Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.34/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_34/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1964 geborene A.________ arbeitete seit Februar 2004 teilzeitlich (50 %)
als Köchin bei der B.________ und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungsgesellschaft, St. Gallen (heute: AXA Versicherungen AG;
nachfolgend: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
10. September 2004 prallte ein von hinten herannahendes Automobil frontal in
das Heck des von der Versicherten gelenkten, wegen eines Abbiegemanövers nach
links zum Stillstand gebrachten Personenwagens (vgl. Rapport der Kantonspolizei
vom 14. September 2004). Laut Bericht des Spitals C.________ vom 10. September
2004 war ein Schleudertrauma der HWS (Halswirbelsäule) ohne radiologisch
nachweisbare Fraktur im Bereich des Dens transbuccal zu diagnostizieren. Die
AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte
den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere
holte sie zusammen mit der Invalidenversicherung das auf interdisziplinären
Konsensbesprechungen beruhende Gutachten der Klinik D.________ (Prof. Dr. med.
E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dr. med. F.________,
Rheumatologie FMH; Dr. med. G.________, Neurologie FMH) vom 28. Januar 2011
ein. Danach war mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne
Aura, ein chronisches zervikozephales und -thorakales, intermittierend
zervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lumbovertebrales, intermittierend
lumbospondylogenes Syndrom rechts und eine Persönlichkeits-/We-sensveränderung
zu diagnostizieren; der Status quo ante (Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen, Schwitzen, Zittern, Kälte-/Hitzegefühle, Weinkrämpfe,
Schlafstörungen, Schwindel etc.) war rund fünf Monate nach dem Unfall vom 10.
September 2004 erreicht. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 hielt die AXA fest,
weil der für den Zeitraum vom 1. März bis 3. Dezember 2006 mit der Versicherten
abgeschlossene Vergleichsvertrag inzwischen rechtskräftig geworden sei, stelle
sie die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erst
per 4. Dezember 2006 ein. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2012).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 26. August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ im Hauptbegehren beantragen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die AXA - eventualiter an das
kantonale Gericht - zur weiteren Abklärung (Durchführung eines
polydisziplinären Gutachtens, weitere Beweiserhebungen, etc.) zurückzuweisen,
damit sie über den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld, Rente,
Integritätsentschädigung, etc.) ab 4. Dezember 2006 neu verfüge.
Die AXA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten    (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erst-instanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 10. September 2004 über
den 3. Dezember 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung bestand.

2.2. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und
beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung.
Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133)
werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft,
während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.3. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren
Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger
natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen
der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend
abgeklärt ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

3.

3.1. Es ist unbestritten und steht aufgrund des Gutachtens der Klinik
D.________ vom 28. Januar 2011 fest, dass spätestens im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (3. Dezember 2006) von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung der allenfalls noch bestandenen gesundheitlichen Unfallfolgen keine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte (Art.
19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.).

3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung von
organisch objektivierbaren Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn
die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden
und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt
sind (vgl. Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 mit Hinweis, nicht publ. in:
BGE 135 V 456, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). Sie hat weiter erkannt, dass
sich aus den medizinischen Akten - entgegen der Auffassung der Versicherten -
keine unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben, die auf ein
organisches Substrat im Sinne struktureller Veränderungen der Wirbelsäule
zurückgeführt werden konnten (keine Fraktur, keine Bänder- oder Sehnenrisse,
keine Bandscheibensequestrierung). Das Bundesgericht verweist auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen
ist.

