Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.372/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_372/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,
2.       Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40,
5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 8. April 2015.

Nach Einsicht
in die als Beschwerde gegen "den Beschluss und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2015" bezeichnete Eingabe
vom 23. April 2015,

in Erwägung,
dass diese Angelegenheit zunächst unter der Verfahrensnummer 8C_197/2015
mitgeführt worden ist, für die Verfahrenserledigung nunmehr aber davon getrennt
unter eigener Verfahrensnummer zum Abschluss gebracht wird,
dass sich diese Eingabe nicht nur formell, sondern auch inhaltlich gegen den am
8. April 2015 ergangenen Entscheid BE 2015.006 des Verwaltungsgerichts richtet,
dass darin das kantonale Gericht
- auf die gegen die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau vom 26. Februar 2015 bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintrat
und
- die gegen einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau vom 11. Februar 2015 erhobene Beschwerde als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, darüber hinaus in
verfahrensmässiger Hinsicht
- auf das gegen den vorsitzenden Richter Schwartz gestellte Ausstandsgesuch
nicht eintrat und den Antrag auf Anonymisierung abwies,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die gegen die verfahrensleitende Verfügung des
Departements Gesundheit und Soziales vom 26. Februar 2015 gerichtete Beschwerde
mit der Begründung nicht eintrat, dem Beschwerdeführer drohe durch den Inhalt
dieser Verfügung (Einladung von Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung) kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil, was aber rechtsprechungsgemäss
Voraussetzung für die selbstständige Anfechtung der prozessleitenden Anordnung
wäre,
dass sie die gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom
11. Februar 2015 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden betrachtete,
weil über das vom Beschwerdeführer als noch nicht entschieden Monierte
zwischenzeitig verfügt worden sei,
dass das kantonale Gericht das allein im Mitwirken an einem den
Beschwerdeführer betreffenden Entscheid begründete Ausstandsbegehren unter
Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide als untauglich bezeichnete,
dass es bezogen auf das Anonymisierungsgesuch auf den bereits früher dazu
ergangenen Entscheid WBE.2014.220 verwies,
dass der Beschwerdeführer zwar den vorinstanzlichen Entscheid als gegen
verschiedene verfassungsmässige Rechte verstossend bemängelt, ohne indessen auf
die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen die
von ihm angerufenen Rechtsgrundsätze verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um
Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weiteren
Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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