Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.341/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_341/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. April 2015.

 Sachverhalt:

 Mit Verfügung vom 8. April 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28.
Oktober 2013, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unter anderem ab, A.________ (Jg. 1985) aufgrund der Folgen eines am 26. Januar
2009 am Arbeitsplatz erlittenen Unfalles (bei Abbrucharbeiten von der
Sortierzange eines Baggers am linken Unterarm erfasst und verletzt) eine
Integritätsentschädigung auszurichten; ebenso verneinte sie gleichzeitig einen
Rentenanspruch.

 Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 6. April 2015 ab, soweit es auf diese eintrat.

 A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihm -
unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheides - eine
Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen oder - eventualiter -
die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung des einzig noch
streitigen Integritätsschadens und - gegebenenfalls - dessen Ausmasses hat das
kantonale Gericht richtig dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 24 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV; Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36
UVV; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV; vgl. auch die
Tabellen der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala in
genanntem Anhang 3 in tabellarischer Form erarbeiteten Bemessungsgrundlagen [so
genannte Feinraster; in: Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA,
Tabelle 17, http://www.suva.ch/startseite-suva/ unfall-suva/
versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung- suva.htm]; BGE 124 V 29
E. 1b und c S. 32 f., 115 V 147 E. 1 S. 147 sowie 113 V 218 E. 2 S. 218 f. und
E. 4b S. 221 f., je mit Hinweisen).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das kantonale Gericht - wie zuvor
schon die SUVA - vorwiegend gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med.
B.________ vom 3. April 2013, der von Kreisarzt Dr. med. C.________
mitunterzeichnet worden war, einen 5 % übersteigenden und damit erst
entschädigungsberechtigenden Integritätsschaden verneint hat, ohne zuvor die
beantragte Begutachtung durch Hand-/Armspezialisten aus den Bereichen Chirurgie
und Neurologie veranlasst zu haben. Wegen angeblicher Widersprüchlichkeiten in
den kreisärztlichen Beurteilungen hält er dafür, dass vor einem definitiven
Entscheid über einen Integritätsschaden weitere Abklärungen angeordnet werden
müssten.

3.2. Die SUVA hat vor der beanstandeten Verneinung eines leistungsrelevanten
Integritätsschadens mit Verfügung vom 8. April 2013 und Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2013 - einer kreisärztlichen Empfehlung des Dr. med. D.________ vom
15. November 2012 folgend - eine Stellungnahme der Oberärztin Frau Dr. med.
E.________, Neurologie und Neurorehabilitation am Spital F.________, vom 22.
Februar 2013 eingeholt und die Sache anschliessend ihrem Kreisarzt Dr. med.
B.________ vorgelegt. Dieser ist in seiner Abschlussuntersuchung vom 2. April
2013 zum Ergebnis gelangt (Bericht vom 3. April 2013), dass bei sehr guter
Funktion des Arms und der Hand eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet
sei. Dieser Erkenntnis hat sich Dr. med. C.________ angeschlossen und daher den
Bericht darüber mitunterzeichnet. Damit ist das Vorliegen eines
Integritätsschadens von Ärzten verschiedenster Fachrichtungen eingehend geprüft
worden, was als durchaus genügende Grundlage für dessen anschliessende
Beurteilung durch SUVA und Vorinstanz zu werten ist. Für den - wenn auch nur im
Sinne eines Eventualantrages - geforderten Beizug weiterer, mit Problemen im
Bereich der Arm- und Handchirurgie besonders vertrauter Spezialärzte bestand
unter diesen Umständen ganz offensichtlich kein begründeter Anlass mehr. Davon
konnte - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen) - abgesehen werden.

4. 
Einig waren sich die massgebend beteiligten Ärzte darin, dass das Heben (und
allenfalls auch Tragen) von Gewichten beim Beschwerdeführer angesichts der
erlittenen Verletzung (Vorderarmschaftfraktur) an eine Limite, eine Obergrenze
gebunden ist. Allein daraus, dass sie diese nicht durchwegs einheitlich
bezifferten, kann schon deshalb nicht auf die in der Beschwerdeschrift geltend
gemachte Widersprüchlichkeit der ärztlichen Beurteilungen geschlossen werden,
weil es in der Natur der Sache liegt, dass selbst ärztliche Fachpersonen die
gewichtsmässige Angabe solcher Hebe- resp. Tragelimiten nicht ohne Weiteres
exakt zu bestimmen vermögen. Im hier zur Diskussion stehenden Fall ist indessen
entscheidend, dass sowohl die von Dr. med. C.________ als auch die von Dr. med.
D.________ - leicht voneinander abweichend - angegebenen Werte nicht auf eine
ernsthaft ins Gewicht fallende Integritätseinbusse schliessen lassen. Während
Dr. med. C.________ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 25.
August 2011 von einer möglichen Belastung der - im Übrigen normal einsetzbaren
- linken Hand mit bis zu 20 kg ausging, erachtete Kreisarzt Dr. med. D.________
am 14. November 2011 lediglich Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 15 kg
noch als problemlos zumutbar, wobei er allerdings hinzufügte, dass gelegentlich
auch Lasten von bis zu 25 kg kurzzeitig gehoben werden könnten. Auch wenn die
von den Dres. med. C.________ und D.________ genannten Werte nicht identisch
sind, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, auch
den Umgang mit erheblichen Gewichten zu meistern. Schwerere Lasten werden im
üblichen (privaten) Alltag jedenfalls kaum regelmässig zu verschieben sein und
selbst der Beschwerdeführer hatte in der Firma G.________, wo er eine neue
Anstellung zu erhalten versuchte, laut deren Angaben keine schwereren Lasten
ohne Hilfsmittel und nie Lasten über 25 kg über Lendenhöhe zu heben. Dies
zeigt, dass er bezüglich Heben und Tragen von Gewichten wegen seiner Schädigung
am linken Arm auch gegenüber gesunden Personen kaum wesentlich benachteiligt
ist. Die Anerkennung eines die für eine Entschädigung erforderliche
Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigenden Integritätsschadens fällt daher
von vornherein ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
nach ärztlichen Angaben Vibrationen und Schläge auf den linken Unterarm zu
vermeiden versuchen sollte. Unangebracht jedenfalls ist auch der Vergleich mit
dem Verlust, der Amputation einer Hand oder eines Armes und der damit
verbundene Beizug des dafür vorgesehenen Skalenwertes, aus welchem der
Beschwerdeführer die Höhe der von ihm geltend gemachten
Integritätsentschädigung ableiten will. Bezüglich der Bedeutung der von
Kreisarzt Dr. med. C.________ im Jahre 2010 noch anerkannten
entschädigungsrelevanten Integritätseinbusse wird auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen.

5. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung (Abs. 3
Satz 1) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3 Satz 2) -
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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