3.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die über den 3.
Dezember 2006 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen adäquat
kausal zum Unfall vom 10. September 2004 und dessen unmittelbaren Folgen
standen. Auf das Vorbringen, der Sachverhalt sei zur Beurteilung dieser Frage
nicht genügend abgeklärt worden, wird nachfolgend in Zusammenhang mit der
Beurteilung der Unfallschwere und den einzeln zu prüfenden unfallbezogenen
Adäquanzkriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und E. 10.3 S. 130)
eingegangen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen,
wonach einfache Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren sind (RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04). Es hat erkannt, dass vorliegend keine Umstände
ersichtlich waren, von dieser Praxis abzuweichen. Was die Beschwerdeführein
vorbringt, dringt nicht durch. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern von
der beantragten biomechanischen Expertise neue relevante Erkenntnisse zu der zu
diskutierenden Frage zu erwarten wären. Die Vorinstanz hat einlässlich
dargelegt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des unfallanalytischen
Kurzgutachtens des bei der AXA angestellten Dipl. Ing. H.________ vom 13. April
2010 bestanden. Sie hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass
unfallanalytische oder biomechanische Auskünfte bei der Beurteilung der
Unfallschwere einbezogen werden können, die Einstufung eines Unfalles
allerdings nicht allein gestützt darauf vorgenommen werden darf. In diesem
Kontext hat sie weiter richtig aufgezeigt, dass die Sachverständigen der Klinik
D.________ davon ausgingen, die beim Auffahrunfall auf die HWS der Versicherten
einwirkenden Kräfte hätten deutlich über der Harmlosigkeitsgrenze gelegen;
indes war aufgrund der Anamnese ein vorteilhafter Verlauf anzunehmen.

4.2. Das kantonale Gericht hat von den zu prüfenden, objektiv fassbaren und
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon
erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130), einzig
dasjenige der erheblichen Beschwerden ansatzweise als erfüllt betrachtet, was
für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügte.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liege
der Gedanke zugrunde, dass bei der betroffenen Person während des
Unfallgeschehens oder danach psychische Fehlabläufe in Gang gesetzt werden
könnten. Daher spreche der vorinstanzlich hervorgehobene Umstand, sie sei nach
dem Unfall bewusstseinsklar und im Stande gewesen, die Unfallstelle abzusichern
und die anderen verletzten Personen zu versorgen, nicht gegen eine besondere
Dramatik, zumal das Bundesgericht in Fällen, in welchen die verunfallte Person
eine Amnesie oder zumindest eine getrübte Erinnerung an den Unfallhergang und
dessen Begleitumstände habe, die Eindrücklichkeit eher verneine.

Es trifft zu, dass im angerufenen Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.3.2
festgehalten wurde, dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit könne
nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte
Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben
wäre. Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ableiten, zumal nach ständiger, im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend
zitierter Rechtsprechung jedem mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, die nach objektivierten und nicht nach dem
jeweiligen Empfinden der betroffenen Person zu beurteilen ist. Das Verhalten
der Beschwerdeführerin unmittelbar in Anschluss auf den objektiv betrachtet
unspektakulären Unfall spricht deutlich gegen die Annahme, die Kollision sei
besonders eindrücklich gewesen.

4.3.2. Der hinsichtlich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin habe
im Zeitpunkt der Kollision eine besondere Körperhaltung eingenommen, ist wenig
nachvollziehbar, zumal sie laut Fragebogen der AXA zum Unfallmechanismus vom 7.
März 2005 auf spezifische Nachfrage hin angab, den Kopf gerade gehalten zu
haben und vor- und zurückgeschleudert worden zu sein. Diese Angaben stimmen mit
dem Unfallhergang schlüssig überein: Die Versicherte brachte den von ihr
gelenkten Personenwagen zum Stillstand, um nach links abzubiegen, weshalb sie
den auf der Gegenfahrbahn herannahenden Verkehr beobachten, mithin nach vorne
schauen musste. Allerdings ist dem Rapport der Kantonspolizei vom 14. September
2004 zu entnehmen, dass der nachfolgende Personenwagen, wohl nach einem
versuchten Ausweichmanöver nach links, frontal in die linke Heckseite des von
der Versicherten gelenkten Autos stiess, weshalb entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts die Angabe des Dr. med. I.________, Spital C.________, vom
20. Mai 2005 auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, der Kopf sei zusätzlich nach rechts
und links rotiert worden, durchaus plausibel erscheint. Damit kann ein
besonderer Umstand angenommen werden (auf die HWS zusätzlich einwirkende
Scherkräfte), der geeignet war, das Beschwerdebild beeinflussen zu können (vgl.
dazu BGE 134 V 109 V E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Die medizinischen
Sachverständigen der Klinik D.________ haben denn auch im Gutachten vom 28.
Januar 2011 diesen den Heilungsverlauf potenziell komplizierenden Faktor in
ihre Beurteilung einbezogen, sie kamen aber aufgrund der Anamnese und der
aktuellen Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Heilungsprozess dennoch
eher vorteilhaft ablief, zumal abgesehen von myofaszialen Symptomen keine
relevante Einschränkung der HWS-Beweglichkeit oder sonstige evidente Symptome
eines Zervikalsyndroms, insbesondere keine Druckdolenzen der Muskulatur oder
muskulärer Hartspann zu dokumentieren waren. Unter diesen Umständen kann das
zur Diskussion stehende Adäquanzkriterium allenfalls in der einfachen Form als
erfüllt gelten.

