Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.345/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_345/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1
Fächer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung
(KVG-Prämienverbilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 30. September 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Aargau (SVA), Ausgleichskasse Prämienverbilligung, einen Anspruch
des 1989 geborenen A.________ auf Verbilligung der Krankenkassenprämie für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung. Eine Prämienverbilligung stünde einer
selbstständig besteuerten Person in Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache
selbst für ihren Unterhalt aufkomme, was hier nicht erfüllt sei. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 7. April 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die
Prämienverbilligung für das Jahr 2015 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

D. 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch des
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 83 lit. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die
kein gesetzlicher Anspruch besteht. Im vorliegenden Fall richtet sich die
Beschwerde gegen einen Entscheid, der auf dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Aargau vom 5. September
1995 (EG KVG; SR 837.100) beruht. Nach § 11 EG KVG gewährt der Kanton
Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung. Diese Bestimmung verleiht somit einen Anspruch auf
die Beihilfe, sodass die Beschwerde nicht unter die Ausnahme von Art. 83 lit. k
BGG fällt (vgl. BGE 134 I 313 E. 1.2 S. 314).

2. 
Die Beschwerde kann gemäss Art. 95 und 96 BGG wegen Rechtsverletzung erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht, mit Ausnahme des Verfassungsrechts
(Art. 106 BGG), von Amtes wegen an. Es beschränkt sich dabei jedoch
grundsätzlich auf die Rechtsfragen, welche die Beschwerde führende Partei unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht erhoben hat (Art. 42 Abs. 2
BGG). Zur Verletzung von Grundrechten äussert es sich nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist    (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 mit Hinweis).

3.

3.1. Laut Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Die Kantone
sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-
und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Abs. 3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone
grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können
autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu
verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu
präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen
abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen
Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 313 E. 3 S. 315 mit
Hinweisen; Urteil 8C_247/2015 vom 24. September 2015 E. 5.1 u. 5.2). Die
Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht
gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen
Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) oder Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) zur
Folge hat (BGE 140 I 320 E. 3.1    S. 321 mit Hinweisen).

3.2. Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 EG KVG sind u. a. Personen
anspruchsberechtigt, für welche die festgesetzten Richtprämien den vom Grossen
Rat gemäss § 13 EG KVG bestimmten Prozentsatz übersteigen und die am 1. Januar
des Jahres der Prämienverbilligung bei einem vom Bund anerkannten Versicherer
für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind und im Kanton
Aargau Wohnsitz haben. Für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren
gestellt wird, entscheidend. Das massgebende Einkommen besteht aus dem
steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens. Basis für
die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 1 und
2 EG KVG). Der Anspruch ist bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr
der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle
der SVA Aargau geltend zu machen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Weiter steht der
Anspruch auf Prämienverbilligung der selbstständig besteuerten Person in
Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommt
(§ 13 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung vom 20. März 1996 des Kantons Aargau; V EG KVG; SR
837.111). Kommt hingegen eine Drittperson zur Hauptsache für den Unterhalt der
selbstständig besteuerten Person in Ausbildung auf, so kann sie sich deren
Prämien anrechnen lassen und gegebenenfalls die Prämienverbilligung
beanspruchen (§ 13 Abs. 2 V EG KVG). Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache
für den Unterhalt aufkommt, ist insbesondere die Gewährung respektive
Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung
der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG).

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog, im Formular "Merkblatt für selbstständig
besteuerte Personen in Ausbildung" habe der Beschwerdeführer angegeben, noch
bis Januar 2014 zu studieren. So bestreite er auch nicht, im für die
Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt nach § 14
EG KVG noch in Ausbildung gewesen zu sein und kein Einkommen erzielt zu haben.
Dies gehe ebenso aus seiner provisorischen Steuerrechnung für das Jahr 2011
hervor. Gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung der Eltern des
Beschwerdeführers hätten diese für ihn dementsprechend einen Kinderabzug
geltend gemacht. Soweit er einwende, gemäss kantonsrechtlicher Regelung würden
damit - entgegen der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 KVG - nicht
die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, bestehe
für eine antragsstellende Person unter gewissen Voraussetzungen die
Möglichkeit, eine Gegenwartsbemessung hinsichtlich Prämienverbilligung zu
verlangen. Namentlich sei dies möglich bei nachweisbarer Veränderung des
Erwerbseinkommens um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens sechs
Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der
Bezugsberechtigten. Der Anspruch bestehe ab dem Monat des Eintritts der
Veränderung (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Prämienverbilligungen gemäss § 17 Abs. 4 EG
KVG könnten von den berechtigten Personen oder dem leistungspflichtigen
Gemeinwesen bis zwölf Monate nach dem Eintritt der Veränderung beantragt
werden. Der Anspruch auf Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung ende nach
§ 17 Abs. 5 EG KVG mit der Möglichkeit der Geltendmachung veränderter
Verhältnisse im ordentlichen Verfahren nach    § 17 Abs. 1 EG KVG. Damit sei es
dem Beschwerdeführer offen gestanden oder stehe ihm allenfalls immer noch
offen, innert zwölf Monaten seit der Veränderung seiner persönlichen Situation
bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem er zur Hauptsache selbst für seinen Unterhalt
aufkomme, ein solches Gesuch zu stellen. Dem Antragsprinzip folgend, hätte er
diese veränderten Umstände nachzuweisen, was er bis anhin nicht getan habe.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache einen Verstoss gegen das Willkür-
und Diskriminierungsverbot sowie eine Verletzung von Art. 65 KVG.

