Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.354/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_354/2015, 8C_362/2015

Urteil vom 13. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
8C_354/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_362/2015
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 24. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1984, ist verheiratet, hat zwei Kinder (geboren 2004 und
2005) und reiste 2001 aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Sie arbeitete seit
2007 in der Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. März 2008 sass sie kurz vor
Schichtarbeitsbeginn (14.15 Uhr) am Steuer ihres Ford Ka, als das Heck ihres
bei der Autobahnausfahrt vor einer Wartelinie stehenden Fahrzeuges vor dem
geplanten Linkseinbiegemanöver in die Strasse C._________ von einem
nachfolgenden Jaguar gerammt (Primärkollision) und in die Strasse C._________
hinein gestossen wurde, wo sogleich ein von links herannahender
vortrittsberechtigter VW New Beetle heftig mit der Front in die linke
Fahrzeugtüre des Ford Ka hinein prallte (Sekundärkollision). Die Versicherte
zog sich eine stabile vordere und hintere Beckenringfraktur linksseitig, eine
Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und eine Commotio cerebri zu, welche
primär notfallmässig im Spital D.________, danach weiterhin stationär bis zum
26. März 2008 im Spital E.________ und anschliessend bis 30. April 2008
ebenfalls stationär in der Klinik F.________ behandelt wurden. Nach
umfangreichen Abklärungen und zwei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik
G.________ verfügte die SUVA am 17. Februar 2011 unter Verneinung der
Unfalladäquanz der anhaltend geklagten Beeinträchtigungen den folgenlosen
Fallabschluss per 28. Februar 2011. Daran hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2011 fest.

B. 
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die SUVA habe ihr für die Folgen
des Unfalles vom 7. März 2008 rückwirkend ab Ende Februar 2011 weiterhin die
gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen zog auf Antrag der SUVA - jedoch erst nach Einholung der
Replik - die Akten der Invalidenversicherung mit den Berichten zu den
Observationen der Versicherten von 2010 bei. Letztere reichte mit Replik vom
12. März 2012 ein Privatgutachten der Dres. med. H.________ und I.________
sowie der Neuropsychologin J.________ ein (nachfolgend: Privatgutachten). Das
Gericht beschloss sodann, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen.
Demgegenüber bekräftigte die SUVA mit vorinstanzlicher Eingabe vom 19. Februar
2013 nochmals ihren Standpunkt, wonach die Beschwerde bereits bei gegebener
Aktenlage abzuweisen sei. Die ärztliche Akademie K.________ erstattete das
Gerichtsgutachten am 15. Oktober 2014. Das Gericht hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. März 2015 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2011 aufhob und der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2011
eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20
% sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von
10 % zusprach.

C. 
A.________ (Verfahren 8C_354/2015) und die SUVA (Verfahren 8C_362/2015) führen
je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ stellt das
Rechtsbegehren, die SUVA habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts-
und des Einspracheentscheides weiterhin und rückwirkend ab 1. März 2011 die
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen, "oder [...] eventualiter
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auszurichten und ihr
schliesslich auch die Gutachterkosten im Umfang von CHF 6'186.40 zu ersetzen."
Mit separater Eingabe vom 4. Juli 2015 ersucht A.________ zusätzlich um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung; ein gleiches
Begehren stellt sie im parallelen Beschwerdeverfahren 8C_362/2015, in welchem
die SUVA die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt.
A.________ und die SUVA schliessen beide auf Abweisung der jeweils gegnerischen
Beschwerden. Die Vorinstanz äussert sich zur Beschwerde der SUVA und trägt auf
deren Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden betreffen einen kantonalen Gerichtsentscheid vom 24.
März 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die
gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen sind.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Das kantonale Gericht und die SUVA haben im angefochtenen Gerichtsentscheid
sowie im Einspracheentscheid den für einen Leistungsanspruch nach UVG
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt wurde die
Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/
bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV
Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles
weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366
ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall
auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während
bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen
der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei
Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für
die Beurteilung desadäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht
entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden
Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur
bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen,
vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse
Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl.
zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U
277/04 E. 2, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE
135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Erfordernis einer
versicherungsexternen Begutachtung bereits bei nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie zu dem im
Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Die SUVA verfügte am 17. Februar 2011 per 28. Februar 2011 den folgenlosen
Fallabschluss in Bezug auf den Unfall vom 7. März 2008 mit der Begründung, die
anhaltend geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar
und die Unfalladäquanz der über den Fallabschluss hinaus gezeigten
Beeinträchtigungen nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen
und verneinen.

