Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.349/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_349/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente infolge
Schulterbeschwerden nach einem Unfall im Jahr 1999 sowie Kniebeschwerden nach
einem Unfall im Jahr 2004 (vgl. etwa Verfügung vom 11. August 2005). Am 10.
Oktober 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Rentenrevision ein.
A.________ gab an, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen und er
werde sich im März 2006 einer weiteren Operation unterziehen müssen. Der
zuständige Unfallversicherer verfügte am 22. Juni 2006 den Fallabschluss und
sprach eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zu. A.________
teilte im Januar 2007 mit, er stehe in psychiatrischer Behandlung. In der Folge
holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten vom 11. September 2009 bei
der Abklärungsstelle B.________ ein und liess dieses neurologisch und
orthopädisch ergänzen (Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2010). Der IV-Stelle
waren im August 2009 sowie im November 2010 anonyme Hinweise zugestellt worden,
wonach A.________ auf hohem Niveau Golf spiele (Handicap 4), sich bei jeder
Witterung mehrere Stunden auf dem Golfplatz aufhalte, an diversen Golfturnieren
in der ganzen Schweiz teilnehme und 2010 Clubmeister geworden sei. Die
IV-Stelle veranlasste eine eingehende Abklärung dieser Vorwürfe, u.a. eine
Observation, und befragte ihn. Am 11. Mai 2012 sistierte die IV-Stelle die
Rentenzahlungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. März 2013
ab.
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________ vom 6.
Dezember 2012 sowie weitere Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 10. Juli 2013
die Aufhebung der Invalidenrente per August 2009. Mit Verfügung vom 23.
September 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch vom A.________ um berufliche
Massnahmen ab. Am 15. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle von A.________ die
von 1. August 2009 bis 31. Mai 2012 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von
Fr. 60'673.- zurück.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht hat die drei dagegen erhobenen Beschwerden in
einem Verfahren vereinigt und mit Entscheid vom 30. März 2015 abgewiesen.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen
vom 10. Juli, 23. September und 15. Oktober 2015 aufzuheben und die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm von 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 eine ganze und ab 1.
September 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die
IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2013 eine Viertelsrente
auszurichten.

D. 
Im Nachgang zu BGE 141 V 281 wurde A.________ das rechtliche Gehör gewährt,
wovon er mit Eingabe vom 10. August 2015 Gebrauch machte.

E. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

F. 
Mit Eingabe vom 18. September 2015 bestätigt A.________ seine bisherigen
Begehren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Vor Bundesgericht rügt der Versicherte eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzung
bezüglich der bejahten Meldepflichtverletzung. Weiter macht er geltend, die
Rückforderung sei verwirkt und er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen.

3.

3.1. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertels-, ab 50 %
auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128
V 29 E. 1S. 30).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des
Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen
abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 210).
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein
der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles
ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität
bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person
selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28
mit Hinweisen).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie
körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG
bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen
ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist.
Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung
der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar (BGE 135 V 201 E. 7.1.1 S. 211; 102 V 165; vgl. auch BGE
127 V 294 E. 4c S. 298).

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für
andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren
Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
Leistungsberechtigte Personen unterstehen der Meldepflicht. Sie haben jede
Änderung, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann - vor allem Änderungen
des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit oder der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - umgehend der IV-Stelle zu
melden (Art. 77 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt
rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die
unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger
sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

3.3. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erlischt der
Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach
Entrichtung der einzelnen Leistung; wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche längere Verjährungsfristen
vorgesehen sind, so ist diese Frist massgebend.

3.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Bestimmungen und Grundsätze über
Sanktionen nach Art. 7b Abs. 2 IVG sowie die Rechtsprechung zur Invalidisierung
von von mittelgradigen depressiven Episoden und rezidivierenden depressiven
Störungen mit leicht bis mittelgradigen Episoden (Urteile 9C_506/2014 vom 10.
November 2014 E. 4.2, 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 und 8C_774/2013 vom
3. April 2014 E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95 E. 2,
8C_302/2011) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

