Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.359/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_359/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 19. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 18. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Januar 2015,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll-ständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist
ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Januar 2015 dem Beschwerdeführer
gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. April 2015 - im Übrigen
unbestrittenerweise korrekt - zugestellt wurde,

dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 12. April 2015 zu laufen begann
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 11. Mai 2015 endete, weshalb die erst am 18. Mai
2015 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass überdies die Beschwerde vom 18. Mai 2015 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere
fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend
substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den für den Entscheid
relevanten Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses - , weshalb auch insoweit
ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht
einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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