Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.368/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_368/2015

Urteil vom 6. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Louis Goetz,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission der  Stadt B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, bezog seit November 2010 Sozialhilfeleistungen der
Stadt B.________. Am 13. Mai 2013 forderte die Sozialkommission der Stadt
B.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 12'500
Franken zurück. Der Bezirksrat C.________ bestätigte die Verfügung mit
Beschluss vom 5. Dezember 2014, wobei jedoch bei der Bemessung des
zurückzuerstattenden Betrages ein allfälliger Vermögensfreibetrag zu
berücksichtigen sei. Eine Ermittlung hatte ergeben, dass A.________ entgegen
seinen Angaben im Leistungsgesuch einen Nissan 350Z besessen hatte, den er am
1. Juni 2012 verkaufte.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 31. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer
Rückforderung abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen
Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83
keinen Ausschlussgrund.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche
Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund
kommt zur Hauptsache die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 2.1 des
Urteils 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113
E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich beziehungsweise unter Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls
können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen
im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die geradezu in die Augen springen (in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 2.2
des Urteils 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 mit Hinweisen).

2. 
Die Rückerstattungsforderung stützt sich auf § 26 lit. a des
kantonalzürcherischen Sozialhilfegesetzes (SHG), wonach zur Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Nach § 18 SHG gibt der Hilfesuchende
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse
(Abs. 1) und gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (Abs. 2).

3. 
Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hatte der Beschwerdeführer in
seinem Antrag auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe am 22. November 2010
angegeben, dass er über keine Motorfahrzeuge verfüge. Indessen habe er gemäss
Vertrag mit der Autohaus D.________ AG am 1. Juni 2012 einen Nissan 350Z
verkauft, welcher zuvor auf einem von ihm gemieteten Parkplatz in der
Tiefgarage seines Wohnhauses, im Antrag vom 22. November 2010 jedoch ebenfalls
nicht angegeben, ohne Kontrollschilder abgestellt gewesen sei. Den dagegen
erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermochten Verwaltung und Vorinstanz
nicht zu folgen. Er machte geltend, dass er das Fahrzeug bereits am 19.
Dezember 2009 zwecks Schuldentilgung seiner Freundin zu Eigentum übertragen
habe. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts war ausschlaggebend, dass
kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Freundin vorlag, dass das Auto auf dem Parkplatz des Beschwerdeführers stand,
dass der Beschwerdeführer stets als Halter des Fahrzeuges gemeldet gewesen war,
dass im Inserat zum Verkauf des Fahrzeuges bei den Kontaktdaten die
E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers angegeben war, dass er selber im Vertrag
mit der Autohaus D.________ AG als Verkäufer genannt war und dass schliesslich
nicht einleuchtend sei, weshalb der Beschwerdeführer Schulden bei seiner
Freundin, die zwischen 2001 und 2003 entstanden seien, erst sechs Jahre später
zurückbezahlt habe, nachdem er Ende Juni 2006 von der Sozialhilfe habe abgelöst
werden können und bis Ende 2008 gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Seiner
Auffassung nach ist es insbesondere nachvollziehbar, dass er die
Eigentumsübertragung an seine Freundin nicht schriftlich festgehalten hat, dass
mit Blick auf den beabsichtigten Verkauf des Fahrzeuges kein Halterwechsel
gemeldet worden ist und dass er selber das Auto im Auftrag seiner Freundin
verkauft hat. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz berücksichtigten
Umstände jedoch nicht bestritten. Sie sprechen allesamt dafür, dass der
Beschwerdeführer bei Einreichung seines Leistungsgesuches Eigentümer eines
Fahrzeuges war, das er später für 12'500 Franken verkaufte. Die erhobenen
Einwände vermögen jedenfalls den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich
erscheinen zu lassen.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Entsprechend seinem Ausgang
werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, und dem Bezirksrat C.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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