4.2. Soweit der Versicherte das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ vom
11. September 2009 sowie dessen Ergänzung vom 15. Juni 2010 als massgebend für
die Beurteilung seines Gesundheitszustandes erachtet, kann ihm nicht gefolgt
werden. Denn die Experten verfassten ihr Gutachten in Unkenntnis der Ergebnisse
der Observation, so dass ihre Schlussfolgerungen nicht unter Berücksichtigung
aller massgebenden Umstände ergingen (vgl. auch Urteil 8C_644/2013 vom 23.
Dezember 2013 E. 6.3). Dasselbe gilt für die Einschätzungen der behandelnden
Frau med. pract. D.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Bericht vom 6. Juni 2012) sowie des behandelnden Dr. med. E.________ (Leitender
Arzt, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital F.________, Bericht vom 31.
August 2012). Zwar erklären beide das Golfspiel an und für sich als vereinbar
mit der von ihnen festgestellten Einschränkungen; beide wussten dabei aber
nicht um das Ausmass und hohe spielerische Niveau des Versicherten.
Nach dem Gesagten ist demnach den Einwendungen, welche sich auf die
medizinische Beurteilung durch die Abklärungsstelle B.________, Frau med.
pract. D.________ sowie des Dr. med. E.________ stützen, die Grundlage
entzogen. Auf sie muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.

4.3. Der Versicherte erhebt auch Einwände gegen das Gutachten des Zentrums
C.________ vom 6. Dezember 2012. Namentlich rügt er die Einschätzung des
psychiatrischen Teilgutachters, da im Gesamtgutachten festgehalten werde, es
schade nicht, dass dieser das Videomaterial nicht gesichtet habe, weil daraus
aus psychiatrischer Sicht keine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, der
psychiatrische Experte aber nach dessen Sichtung seine vorherige Beurteilung
als "eher grosszügig" bezeichnete. Auch sei die vom psychiatrischen Experten
attestierte Verbesserung im Vergleich zur Einschätzung der behandelnden
Psychiaterin nicht begründet, weil dieser nur festhalte, die Psychiaterin habe
die Angaben des Versicherten kritiklos übernommen. Weiter trage der
Teilgutachter der hereditären Veranlagung für Depressionen und der Einnahme
zweier Antidepressiva keine Rechnung. Zudem lägen die Ergebnisse des
Mini-IFC-APP dem Gesamtgutachten nicht bei. Indem die Vorinstanz auf dieses
Teilgutachten abgestellt habe, habe sie eine in Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage unhaltbare Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen. Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz verletze den ihr zustehenden Ermessensspielraum
offensichtlich und sei willkürlich.
Entgegen der Darlegung des Versicherten ist der psychiatrische Teil des
Gutachtens des Zentrums C.________ vom 6. Dezember 2012 nicht zu beanstanden.
Denn der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter das Observationsmaterial
erst nach seiner persönlichen Untersuchung des Versicherten gesichtet hat,
vermag an der Massgeblichkeit und überzeugenden Begründung des Teilgutachtens
nichts zu ändern, da der psychiatrische Experte im Rahmen der polydisziplinären
Diskussion des Falles sich in Kenntnis aller massgebenden Unterlagen äusserte
(der 12. Oktober 2012, als der psychiatrische Experte die Sichtung des
Observationsmaterials vornahm, lag vor der Untersuchung des Versicherten durch
den neurologischen Gutachter vom 23. Oktober 2012 und damit jedenfalls vor der
abschliessenden polydisziplinären Diskussion). Nachdem der psychiatrische
Experte bereits vor der Sichtung des Observationsmaterials in nachvollziehbarer
und überzeugender Weise eine zumutbare volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 %
festhielt, angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Versicherten auf eine
bewusstseinsnahe Aggravationstendenz schloss und darlegte, dass das Gewinnen
eines Golfturniers nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbar
sei, sowie in Kenntnis der Observationsergebnisse diese Einschätzung insofern
bestätigte, als er am 12. Oktober 2012 abschliessend festhielt, unter deren
Berücksichtigung könne höchstens von einer leichtgradigen Depression
ausgegangen werden und die Umschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei
eher grosszügig ausgefallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherte
daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Was den Vorwurf der
Nichtbeachtung der Heredität von Depressionen sowie der eingenommenen
Medikamente betrifft, ist festzuhalten, dass der psychiatrische Experte beide
Umstände in seinem Teilgutachten explizit vermerkt; es ist weder ersichtlich
noch besteht ein Hinweis darauf, dass der Experte dies aber bei seiner
Gesamtbeurteilung nicht mitberücksichtigt haben sollte. Auch begründet der
psychiatrische Gutachter seine von der Einschätzung der behandelnden
Psychiaterin abweichende Beurteilung nachvollziehbar und unter Beachtung des
Berichts der Psychiaterin vom 31. Oktober 2012 überzeugend, zumal nach
Rechtsprechung die von der Psychiaterin festgehaltene gesundheitliche
Verschlechterung infolge Sistierung der Invalidenrente keine bei der Ermittlung
des Anspruchs auf gerade diese Leistung massgebliche Einschränkung zu begründen
vermag (vgl. Urteil 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.2 mit Hinweis).
Bezüglich des Mini-IFC-App ist darauf hinzuweisen, dass im Gesamt- und im
Teilgutachten detailliert festgehalten wird, welche Aspekte des Test aus
welchem Grund nicht gegeben seien. Die Massgeblichkeit der psychiatrisch
attestierten Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit von 20 % ist
deshalb nachvollziehbar und überzeugend begründet und nicht zu beanstanden.
Insgesamt ist somit der klaren Aussage des psychiatrischen Experten, wonach die
Ausübung des Golfspiels bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode
möglich, die vom Versicherten erbrachten Höchstleistungen im Golfsport unter
solchen Umständen jedoch als nicht möglich zu bezeichnen sind, nichts
anzufügen. Vorinstanz und Verwaltung haben sich zu Recht bei der
Invaliditätsermittlung auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 6.
Dezember 2012 abgestützt.