4.2. Das kantonale Gericht liess die Versicherte polydisziplinär begutachten.
Es sprach der Gerichtsexpertise (Gutachten der ärztlichen Akademie K.________
vom 15. Oktober 2014) volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest,
aus orthopädischer Sicht seien erstens die schmerzhafte Motilitätsstörung der
Halswirbelsäule (HWS), zweitens die Statikstörung der Lendenwirbelsäule (LWS)
und drittens das sekundäre Syndrom am Iliosakralgelenk (ISG) mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eindeutige, alleinige und strukturelle
Folgen des versicherten Unfalles vom 7. März 2008. Diese würden die
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch vermehrten Pausenbedarf um 20
% einschränken. Im Zeitpunkt der von der SUVA verfügten Leistungsterminierung
per 28. Februar 2011 sei hinsichtlich der unfallkausalen (somatischen)
Gesundheitsschäden der medizinische Endzustand erreicht gewesen. Die vom
somatischen Kern klar abgrenzbaren psychischen Beschwerden stünden nach der
hier anwendbaren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. März 2008. Die der Versicherten infolge
ihrer körperlichen Unfallfolgen dauerhaft verbleibende Einschränkung der
gesundheitlichen Unversehrtheit sei vom orthopädischen Gutachter der ärztlichen
Akademie K.________ auf 10 % geschätzt worden. Basierend auf diesen
Feststellungen ermittelte die Vorinstanz einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung von 10 % sowie eine Invalidenrente auf Grund einer
unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20 %.

5. 
Soweit die Versicherte vor Bundesgericht gemäss Hauptantrag unter Aufhebung des
angefochtenen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides rückwirkend ab
1. März 2011 weiterhin den Ersatz der Heilungskosten und die Ausrichtung von
Taggeld verlangt, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG) nicht einzutreten. Nach übereinstimmender Auffassung von
Verwaltung und Vorinstanz sowie laut Gutachten der ärztlichen Akademie
K.________ war jedenfalls hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 28. Februar 2011 hinaus keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1
UVG).

6. 
Weiter beantragt die Versicherte, die Kosten des von ihr eingeholten
Privatgutachtens seien der SUVA zu überbinden.

6.1. Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die
Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c
S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der
Sache unterliegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; 2004 Nr. U 503 S. 186, U
282/00 E. 5.1; Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2).

6.2. Soweit die Versicherte geltend macht, das kantonale Gericht habe der SUVA
zu Unrecht nicht auch die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 6'186.40
überbunden, kann der Versicherten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sie sich weder auf das Privatgutachten
abgestützt noch mit Blick darauf die Gerichtsexpertise angeordnet habe. Was die
Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere trifft nicht zu,
dass "durch das Privatgutachten H.________ [von 2011] erstmals auf den
entscheidwesentlichen Gesundheitsschaden hingewiesen" wurde. Sowohl die
Hinweise auf eine leichte traumatische Hirnverletzung wie auch der Befund einer
leicht verschobenen Fraktur im Beckenbereich waren bereits seit dem ersten
stationären Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ von September/Oktober 2008
längst bekannt, als sich auch die Privatgutachter 2011 noch zu diesen
Gesundheitsschäden äusserten. Die Inkonsistenzen bzw. geringen Zweifel, welche
letztlich berechtigten Anlass zur Bestellung des Gerichtsgutachtens gaben (vgl.
dazu E. 8 hienach), lagen nicht in den Erkenntnissen des Privatgutachtens
begründet, sondern unter anderem in den nicht ausreichend zuverlässig geklärten
Unfallrestfolgen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einerseits
und den nachweislichen Anhaltspunkten für bewusstseinsnahe psychische Prozesse
der Aggravation anderseits. Das Privatgutachten war für die Entscheidfindung
nicht notwendig, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die
SUVA nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher diesbezüglich
nicht zu beanstanden.

