanz zu folgen. Das Geschehen, bei dem sich die Beschwerdeführerin am 27.
März 2008 verletzte, ist als banal oder leicht einzustufen, weshalb der
adäquate Kausalzusammenhang mit einer eventuellen psychischen
Gesundheitsstörung ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 133 E. 6a S.
139). Die Unfall-versicherung hat daher nur für die Folgen eines über den 29.
Februar 2012 hinaus bestehenden somatischen Leidens einzustehen. Sie wird nach
Vorliegen der weiteren Sachverhaltsabklärung über den Anspruch der
Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2012 neu verfügen.

7. 
Die Rückweisung der Sache an die Unfallversicherung zu erneuter Verfügung (mit
noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie
auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (
BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1).
Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner
hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. November 2014 und der Einspracheentscheid der AXA
Versicherungen AG vom 11. Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
AXA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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