Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.343/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_343/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau
einen Anspruch von A.________ (Jg. 1969) auf berufliche Massnahmen und mit
Verfügung vom 22. Oktober 2014 lehnte sie auch einen Rentenanspruch ab.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hiess die
gegen diese beiden Verfügungen gerichteten Beschwerden nach erfolgter
Verfahrensvereinigung mit Entscheid vom 11. März 2015 teilweise gut, indem es
die Verfügung vom 22. Oktober 2014 dahingehend abänderte, als es dem
Versicherten ab 1. Juli 2012 eine Viertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es
die Beschwerden ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, ihm
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides mindestens eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen.

 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung des
streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochten ist einzig das
Resultat der Invaliditätsbemessung nach der bei Erwerbstätigen üblicherweise
zur Anwendung gelangenden Einkommensvergleichsmethode im Sinne von Art. 16 ATSG
und auch hier nur der nach Massgabe der Tabellen der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik für 2010 (LSE 2010) auf das Jahr 2012 hochgerechnete
(indexierte) Lohn von jährlich Fr. 65'772.10 (75 % Arbeitsfähigkeit zum
tabellarisch ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 7'788.- [LSE 2010, Tabelle TA1
Zeile 58-63 "Information und Kommunikation", Anforderungsniveau 3],
hochgerechnet/indexiert auf das Jahr 2012 bei betriebsüblicher Arbeitszeit von
41 Wochenstunden, abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 10 %), welcher
trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung mit einer leidensangepassten Tätigkeit
zumutbarerweise realisierbar sein soll (Invalideneinkommen).

3.2. Vor dem verstärkten (Wieder-) Auftreten seiner - seit Jahren bekannten -
psychischen Schwierigkeiten und der deswegen am 10. Juli 2011 erfolgten
Arbeitsniederlegung stand der Beschwerdeführer - projektbezogen und befristet -
als IT- und Projektleiter in Bulgarien für die B.________ Ltd. im Einsatz.
Aktenkundig (vgl. etwa die Berufs- und Tätigkeitsanamnese im psychiatrischen
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2013 S. 43 ff.) ist weiter,
dass er schon früher wiederholt in ähnlicher Stellung unter anderem im
Informations- und Technologiebereich tätig gewesen war. So war er etwa bereits
in den frühen 90-er Jahren als Desktop-Publisher in der Behindertenwerkstätte
D.________ beschäftigt, was seinerzeit von der Invalidenversicherung noch als
Umschulung unterstützt worden sei. Mehr als eineinhalb Jahre konnte er dann in
der Informatikfirma eines Bekannten arbeiten, wo er bis zu deren Konkurs nach
eigenen Angaben Gelegenheit hatte, sich vertieften Einblick in die Informatik
zu verschaffen. Rund zwei Jahre lang beschäftigte er sich in der Firma
E.________ als IT-Projektleiter und anschliessend in deren Holdinggesellschaft
F.________ AG unter anderem als "Head of IT". Als IT-Beauftragter und
Projektleiter kam er auch in der Bundesverwaltung zum Einsatz oder im Rahmen
eines Projekts des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO).

3.3. Weshalb der Beschwerdeführer in diesem ihm persönlich offenbar zusagenden
Betätigungsfeld aus psychischen Gründen nicht mehr sollte eingesetzt werden und
hier keine mit der früheren zumindest vergleichbare neue Beschäftigung mehr
finden können, leuchtet aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
ein. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Problematik müsste er zwar gewisse
Einschränkungen in Kauf zu nehmen bereit sein. Zumindest käme eine Betätigung
als Vorgesetzter einer Projektgruppe laut Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters Dr. med. C.________ wohl kaum mehr in Frage. Aber auch wenn er sich
allenfalls mit einer eher untergeordneten Position zufrieden geben müsste, kann
angesichts der bisherigen beruflichen Laufbahn und der reichhaltigen Erfahrung
ein erneuter Einsatz im früheren Tätigkeitsbereich nicht ausgeschlossen werden.
Deshalb lassen sich die von der Vorinstanz für ihren Einkommensvergleich
beigezogenen Tabellenwerte - soweit vom Bundesgericht überhaupt als Rechtsfrage
überprüfbar (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - nicht beanstanden. Den
die Einsatzmöglichkeiten limitierenden Faktoren - wie Forderung nach
wohlwollendem Umfeld, das sich durch Eigenheiten des Beschwerdeführers nicht
irritieren lässt, keine Vorgesetztenposition, möglichst flexible Arbeitszeiten,
idealerweise familiär erlebtes Umfeld - wurde mit der Berücksichtigung
ausschliesslich von Tätigkeiten mit vorausgesetztem Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bereits hinreichend Rechnung
getragen. Bundesrecht verletzt das vorinstanzliche Vorgehen jedenfalls nicht.
Umgekehrt wäre ein - wie in der Beschwerdeschrift angeregt - Abstellen auf
einen Durchschnittswert der im gesamten privaten Sektor anzutreffenden
Beschäftigungen nicht mehr sachgerecht, finden sich dort doch auch Tätigkeiten,
welche dem Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers nicht gerecht werden und ihn
deshalb unterfordern würden. Nicht geltend gemacht wird eine der
Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Es muss daher mit dem Entscheid des kantonalen
Gerichts sein Bewenden haben.

4. 
Die Beschwerde ist - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) - abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG)
sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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