Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.347/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_347/2015

Urteil vom 20. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________ war zuletzt im Reinigungsdienst eines Spitals
tätig. Am 21. August 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf ein
therapieresistentes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent sprach
ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 29. November 1999 eine halbe
Invalidenrente ab 1. Juni 1998 zu. Diesen Anspruch bestätigte sie
revisionsweise mit Mitteilungen vom 20. August 2004 und 19. November 2009. Nach
Einholung eines rheumatologischen und eines psychiatrischen Gutachtens vom 24./
28. April 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. November 1999 am 29.
August 2014 wiedererwägungsweise auf. Sie stellte die Rente auf das Ende des
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. Januar 2015 gut und hob die Verfügung
vom 29. August 2014 auf.

C. 
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Anspruch auf eine halbe Rente per 1. Oktober 2014 aufzuheben. Eventualiter sei
die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht durch die Verneinung der
Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung Bundesrecht verletzt
hat.

2.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit
meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden)
Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist.
Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung
aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil
8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der
bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S.
149). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig
unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die
Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung
beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein
(Plädoyer 2011/1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 9C_882/2014 vom
23. Juni 2015 E. 3.1.2; 9C_6/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1; vgl. Urteil
9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Festlegung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februrar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70;
bereits erwähntes Urteil 8C_779/2014 E. 4.3).

2.2. Ob die Verwaltung bei der Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche
Vorschriften beachtet hat, ist frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.2 mit
Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die ursprüngliche Verfügung vom
29. November 1999 habe sich auf das orthopädische Gutachten des Spitals
B.________ vom 1. Juni 1999 gestützt. Darin sei festgehalten worden, dass die
Versicherte seit Jahren an chronischen Lumbalgien und Dorsalgien, ohne
Irradiationen oder sensomotorische Defizite leide. Die Beschwerden seien
hinsichtlich konservativer Massnahmen therapierefraktär. Gemäss Gutachten sei
die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau im Spital zu 50
Prozent arbeitsfähig. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit sei sie durch
die Beschwerden genauso bei den häuslichen Verrichtungen eingeschränkt. Die
IV-Stelle hat laut Vorinstanz angenommen, der Versicherten sei die Ausübung
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Putzfrau nur noch zu 50 Prozent
zumutbar. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch berufliche
Umstellungen sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls sei mit einem zwar höheren
Arbeitspensum, aber einem tieferen Verdienst zu rechnen. Die Verwaltung sei
deshalb davon ausgegangen, dass die Invalidität gesamthaft betrachtet analog
der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf bei 50 Prozent liege. Damit ist die
Behörde der Invalidenversicherung gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen in
antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass auch in angepassten
Tätigkeiten nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit resp. einem höheren
Verdienst gerechnet werden könne. Dieses Vorgehen sei zwar ungewöhnlich,
vermöge jedoch nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der
leistungszusprechenden Verfügung zu führen. Das kantonale Gericht verneinte
daher das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung.

3.2. Die beschwerdeführende Verwaltung rügt in erster Linie eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die
IV-Stelle habe im Rahmen der Festsetzung des Invaliditätsgrades gemäss
Verfügung vom 29. November 1999 zwar Erwägungen zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit angestellt. Diese hätten jedoch nicht auf einer medizinischen
Einschätzung beruht. Weder das Gutachten des Spitals B.________ vom 1. Juli
1999 noch weitere medizinische Unterlagen hätten sich zur Arbeitsfähigkeit in
einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit geäussert. Somit
sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtskonform erfolgt und die
Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

4.

4.1. Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten
des Spitals B.________ vom 1. Juni 1999. Darin wurde wegen der
Rückenbeschwerden (Lumbalgien und Dorsalgien) bei thorakolumbaler Kyphosierung
mit sekundärer Osteochondrose und beginnender Spondylophytenbildung L1/2 und L2
/3 eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei der bisherigen
Tätigkeit als Reinigungsfrau bescheinigt. Zur Einschränkung in einer
adaptierten Tätigkeit äusserte sich das Gutachten nicht. Dieses stellt daher
keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dar, wie die IV-Stelle zu
Recht geltend macht. Andere medizinische Unterlagen, welche die
Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit thematisiert hätten, liegen nicht vor. In Bezug auf die Invalidität
im erwerblichen Bereich ist indessen die Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten, zumutbaren Tätigkeiten (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG) ausschlaggebend. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99).
Aus der Begründung der Rentenverfügung vom 29. August 2014 ergibt sich, dass
die Verwaltung aus der ärztlich attestierten 50 prozentigen Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf als Reinigungsfrau und einer gleich hohen Einschränkung
im Haushalt auf einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent geschlossen hat. Mit dem
Erlass der insoweit auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung
verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Daran ändert
nichts, dass die IV-Stelle in der Rentenverfügung Erwägungen zur
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten angestellt hat. Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend festhält, hätte sie nur dann auf medizinische
Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verzichten dürfen,
wenn von Vornherein festgestanden hätte, dass der Versicherten keine anderen
Tätigkeiten zumutbar waren, mit denen sie ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
besser ausschöpfen könnte als in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau.
Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch gibt es keine Hinweise dafür,
dass eine Verweistätigkeit auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in einem Ausmass schlechter entlöhnt würde als die Tätigkeit im
Reinigungsdienst, dass eine allfällig höhere Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit durch einen geringeren Verdienst aufgewogen würde. Die
Rentenverfügung beruhte damit auf einer zweifellos unrichtigen Rechtsanwendung.
Der Umstand, dass die Rente in den Jahren 2004 und 2009 - ohne eingehende
Abklärungen - revisionsweise bestätigt wurde, begründet ebenfalls keine andere
Betrachtungsweise. Es verhält sich im Ergebnis nicht anders, als wenn eine zu
Recht bezogene Invalidenrente infolge Veränderung des Invaliditätsgrades
aufgehoben wird. Die Versicherte hat keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu
werden als die Versicherten, denen dies widerfährt. Auch eine lange Dauer des
Rentenbezugs schafft keinen Vertrauenstatbestand, der eine weitere
Rentenausrichtung trotz fehlender Invalidität zu rechtfertigen vermöchte (vgl.
BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519; Urteil 8C_274/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2). Die
Vorinstanz hat somit zu Unrecht die Wiedererwägungsverfügung vom 29. August
2014 aufgehoben.

4.2. Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische
Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit
Hinweisen; Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3), sind die
Anspruchsberechtigungen und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu
prüfen (Urteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4). Wie bei einer materiellen
Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln
(Urteil 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen; 9C_11/2008 vom
29. April 2008 E. 4.2.1). Dazu hat sich die Vorinstanz bisher nicht geäussert.
Dies wird sie nachzuholen haben.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2015
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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