7. 
Mit Blick auf die von der SUVA gegen den angefochtenen Entscheid
beschwerdeweise erhobenen Einwände ist vorweg festzuhalten, dass die SUVA das
vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten der ärztlichen Akademie K.________
- nur, aber immerhin - insoweit als beweiskräftig anerkennt, als die Vorinstanz
gestützt darauf festgestellt hat, dass die Statikstörung der LWS und das
ISG-Syndrom mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit natürlich kausale organische Unfallfolgen sind, welche einen
Anspruch auf Integritätsentschädigung im Umfang von 5 % begründen (Beschwerde
der SUVA vom 20. Mai 2015 S. 6 f.). Denn von der gesamthaften, vom kantonalen
Gericht basierend auf der Schätzung der Gerichtsgutachter für alle dauerhaften
Unfallfolgen zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % bestreitet die
SUVA nur den auf die HWS-Problematik (vgl. nachfolgend E. 7.2) entfallenden
Anteil von 5 %. Im Zusammenhang mit diesen, nun teilweise anerkannten
Unfallrestfolgen ersucht die SUVA - ohne vor Bundesgericht formell entsprechend
Antrag zu stellen - in der Begründung ihrer Beschwerde darum, die Sache sei zur
Einholung einer orthopädischen Zumutbarkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung
der organisch objektivierbaren Unfallfolgen beispielsweise durch Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit zwecks rechtsverbindlicher Feststellung der
unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens
zurückzuweisen. Zudem macht die SUVA geltend, die vom kantonalen Gericht
gestützt auf das Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ als dritte
natürlich kausale organische Unfallfolge anerkannte HWS-Problematik
(insbesondere die schmerzhaften HWS-Motilitätsstörung) sei physisch nicht
objektivierbar.

7.1. Soweit sich die SUVA vor Bundesgericht nunmehr selber auf die
Gerichtsexpertise abstützt und deren Beweiskraft sowie die darauf abstellenden
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zumindest in Bezug auf zwei der gemäss
angefochtenem Entscheid insgesamt drei organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen nicht (mehr) in Frage stellt, folgt daraus, dass die Vorinstanz
das Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ zu Recht eingeholt hat und der
Sachverhalt von der SUVA bei Verfügung des folgenlosen Fallabschlusses nicht
rechtsgenüglich abgeklärt war (vgl. dazu E. 8 hienach).

7.2. Hinsichtlich der strittigen organischen Objektivierbarkeit der
HWS-Problematik ist die Beschwerde der SUVA begründet. Das kantonale Gericht
bestreitet nicht, bei seiner Qualifikation der geklagten Beeinträchtigungen an
der HWS gemäss Gutachten der ärztlichen Akademie K.________ auch auf die
Funktionsaufnahmen des orthopädischen Gerichtsexperten Prof. Dr. med.
L.________ abgestellt zu haben. Wie von der SUVA zutreffend geltend gemacht
wird, kommt jedoch dem mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT;
fmri) bzw. funktioneller Kernspintomographie und anderer funktioneller
bildgebender Verfahren (Urteil 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2 mit
Hinweisen) erhobenen Befund für die Beurteilung der Unfallkausalität von
Beschwerden nach Schleudertraumen der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen
basierend auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein
Beweiswert zu (BGE 134 V 231). Soweit Prof. Dr. med. L.________ mangels anderer
"denkbaren" Ursachen der HWS-Beschwerden einzig auf einen unfallbedingten
organischen Mechanismus schloss und sich das kantonale Gericht auf diese
Einschätzung abstützte, beruht die entsprechende Tatsachenfeststellung auf
einer unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (Urteil 8C_16/2014
vom 3. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht abzustellen
ist. Die SUVA wird deshalb im Rahmen der Rückweisung (vgl. dazu sogleich
nachfolgende E. 7.3 i.f.) auch eine neue Schätzung des Integritätsschadens bei
einer nicht vorbefassten geeigneten Institution einzuholen haben, welche - nur,
aber immerhin - sämtliche unfallkausalen Beschwerden mitzuberücksichtigen haben
wird.