5. 
Der Versicherte bestreitet, eine Meldepflichtverletzung begangen zu haben. Er
übersieht dabei, dass ihm nicht vorgeworfen wird, er habe nach Einleitung des
Rentenrevisonsverfahrens jegliche Arbeitsfähigkeit verneint, sondern dass ihm
falsche Aussagen zu seinem tatsächlichen Leistungsvermögen angelastet werden.
So hat er - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - gegenüber den Gutachtern der
Abklärungsstelle B.________ unwahre Angaben über seinen Tagesablauf und seine
Aktivitäten gemacht. Ebenso zutreffend ist, dass er im Fragebogen der IV-Stelle
unwahre Angaben gemacht hat, indem er zwar das Playstationspielen als Hobby/
sportliche Aktivität angab, jedoch nicht das - ungleich bedeutendere -
Golfspielen. Diese falschen Aussagen waren sehr wohl geeignet, einen Anspruch
auf Leistungen zu begründen, welche ihm nicht zustanden, da der deklarierte
Sachverhalt nicht mit seinen tatsächlichen physischen und psychischen
Möglichkeiten übereinstimmte. Daran ändert auch die ärztliche Einschätzung
nichts, dass das Golfspielen grundsätzlich gut für seine Gesundheit sei. Denn
einerseits verfügten diese Ärzte über keine Kenntnisse des tatsächlichen
Ausmasses seiner golferischen Betätigung; andererseits ist massgebend, dass der
Versicherte gestützt auf die Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre,
dieses Potential an Aktivität in erwerblicher Hinsicht zu nutzen, anstatt es im
Rahmen einer Freizeitbeschäftigung einzusetzen.

6. 
Soweit der Versicherte geltend machen lässt, die Rückforderung sei verwirkt, da
die IV-Stelle spätestens seit Erstattung des Gutachtens der Abklärungsstelle
B.________ vom 11. September 2009 - und damit bereits vor der Observation - vom
Herabsetzungsgrund Kenntnis hatte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der
Rechtsprechung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG
erst zu laufen, wenn dem Versicherungsträger sämtliche für die Ermittlung der
Rückforderung wesentlichen Umstände bekannt sind; dazu gehört auch das Wissen
um das genaue Ausmass des verbesserten Gesundheitszustandes, indem erst nach
ärztlicher Beurteilung der allfälligen Observationsergebnisse und der gestützt
darauf ärztlich festgestellten zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Umfang einer
allenfalls noch bestehenden Leistungseinbusse ermittelt werden kann (vgl.
Urteil 8C_664/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 6.1 und SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E.
4.2, 8C_434/2011). Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass erst mit
Erstattung des Gutachtens des Zentrums C.________ vom 6. Dezember 2012 die
Grundlagen für die Ermittlung des tatsächlichen Leistungsanspruchs vorlagen
(Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung; zumutbare Arbeitsfähigkeit). Die
am 15. Oktober 2013 verfügte Rückerstattung erfolgte somit innert Jahresfrist
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG.

7. 
Was schliesslich das Gesuch um berufliche Massnahmen betrifft, ist dessen
Ablehnung durch Vorinstanz und Verwaltung nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat wiederholt seine aus psychischen Gründen eingeschränkte
Leistungsfähigkeit betont, so dass die Verneinung der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit mangels subjektiver Bereitschaft, sich einer
Eingliederung im Umfang einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit zu
unterziehen, weder als willkürlich noch als bundesrechtswidrig zu werten ist.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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