Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.338/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_338/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1951 geborene A.________ war zuletzt bis Oktober 2004 als Hilfskoch in
einem Hotel erwerbstätig. Im Mai 2005 meldete er sich unter Hinweis auf
chronische Rückenschmerzen und diabetische Neuropathie bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte
erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 22. Februar
2006 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine Viertelsrente
zu.
Die nunmehr zuständige IV-Stelle Schaffhausen veranlasste beim
arbeitsmedizinischen Zentrum B.________ eine rheumatologisch-orthopädische
Begutachtung mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
Am 6. April 2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass aufgrund der
erfolgten Überprüfung weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente
bestehe.
Am 16. November 2011 ersuchte A.________ wegen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes um Revision der Invalidenrente. Die IV-Stelle holte die
Berichte des Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2012 und
der Dr. med. D.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 21. Juni 2012 ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vor, welcher am 20. Dezember 2011 und 4. Juli 2012 Stellung nahm. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten
mit Verfügungen vom 20. März und 5. April 2013 ab 1. November 2011 bei einem
Invaliditätsgrad von 52 Prozent eine halbe Invalidenrente zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mit Entscheid vom 31. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2011. Zudem ersucht
er um unentgeltliche Prozessführung.
IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.;
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und
weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60
und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Nicht ausreichend ist es, wenn in der
Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigt werden, welche bereits
im kantonalen Verfahren eingenommen wurden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen
Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460)
bezogenen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 Abs. 1 ATSG;
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.), wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die
Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit
einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
(vgl. E. 1 hievor) festgestellt, gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. D.________ vom 10. November 2011 und Stellungnahme des RAD vom 20.
Dezember 2011 habe sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten seit
Mai 2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F33.11) im Rahmen des
metabolischen Syndroms erheblich verschlechtert. In somatischer Hinsicht sei
der Gesundheitszustand mit den von Dr. med. C.________ am 19. Juni 2012
angeführten Diagnosen: chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen
Veränderungen der LWS (1998), chronisches Schulterschmerzsyndrom links bei
degenerativen Veränderungen, chronische Knieschmerzen rechts bei Gonarthrose,
Anstrengungsdyspnoe bei COPD, metabolisches Syndrom, somatoforme Störung laut
Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2012 im Vergleich zur Beurteilung vom 6.
April 2010 unverändert geblieben. Weiter hält die Vorinstanz fest, gestützt auf
die medizinische Beurteilung, insbesondere die Einschätzung der zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit des RAD vom 4. Juli 2012, sei der Versicherte in der
bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch vollständig arbeitsunfähig. In einer
angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen um 50
Prozent eingeschränkt. Sodann bestätigte sie den von der Verwaltung errechneten
Invaliditätsgrad von 52 Prozent.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Abklärung des
medizinischen Sachverhalts rügt, ist sein Einwand unberechtigt. Die Vorinstanz
hat die langjährige somatische Krankheit sehr wohl berücksichtigt und mit Blick
auf die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar begründet, weshalb diese zu
keiner höheren Arbeitsunfähigkeit führt. Auch hat sie darauf hingewiesen, dass
im Rahmen des von der Verwaltung durchgeführten Einkommensvergleichs ein
Leidensabzug von 25 Prozent vom gestützt auf die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelten
Invalideneinkommen berücksichtigt worden ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid überdies mit der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit befasst und sie unter Berücksichtigung
der gesundheitsbedingten Einschränkungen (körperlich leichte Tätigkeiten,
wechselbelastend, überwiegend sitzend, mit Hebe- und Tragebelastung bis 10 kg,
keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine
Wirbelsäule-, Knie- und Schultergelenk belastende Zwangshaltungen und
Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, häufiges Arbeiten in
Armvorhalte und mit nach vorne geneigtem Oberkörper, keine forcierten
Rotationsbewegungen des Rumpfes, kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände) und
unter Verweis auf das Alter des Versicherten, für den Hilfskräften (wie
Produktionsmitarbeiter, Kontroll-/Überwachungsarbeiten, Speditionstätigkeiten
[etikettieren, sortieren, verpacken] oder leichte Lieferdienste) offenstehenden
Arbeitsmarkt bejaht.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, das kantonale Gericht habe dem Umstand zu
wenig Rechnung getragen, dass er aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der
psychischen Beschwerden seine Restarbeitsfähigkeit realistischerweise
wirtschaftlich nicht verwerten könne. Insbesondere habe es nicht abgeklärt, ob
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen,
an denen er die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise ganz oder
teilweise verwerten könne. Abgesehen davon, dass an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. E.
2 hievor), ist das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geeignet darzutun, inwiefern die vorinstanzlich festgestellten
Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt
werden und ihm eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit
nicht zumutbar wäre.

5. 
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit den vorgebrachten Einwänden,
soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind, nicht aufzuzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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