Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.366/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_366/2015

Urteil vom 14. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
1. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1985 geborene A.________ arbeitete seit 1. März 2012 bei der Firma
C.________ GmbH. Am 27. Februar 2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis per
31. März 2013. Am 14. März 2013 meldete sich der Versicherte beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an beantragte am 18. März
2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend Kasse)
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte ihn diese
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2013 für 31 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Seine Einsprache hiess die Kasse teilweise gut,
indem sie ihn ab 1. April 2013 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung
einstellte (Entscheid vom 1. Juli 2014).

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 1. April 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, der Vorwurf der selbstverschuldeten
bzw. der eventualvorsätzlich selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Rahmen des
Vorwurfs des schweren Verschuldens sei aufzuheben; die Massnahme sei neu zu
beurteilen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche
Ermessensbetätigung ist im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt
überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur
zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin
überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134
V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399: Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai
2015 E. 1).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr.
168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; BGE 124 V 234 E. 3a
und b S. 236, 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 2012 S. 294 E. 4.1 und 4.2.1 f.
[8C_872/2011]; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1 [C 223/05]), sowie die
verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum
Untersuchungsgrundsatz und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit
nachvollziehbarer Begründung - auf die verweisen wird - erwogen, dass der
Versicherte oft nicht rechtzeitig resp. massiv verspätet oder gar nicht zur
Arbeit erschienen sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin
nicht von Anfang an über seinen Gesundheitszustand informiert gewesen sei und
seine Absenzen wiederholt thematisiert habe. Unter diesen Umständen sei
nachvollziehbar, dass sie ihn aufgefordert habe, ein Arztzeugnis einzureichen,
was er jedoch unterlassen habe. Weiter sei aufgrund der glaubhaften Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des
Mitarbeitergesprächs Ende Dezember 2012 explizit darauf hingewiesen worden sei,
dass er Ende Februar 2013 mit der Kündigung rechnen müsse, falls er sich nicht
an die Weisungen halte. Dies habe er weder im Einsprache- noch im
Beschwerdeverfahren konkret bestritten. Aufgrund dieser Verwarnung habe er
wissen müssen, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirke.
Soweit er belastende Umstände am Arbeitsplatz und krankheitsbedingte Gründe für
sein Verhalten aufführe, falle zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass kein
echtzeitliches Arztzeugnis vorliege, das im massgebenden Zeitpunkt eine
Beeinträchtigung aus medizinischen Gründen resp. eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Die nachträglich erstellten Arztzeugnisse des
Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. Februar 2014,
des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 27. Februar 2014 und der Klinik
F.________ vom 21. März 2014 erwiesen sich bezüglich des Verlaufs der
gesundheitlichen Entwicklung und der Auswirkungen der krankheitsbedingten
Beeinträchtigung als nicht hinreichend klar und stellten deshalb keine
geeigneten Entscheidungsgrundlagen dar. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände sei es nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb es dem Versicherten
nicht möglich gewesen sei, der Arbeitgeberin zur Begründung seiner Absenzen ein
Arztzeugnis einzureichen, wozu er gehalten gewesen wäre. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass er durch sein Verhalten seine Entlassung zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Ein Verschulden an seiner
Arbeitslosigkeit sei demnach zu bejahen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in
Zweifel zu ziehen.

3.2. Der Versicherte macht geltend, es gebe eine längere, ebenfalls gleichartig
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor der Anstellung bei der Firma
C.________ GmbH, was Dr. med. G.________ am 22. Juli 2011 bestätigt habe. Er
werde wegen seinen Erkrankungen diskriminiert, da er deretwegen nicht habe
vorhersehen können, dass sein Verhalten zu einer Kündigung führen würde, bzw.
er habe sein Handeln nicht willentlich ändern können. Damit entfalle der
Vorwurf des Vorsatzes und des Eventualvorsatzes.

Hiermit macht der Versicherte sinngemäss geltend, er sei aus medizinischen
Gründen urteilsunfähig gewesen. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist die
Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Wer behauptet, zu
einem gewissen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen zu sein, hat dafür einen Beweis
zu erbringen und trägt beim Scheitern des Beweises die Folgen der
Beweislosigkeit (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 V 237 E. 2c S. 240; 124 III 5
E. 1b S. 8; Urteil 8C_881/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4). Mit dem Bericht des Dr.
med. G.________ vom 22. Juli 2011 wird indessen ebenfalls nicht echtzeitlich
belegt, dass der Versicherte ab der Anstellung bei der Firma C.________ GmbH am
1. März 2012 bis zur Kündigung am 27. Februar 2013 krankheitsbedingt unfähig
gewesen sei, sein Handeln willentlich zu ändern.

3.3. Unbehelflich ist das Argument des Versicherten, das Arbeitszeugnis der
Arbeitgeberin vom 18. März 2012 sei positiv. Die Vorinstanz hat richtig
erkannt, dass bei Arbeitszeugnissen wegen der üblichen Verklausulierung
Vorbehalte anzubringen seien (Urteil C 47/04 vom 14. Juni 2004 E. 2.1).

3.4. Was die pauschalen Vorwürfe betreffend die whatsapp-Protokolle, die
Zeugenaussagen seiner beiden ehemaligen Mitarbeiter, die geänderten
Arbeitsplatznachweise, das illegale Verhalten der Arbeitgeberin (u.a. illegale
Videoüberwachung), das sehr schlechte Betriebsklima mit der Folge der Kündigung
von zwei Dritteln der Belegschaft und dem damit zusammenhängenden Stress sowie
die Arbeitsüberlastung durch die Einführung neuer Mitarbeiter an seinem
Verschulden an der Arbeitsplatzkündigung ändern sollen, legt der Versicherte
nicht dar. Gleiches gilt bezüglich seines ebenfalls pauschalen Einwands, die
Arbeitgeberin habe das Formular der Arbeitslosenkasse mit falschen Angaben
ausgefüllt.

3.5. Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage ein fehlerhaftes Verhalten des
Beschwerdeführers sah, welches geeignet war, zur Kündigung der Anstellung durch
die Arbeitgeberin zu führen, so lässt sich ihre Beweiswürdigung nicht
beanstanden, schon gar nicht als geradezu willkürlich qualifizieren (BGE 132 V
393 E. 4.1 S. 400). Auch eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung ist auszuschliessen. Die im Rahmen mittelschweren
Verschuldens auf 24 Tage festgelegte Einstellungsdauer, welche vom
Bundesgericht nur auf Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung
oder -unterschreitung hin überprüft werden kann (vgl. E. 1 hievor), lässt sich
schliesslich ebenfalls nicht beanstanden.

4. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem
KIGA Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Pratteln, schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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