Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.373/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_373/2015

Urteil vom 29. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Egliswil,
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. März 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2015,
mit dem u.a. in Abweisung einer Beschwerde des A.________, soweit darauf
einzutreten war, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 31. Oktober 2014
betreffend Ablehnung einer Übernahme der Kosten zur Ersatzanschaffung eines
Motorfahrzeuges durch die Sozialhilfe (Verfügung des Gemeinderates Egliswil vom
30. September 2014) bestätigt und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten
von gesamthaft Fr. 1'171.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 11. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015 betreffend Mängel der
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Eingabe vom 26. Mai 2015
(Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in die nach Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 von A.________ dem
Gericht am 22. Juni 2015 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 11./26. Mai bzw. 22. Juni 2015diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer
mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter und
hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb
das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf
einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff.
BGG),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren
Hinweisen),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass hieran auch das (nachträglich gestellte) Gesuch um "Fristverlängerung"
nichts ändert, zumal einem solchen Begehren zum vornherein nicht entsprochen
werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor der Vorinstanz
deshalb "kein (en) zusätzlich (en) Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
(mehr) gestellt", weil er " (erstinstanzlich) keinen Rechtsmittelhinweis"
erhalten habe, unbehelflich ist, da grundsätzlich keine diesbezügliche
behördliche Pflicht besteht (vgl. BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f. sowie Urteil
1C_6/2010 vom 25. Februar 2010) und er aus der eigenen Rechtsunkenntnis nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (unveröffentlichte E. 4b des in BGE 110 V
344 publ. Urteils M. mit Hinweisen),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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