Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.369/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_369/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B.________,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Gemeinde B.________ gewährte A.________, geboren 1982, mit Entscheiden vom
23. September 2013 und 5. Mai 2014 ab 1. Oktober 2013 Alimentenbevorschussung
für ihren Sohn (geboren 2007) von monatlich Fr. 936.-, ab 1. Februar 2014 von
Fr. 429.95. Im November 2013 verlegte A.________ ihren Wohnsitz nach
C.________. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 stellte die Gemeinde die
Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2013 ein und forderte von A.________ die
von Dezember 2013 bis Juni 2014 zu viel bevorschussten Alimente in der Höhe von
Fr. 609.95 zurück (vgl. die gleichlautende Verfügung vom 23. Juli 2014). Der
Bezirksrat wies den dagegen erhobenen Rekurs am 12. Dezember 2014 ab.

B. 
A.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. April 2015 abwies.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
kein Grund bestehe, die bewilligte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1.
Dezember 2013 einzustellen, so dass die Rückerstattung zu viel bezogener
Alimente gegenstandslos sei. Zudem ersucht sie um Befreiung von den
Gerichtskosten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es prüft die
Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen,
der zuständigen Stelle (Sozialbehörde) ihren Wegzug aus der Gemeinde
mitzuteilen, obwohl sie in beiden Entscheiden, mit welchen ihr für ihren Sohn
Alimentenbevorschussung gewährt worden sei, auf ihre Mitteilungspflichten
hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vor
Bundesgericht denn auch zu, die zuständige Stelle nicht darüber informiert zu
haben. Soweit sie aber davon ausgeht, es reiche, wenn die für die Steuern sowie
die Einwohnerkontrolle zuständigen Personen um ihren Wegzug gewusst haben, kann
ihr nicht gefolgt werden. Bei der betroffenen Gemeinde handelt es sich zwar um
eine eher kleinere Gemeinde; dennoch darf verlangt werden, dass die zuständige
Person über die veränderten Verhältnisse informiert wird, was vorliegend jedoch
nicht erfolgt ist. Die Unkenntnis der Sozialbehörde ist auch nicht einer
angeblich mangelhaften Organisation anzulasten, sondern der Beschwerdeführerin,
welche eine Mitteilung unterlassen hat. Es ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll (E.
1.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben, indem die Vorinstanz die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht
bejaht habe.

3.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu 137 II 182 E.
3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) dafür ist, dass:
a)       es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b)       die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende
Angelegenheit bezieht;
c)       die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür
zuständig       war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als
zuständig              betrachten durfte;
d)       der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
hat              erkennen können;
e)       der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig
zu       machende Dispositionen getroffen hat;
f)       die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist
wie       im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g)       das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts       dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG)
oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die
Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (
BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von
Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2.
Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).

3.3. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen zum Vertrauensschutz zu
verneinen. Namentlich fehlt es an einer vorbehaltlosen Auskunft der Behörden in
einer konkreten Sache. So ergibt sich weder aus den Akten noch wird von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich die für die Steuern und die
Einwohnerkontrolle zuständigen Personen zu ihrem Anspruch auf
Alimentenbevorschussung geäussert hätten. Diese waren denn auch nicht gehalten,
sich von sich aus dazu zu äussern. Alleine der Umstand, dass diese Personen um
den Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Gemeinde wussten, reicht nicht für
die Bejahung einer Vertrauensgrundlage. Auch ist weder ersichtlich noch wird in
der Beschwerde dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben
sollte, indem sie das Interesse der Durchsetzung des objektiven Rechts über
dasjenige der Beschwerdeführerin am Vertrauensschutz stellte. Nach dem Gesagten
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu
viel bezogenen Alimentenbevorschussung verpflichtet wurde.

4. 
Bezüglich der gerügten Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten begründet
die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern diese gegen eine Norm des Bundesrechts
verstossen soll (vgl. E. 1.1). Somit ist auf diesen Einwand nicht weiter
einzugehen.

5. 
Auf Grund der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten
wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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