5.

5.1. Laut Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die kantonalen Bestimmungen überzeugend
dargelegt, weshalb beim Gesuch vom 14. Mai 2014 betreffend die
Prämienverbilligung für das Jahr 2015 nach § 14 Abs. 2 EG KVG für die
Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung grundsätzlich auf die
Verhältnisse am 1. Januar 2014 abzustellen ist. Im Januar 2014 absolvierte der
Beschwerdeführer noch eine Ausbildung und seine Eltern kamen zur Hauptsache für
seinen Unterhalt auf, was nicht bestritten wird. Damit steht ihm nach § 13 Abs.
1 EG KVG in Verbindung mit § 13 V EG KVG grundsätzlich kein Anspruch auf
Prämienverbilligung zu.

5.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, worin die
Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Regelung bestehen soll. Die Bestimmung
des § 13 Abs. 1 V EG KVG, eine Prämienverbilligung bei selbstständig
besteuerten Personen in Ausbildung nur zuzulassen, wenn sie zur Hauptsache
selbst für den Unterhalt aufkommen - wobei § 13 Abs. 2 V EG KVG allenfalls der
Drittperson, die den Unterhalt der selbstständig besteuerten Person bestreitet,
ein Prämienverbilligungsanspruch einräumt - ist bundesrechtskonform. Diese
verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des Art. 65 KVG, Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren,
um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (BGE 136
I 220 E. 6.1 u. 6.2 S. 224 f.). Eine unzulässige Beschränkung der
Anspruchsberechtigten kann darin, entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers, nicht erblickt werden.

5.2.3. Das kantonale Gericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt, dass Art. 65 Abs. 3 KVG (E. 3.1 hiervor) nicht verletzt wird, indem
es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Ende Januar 2014 abgeschlossene
Ausbildung und die damit allenfalls eingetretene Veränderung in den
Einkommensverhältnissen gestützt auf § 17 Abs. 4 EG KVG unbenommen ist, eine
Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung zu verlangen (Antragsprinzip).
Während der Beschwerdeführer nun § 17 Abs. 4 EG KVG nicht mehr für analog
anwendbar hält, hat er dies vorinstanzlich noch postuliert. Gemäss Feststellung
der Vorinstanz hat er bis zum Zeitpunkt des kantonalen Beschwerdeverfahrens
aber nie konkret geltend gemacht und belegt, dass er inzwischen eine
Arbeitsstelle angetreten hat und seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst
bestreitet. Die in diesem Zusammenhang letztinstanzlich erstmals aufgelegten
Dokumente (Lohnausweis vom 21. Januar 2015 über ein vom 1. März bis 31.
Dezember 2014 bei der B.________ absolviertes Praktikum sowie Arbeitsvertrag
vom 10. November 2014 betreffend eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015
befristete Stelle als diplomierter Assistent bei der Universität C.________
sind als Noven unzulässig und daher unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb
sie von vornherein zu keinem anderen Ergebnis führen. Die vorinstanzlichen
Darlegungen zur bejahten Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 EG KVG und zur
notwendigen Geltendmachung der Gegenwartsbemessung seitens des
Beschwerdeführers, einschliesslich Einreichung der hierzu erforderlichen
Unterlagen, sind nicht willkürlich.

5.3. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, Studienabgänger, die nach
dem ordentlichen Stichtag für ihren eigenen Unterhalt aufkommen, könnten von
der Möglichkeit, nach § 17 Abs. 4 EG KVG eine Gegenwartsbemessung zu verlangen,
Gebrauch machen, verstösst auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art.
8 Abs. 1 BV. Durch die Einräumung einer möglichen Gegenwartsbemessung bei
veränderten (finanziellen) Verhältnissen sind Studienabgänger gerade nicht
grundsätzlich vom Anspruch auf Prämienverbilligung ausgenommen, wie eingewendet
wird, weshalb keine unzulässige Diskriminierung dieser Personengruppe besteht.
Ferner verletzte die Vorinstanz eben so wenig den Anspruch auf rechtliches
Gehör, indem sie hinreichend begründet hat, weshalb sie die Regelung nach § 17
Abs. 4 KVG für den vorliegenden Sachverhalt als anwendbar erachtet.
Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Anwendung der massgebenden
kantonsrechtlichen Grundlagen auf den Fall des Beschwerdeführers jedenfalls
nicht willkürlich, rechtsungleich oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossend und verletzt auch nicht Art. 65 Abs. 3 KVG. Die Beschwerde ist
unbegründet.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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