7.3. Sind die geklagten HWS-Beschwerden demnach - entgegen dem angefochtenen
Entscheid - nicht organisch objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles vom 7.
März 2008, so sind deren - allfällige - Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
nur dann mitzuberücksichtigen, wenn auch der adäquate Kausalzusammenhang dieser
Beschwerden zum Unfall vom 7. März 2008 zu bejahen sein sollte. Dies muss hier
offen bleiben, weil vorweg rechtsgenüglich festzustellen ist, welche
Leistungsfähigkeitseinschränkungen die von der SUVA nunmehr anerkannten,
natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden
(Statikstörung der LWS und ISG-Syndrom: vgl. hievor E. 7 Ingress) zur Folge
hatten und gegebenenfalls weiterhin haben. Dies wird die SUVA im Rahmen der von
ihr zwecks Veranlassung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) vorgeschlagenen Rückweisung zuverlässig in einer mit der Sache nicht
vorbefassten geeigneten Institution abzuklären haben.

7.4. Hernach wird die SUVA auch die Frage der Unfalladäquanz der über den 28.
Februar 2011 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden neu beurteilen und sodann über den Leistungsanspruch ab 1. März
2011 neu verfügen.

8. 
Mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren offensichtlich nicht rechtsgenüglich
abgeklärten Sachverhalt (vgl. E. 7 hievor) hat die Vorinstanz die Kosten des
eingeholten Gerichtsgutachtens zu Recht dem Unfallversicherer auferlegt (vgl.
BGE 139 V 225 E. 4.3 S. 226 f.).

8.1. Insbesondere vermag die SUVA auch aus BGE 140 V 70 E. 6.2 f. S. 75 f.
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Begründung des angefochtenen
Entscheides ist - entgegen der SUVA - insoweit beizupflichten, als noch in den
Austrittsberichten der Rehaklinik G.________ vom 4. November 2008 und 30. Juni
2009 unter anderem eine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert
worden war. Auf einzelne fortbestehende Unfallrestfolgen mit ungewissem Ausmass
an Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liess auch die
physikalisch-medizinische Stellungnahme der Rehaklinik G.________ vom 29.
August 2010 schliessen, wonach die leicht verschobene Fraktur im Beckenbereich
durchaus Weichteilstrukturen irritieren und Schmerzen auslösen könne. Auch wenn
gleichzeitig gemäss neuropsychologischem Bericht der Rehaklinik G.________ vom
21. September 2010 hinreichende Anhaltspunkte für bewusstseinsnahe psychische
Prozesse der Aggravation feststellbar waren, verblieben zumindest geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachmedizinischen
Stellungnahmen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162) der
Rehaklinik G.________, welche praxisgemäss jedenfalls nicht als Gutachten
unabhängiger Sachverständiger zu betrachten sind (Urteil 8C_723/2010 vom 25.
März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts war
jedoch zumindest insoweit nicht nachvollziehbar, als es der ärztlichen Akademie
K.________ bei Erteilung des Auftrages zur Einholung der polydisziplinären
Gerichtsexpertise zusammen mit den Begutachtungsunterlagen - trotz des
entsprechenden Begehrens der SUVA - das Observationsmaterial des
Haftpflichtversicherers nicht beilegte, sondern dieses den Gutachtern erst auf
deren Anfrage hin zur Verfügung stellte.