4.3.3. Zur Beurteilung der Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, wird auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen,
welchen nichts beizufügen ist.

4.3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer
Prädisposition (Persönlichkeits- und Wesensveränderung; Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung) habe sie nicht über die erforderlichen Ressourcen
verfügt, den Heilverlauf nach erlittenem HWS-Schleudertrauma günstig zu
beeinflussen. Auch in diesem Punkt muss mit der Vorinstanz darauf hingewiesen
werden, dass der Sachverhalt objektiviert zu betrachten ist, mithin bei der
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht entscheidend ist, ob und
inwieweit die versicherte Person vor dem Unfall an psychischen Problemen litt.
Nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend zitierten, ständigen
Rechtsprechung kann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen nach Schleudertrauma der HWS denn auch nur bejaht
werden, wenn nach dem Unfall besondere Gründe hinzutraten, welche die Heilung
beeinträchtigten. Solche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht anzunehmen, nachdem ausweislich dem Gutachten der Klinik D.________
vom       28. Januar 2011 wenige Monate nach dem Unfall vom 10. September 2004
im Wesentlichen die vorbestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu
therapieren waren.

4.3.5. Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unbestritten, dass sie,
wenn sich der Unfall vom 10. September 2004 nicht ereignet hätte, weiterhin
wegen der Geburtsgebrechen und deren Auswirkungen als Köchin zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt
für innere Medizin FMH vom 11. Oktober 2005). Bis zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung im Dezember 2006 und darüber hinaus sei sie trotz
intensiver Therapiebemühungen unfallbedingt im angestammten Pensum als Köchin
dauernd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geblieben. Die von der
Invalidenversicherung gewährte Umschulung zur Tierpflegerin habe sie zwar
letztlich erfolgreich abgeschlossen, sie habe indessen in dieser Tätigkeit nie
Fuss fassen können. Insgesamt sei ausgewiesen, dass sie sich anhaltend
angestrengt habe, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.
Selbst wenn von diesen, von der vorinstanzlichen Beurteilung teilweise
abweichenden Ausführungen ausgegangen würde, wäre das zur Diskussion stehende
Adäquanzkriterium jedenfalls nicht in qualifizierter Form gegeben. Die
Beschwerdeführerin übersieht insgesamt, dass sie wegen der gemäss dem insoweit
nicht bestrittenen Gutachten der Klinik D.________ vom 28. Januar 2011 bereits
vor dem Unfall aufgetretenen und kaum beeinflussbaren Persönlichkeits-/
Wesensveränderung auch künftig mit interpersonellen Schwierigkeiten zu rechnen
haben wird.

4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass von den sieben relevanten
Kriterien höchstens drei erfüllt sind (Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen; Dauerbeschwerden; Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit), keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung
der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt
dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten
Ereignissen nicht. Es kann daher offen bleiben, ob der natürliche
Kausalzusammenhang gegeben, bzw. ob und wann der Status quo sine vel ante
eingetreten war, weshalb von den beantragten weiteren medizinischen und anderen
Abklärungen abzusehen ist.

5. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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