Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.365/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_365/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16.
April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1958 geborene C.________ war als Sanitärinstallateur bei der
B.________ GmbH, Baar, angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Seit 2005 erlitt er mehrere Unfälle, wofür die SUVA Leistungen (Heilbehandlung
und Taggeld) erbrachte. Am 5. März 2013 meldete C.________ unter Angabe einer
Exposition mit Rinol (Deckbelag auf Polyesterbasis) auf den Baustellen eine
Berufskrankheit in Form einer Hautkrankheit, wobei er auch auf die
Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden hinwies. Am 5. November 2013 trat die SUVA
verfügungsweise auf die Anmeldung der Berufskrankheit mangels Unterlagen hierzu
nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab.

A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat,
nachdem es mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 das Gesuch des nunmehr anwaltlich
vertretenen C.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Auf die
gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 direkt beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde seines Rechtsanwaltes A.________ trat das Bundesgericht
mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mit Urteil 8C_837/2014 vom 6.
Januar 2015 nicht ein, wobei es die Frage nach der Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers offen liess. Zuständigkeitshalber überwies es die Sache an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

B. 
Mit Entscheid vom 16. April 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
auf die Beschwerde des A.________ nicht ein. Wegen leichtsinniger
Prozessführung legte es ihm eine Spruchgebühr von Fr. 500.- auf.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Rechtsanwalt
A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung
einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid, dem
Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung einer verweigerten
unentgeltlichen Rechtspflege abzusprechen und ihm unter Hinweis auf seine
leichtsinnige Prozessführung eine Spruchgebühr aufzuerlegen,
bundesrechtskonform ist (Art. 95 BGG).

2.

2.1. Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
zugesprochenen Entschädigung angefochten wird (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155,
Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 26 S.
75), ist nur diejenige Person, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen worden ist, berechtigt, den abweisenden Entscheid anzufechten,
weshalb der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem
Namen vorgehen kann, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht (vgl. Urteile 1B_705/2011 vom 9. Mai
2012 E. 2.2, 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2, in: SVR 2009 IV Nr. 48 S.
144).

2.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemäss (E. 3.1)
fehlenden Beschwerdelegitimation des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der
Anfechtung eines verneinten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege setzt
sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und unterlässt es
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid in diesem Punkt
bundesrechtswidrig ist. Hierauf ist daher nicht näher einzugehen.

3.

3.1. Das Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht muss einfach, rasch, in
der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die
sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und
die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).

3.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht
an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei
Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf
einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen
müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer
offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige
Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht,
einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das
Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei
im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und
zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen
will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen
oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der
Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als
leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des
subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit
bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen
konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner
darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft
obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V
323 E. 1b S. 324; Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst
in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).

3.3. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtsinnig
qualifiziert, da es ihm als Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung hätte
bekannt sein müssen, dass lediglich die vertretene Partei berechtigt ist, die
Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten, und er nicht
legitimiert sei, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.

3.4. Hieraus, sowie aus den zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen, auf
welche verwiesen wird, ist ersichtlich, dass der Standpunkt des
Beschwerdeführers klar unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz annahm, dass dieser
mit Blick auf seine langjährige Berufserfahrung bei der ihm zumutbaren Sorgfalt
und bei vernunftsgemässer Überlegung ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit
seines Vorgehens hätte erkennen können, verstösst es nicht gegen Bundesrecht,
wenn diese ihm eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte. Dies
zumal ihn das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_228/2013 vom 30. April 2013
auf seine fehlende Beschwerdelegitimation zur Anfechtung eines verneinten
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hinwies. Die Auferlegung einer
Spruchgebühr ist demnach nicht zu beanstanden und nicht willkürlich.

4. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 BGG erledigt, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten
Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) von vornherein kein Raum
verbleibt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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