Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.36/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_36/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 9. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. November 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. August 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1971) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Einzelrichterentscheid vom 24. November 2014 ab.

A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei ihr unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides mit Wirkung ab September 2008 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an
die Verwaltung zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezüglich von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Es betrifft dies
namentlich die von Verwaltungsbehörden und kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei
der Prüfung medizinischer Unterlagen zu beachtenden Richtlinien (BGE 125 V 351
E. 3a f. S. 352 ff.).

3. 

3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den zahlreich zur Verfügung
stehenden ärztlichen Stellungnahmen - darunter auch die Berichte des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 3. September 2009, 11. Juli
2011 und 13. Juni 2012 - ist das kantonale Gericht primär gestützt auf das
Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15. Dezember
2011 - wie zuvor schon die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 3. August 2012 -
zur Erkenntnis gelangt, dass für körperlich leichte, überwiegend sitzend
auszuübende adaptierte Tätigkeiten - trotz der in der darin enthaltenen
psychiatrischen Expertise des Dr. med. D.________ diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode - eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % vollschichtig realisierbar wäre und damit kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Untermauert hat die Vorinstanz
diese Ansicht mit den Hinweisen auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums
E.________ vom 26. Juni 2009, das Teilgutachten des Dr. med. F.________ vom
Medizinischen Gutachtenzentrum G.________ vom 17. November 2009 sowie die
Expertise der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 17. Februar 2011, wo
jeweils eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine
Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert worden sind.

3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf die Auffassung ihres
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________, welcher ihr zufolge einer
mittelgradig bis schweren rezidivierenden Depression eine 80 bis 100 %
ausmachende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.

4. 

4.1. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15.
Dezember 2011 erfüllt die nach der Rechtsprechung erforderlichen
Voraussetzungen, um als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage gelten zu können.
Dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Dokument eine rentenrelevante
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens verneint hat, ist Ergebnis der ihr
zustehenden Beweiswürdigung, welche einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur
eingeschränkt, nämlich auf eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und auf eine Rechtsverletzung hin (Art. 95 und 105
Abs. 1 und 2 BGG; vgl. E. 1 hievor) zugänglich ist. Ein darunter fallender
Mangel jedoch ist nicht auszumachen. Vielmehr weist das Gutachten des
Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15. Dezember 2011 eine
ausführliche und stichhaltige Begründung auf und namentlich die darin
enthaltene gründliche Auseinandersetzung auch mit abweichenden ärztlichen,
namentlich psychiatrischen Beurteilungen vermag zu überzeugen. Inwiefern das
vorinstanzliche Abstellen auf dieses Beweismittel als offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden oder sonst wie bundesrechtswidrig
sein sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Gerade dies hätte in
der Beschwerdeschrift aber klar aufgezeigt werden müssen, wobei es mit dem
blossen Verweis auf Vorbringen in früheren Rechtsschriften oder auf die
Verfahrensakten nicht sein Bewenden haben kann, sondern die Begründung in der
Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar
2015 E. 1.2 mit Hinweis). Angesichts der eine zuverlässige abschliessende
Würdigung erlaubenden, umfassenden Aktenlage erübrigen sich auch zusätzliche
Abklärungen, wie sie eventualiter beantragt worden sind. Von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder des Anspruches auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann - entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift - jedenfalls keine Rede sein.

4.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem
Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 1 hievor) ernsthaft in
Frage zu stellen. Vor allem genügt es nicht, dieser lediglich abweichende
Einschätzungen des behandelnden Dr. med. B.________ und anderer Ärzte
gegenüberzustellen, wird damit allein doch noch keine Rechtsfehlerhaftigkeit
der beanstandeten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Sinne der Art. 95
oder 105 Abs. 2 BGG dargetan. Divergierenden ärztlichen Meinungsäusserungen ist
das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung begegnet, ohne dass für
das Bundesgericht Anlass für ein korrigierendes Eingreifen bestünde (E. 4.1
hievor). Daran ändert die längere Behandlungsdauer bei Dr. med. B.________
nichts. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen
werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeit der Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens bei zumutbarer Willensanstrengung sind insofern
unbehelflich, als eine solche weder im angefochtenen kantonalen Entscheid noch
in der diesem vorangegangenen Verwaltungsverfügung je als Grund für die
Leistungsverweigerung angeführt worden ist. Was schliesslich die geltend
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, fehlen - soweit
diese nicht ohnehin schon vor der Begutachtung im Medizinischen
Begutachtungsinstitut C.________ im November 2011 eingetreten sein soll -
konkrete Hinweise auf diesbezügliche Anhaltspunkte, welche allenfalls neue
Abklärungen hätten rechtfertigen können.

5. 
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die Gerichtskosten
(Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der
unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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