8.2. Was die SUVA schliesslich in masslicher Hinsicht gegen die ihr von der
Vorinstanz auferlegten Kosten des Gerichtsgutachtens vorbringt, ist ebenfalls
unbegründet. Zunächst ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass die
SUVA gegen das vorinstanzliche Orientierungsschreiben vom 14. Januar 2013, mit
welchem den Parteien nicht nur zum Fragenkatalog, sondern auch zu den
Begutachtungsinstitutionen und deren Kostenschätzungen (zwischen Fr. 18'000.-
bis 25'000.-) das rechtliche Gehör gewährt wurde, in Bezug auf die
mutmasslichen Kosten der Gerichtsexpertise keinerlei Einwände erhob. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Weiter legt die SUVA nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche
Gesetzesbestimmungen die Vorinstanz in masslicher Hinsicht bei Auferlegung der
von Seiten der ärztlichen Akademie K.________ ausgewiesenen Kosten der
Gerichtsexpertise verletzt haben könnte. Denn trotz fehlerhafter
Gesetzesangaben - Art. 72bis UVV, statt recte IVV - behauptet die SUVA zu Recht
nicht, auf das Gerichtsgutachten sei die zwischen dem Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachterstellen geschlossene Vereinbarung
im Sinne von Art. 72bis IVV anwendbar.

8.3. Nach dem Gesagten findet sich kein Grund, weshalb die vorinstanzliche
Auferlegung der Gutachterkosten von Fr. 24'516.30 als bundesrechtwidrig zu
beanstanden wäre.

9.

9.1. Schliesslich rügt die SUVA die vorinstanzliche Bemessung der zu Gunsten
der Versicherten in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG zugesprochenen
Parteientschädigung. Das kantonale Gericht sei damit in Willkür verfallen, wenn
es basierend auf der massgebenden Honorarordnung für Rechtsanwälte und
Rechtsagenten des Kantons St. Gallen vom 22. April 1994 (HonO/SG; sGS 963.75)
innerhalb des vorgesehenen Rahmens für Honorarpauschalen vor kantonalem
Versicherungsgericht zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 12'000.- bei einem mittleren
Honorar für durchschnittlich aufwändige Fälle von Fr. 4'000.- im konkreten Fall
ohne Einholung einer Kostennote eine pauschale Parteientschädigung von Fr.
8'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen habe. Mit
Blick auf die vorinstanzliche Praxis in einem vergleichbar aufwändigen Fall (UV
2013/26) sei unter Berücksichtigung des durch die Einholung eines
Gerichtsgutachtens entstandenen Mehraufwandes von einer - auch hier -
angemessenen Parteientschädigung von Fr. 5'000.- auszugehen. Die Differenz von
plus Fr. 3'000.- zur hier zugesprochenen Entschädigung sei eklatant und
unerklärlich. Ohne den effektiven Zeitaufwand zu belegen, behaupte der
Rechtsvertreter der Versicherten, mehr als 70 verrechenbare Arbeitsstunden
aufgewendet zu haben, was angesichts der tatsächlichen Verhältnisse
offensichtlich unangemessen hoch erscheine.

9.2.

9.2.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
wird (Satz 2). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes
nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der
Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt
wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der
Parteientschädigung. Diese stellt "Ersatz der Parteikosten" dar, welche
massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird.
Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu
(Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010
IV Nr. 27 S. 83).

9.2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG
statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht
überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus
nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV)
standhält (Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis, in: SVR
2011 AHV Nr. 7 S. 23).

9.2.3. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der
Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist
erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen; Urteil
9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3).

