Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.378/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_378/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 24. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Elips Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 25. März 2015.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 25. März 2015 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich u.a. eine Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 mit der
Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel eines Wagnisses nicht
zulässig sei, aufgehoben und die Sache an die Elips Versicherungen AG
zurückgewiesen wurde, damit sie über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne
von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.

Dagegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein mit den Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als damit eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG
angeordnet wurde, und der Einspra-cheentscheid vom 13. Januar 2014 sei gänzlich
aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die
vollen gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
auszurichten; eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und der
Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 aufzuheben und die Sache sei zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu
erlassen.

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung
eingeholt. 

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 138 I
367 E. 1 S. 369; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den
letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482)
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).

2.2 Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend
bezüglich des Einspracheentscheides vom 13. Januar 2014 - an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_219/
2014 vom 25. März 2014, 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10.
August 2012 mit Hinweisen). Anders verhält es sich aber dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Einen solchen Ausnahmefall hält der Beschwerdeführer vorliegend für gegeben.

2.3 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid - soweit hier angefochten -   wird die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach der Beurteilung
des Verschuldens des Beschwerdeführers, über den Umfang einer (allfälligen)
Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge (vgl. auch E. 5.4 [S.
10] des angefochtenen Entscheides). Diesbezüglich steht der Beschwerde-gegnerin
- entgegen der Meinung des Versicherten in der letztin-stanzlichen Beschwerde -
durchaus ein Entscheidungsspielraum zu, weshalb die Voraussetzung des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht
erfüllt ist. Daran ändern auch die Hinweise in der Beschwerde des Versicherten
auf BGE 134 II 124 sowie 134 III 136, in denen die an die Begründung des      
Rückweisungsentscheids gebundene Verwaltung Beschwerde erhoben hatte, nichts.

2.4 Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der
Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch
insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu
handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit
dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten
können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu statt vieler Urteile 8C_219/2014 vom 25. März
2014, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2
mit Hinweisen).

3. 
Da nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen der Art. 90 und Art. 93 Abs.
1 BGG hier nicht gegeben sind, ist auf die unzulässige Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die (reduzierten)
Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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