9.3. Die Beschwerde der SUVA ist in diesem Punkt begründet. Die vorinstanzliche
Bemessung der Parteientschädigung verletzt das Willkürverbot. Indem das
kantonale Gericht einfach vom Durchschnittswert von Fr. 4'000.- ausging und
diesen Wert "angesichts des sehr umfangreichen Verfahrens" ohne Einholung einer
Kostennote und ohne eine eingehendere, mit Blick auf die konkreten Verhältnisse
differenzierende Begründung einfach verdoppelte, hat sie in unhaltbarer Weise
diejenigen Faktoren ignoriert, welche nicht für einen Mehraufwand, sondern im
Gegenteil für eine Reduktion des angemessenen Aufwandes sprachen. Eine derart
massive Erhöhung des üblicherweise mittleren Honorars bei durchschnittlich
aufwändigen Fällen um 100 % hätte zumindest einer näheren Begründung bedurft
(vgl. Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.1 i.f. mit Hinweis). Dabei
fällt nicht nur ins Gewicht, dass derselbe Rechtsanwalt die Versicherte bereits
im Einspracheverfahren vertrat, sondern auch im gleichzeitig parallel vor
kantonalem Gericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die in
medizinischer Hinsicht gleich gelagerten Interessen der Versicherten
verteidigte. Auf Grund des von der Vorinstanz gewählten Vorgehens gemäss
Schreiben vom 12. März 2013 (Sistierung des IV-Verfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung des UV-Verfahrens) versprach sich das kantonale
Gericht offensichtlich aus der Einholung des Gerichtsgutachtens auch
zusätzliche Erkenntnisse für das parallel sistierte IV-Verfahren.
Zusammenfassend ist die vorinstanzlich zugesprochene Honorarpauschale von Fr.
8'000.- sowohl hinsichtlich der Begründung als auch in Bezug auf das Ergebnis
offensichtlich unhaltbar, womit die zugesprochene Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot nicht standhält. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist
Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache
diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil 9C_30/2014 vom 6.
Mai 2014 E. 4.2 i.f.), damit sie - unter Berücksichtigung des Gesagten - über
die Höhe der Parteientschädigung neu befinde.

10.

10.1. Die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C_354/2015) ist zwar in Bezug
auf die Anträge betreffend Kostenüberbindung des Privatgutachtens sowie
hinsichtlich Heilbehandlung und Taggeld abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist (E. 5 f. hievor). Soweit die Versicherte darüber hinaus eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragt, ist zurzeit
noch offen, ob ihr im Wege der Rückweisung der Sache an die SUVA zur weiteren
Abklärung im Sinne von E. 7 und anschliessender Neuverfügung ein höherer
Rentenanspruch und/oder ein höherer Anspruch auf Integritätsentschädigung als
gemäss angefochtenem Entscheid zuzusprechen sein wird. Insofern gilt die
Rückweisung der Sache an die SUVA im Sinne von E. 7 hievor zu neuem Entscheid
mit noch offenem Ausgang für die Auferlegung der Gerichtskosten und der
Parteientschädigung als Obsiegen der Versicherten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs.
2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; vgl. Urteil 8C_1028/2009 vom 21. Mai 2010
E. 10 mit Hinweis). Die Beschwerde der SUVA (Verfahren 8C_362/2015) ist
ebenfalls teilweise abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides beantragt wird (E. 8 hievor).

10.2. Die Parteien haben die Gerichtskosten grundsätzlich nach Massgabe ihres
Unterliegens zu tragen. Angesichts der besonderen Umstände der hier zu
beurteilenden Streitlage, bei welcher sowohl die Versicherte wie auch die SUVA
mit ihren Beschwerdeanträgen nur teilweise durchdringen (E. 5 bis 9),
rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der gesamthaften Gerichtskosten von
Fr. 1'600.- (Art. 66 Abs. 1 BGG).

10.3. Die Versicherte hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit sind ihre Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die unentgeltliche Rechtspflege
kann der Versicherten, soweit sie unterliegt, gewährt werden, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos
und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Es wird ausdrücklich auf Art.
64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_354/2015 und 8C_362/2013 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde der Versicherten (Verfahren 8C_354/2015) wird im Sinne der
Dispositiv-Ziffer 3.2 hienach teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Die Beschwerde der SUVA (Verfahren 8C_362/2015) wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 4 des Entscheides des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Oktober 2011 werden aufgehoben.

3.2. In Bezug auf die aufgehobene Dispositiv-Ziffer 1 wird die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung 7 und zu neuer Verfügung an die SUVA
zurückgewiesen.

3.3. In Bezug auf die aufgehobene Dispositiv-Ziffer 4 wird die Sache zur
Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

3.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. 
A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

5. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt; der Teil der A.________ wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse
genommen.

6. 
Die SUVA hat die Versicherte für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft
mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

7. 
Rechtsanwalt Simon Kehl wird als unentgeltlicher Anwalt der A.________
bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren gesamthaft aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

8. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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