Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.337/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_337/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
B.________ SA, Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ arbeitet seit 2001 als Verkaufsberater bei der
C.________ & Cie SA und ist bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) unter anderem gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Dezember 2011 rutschte er beim
Treppensteigen aus, blieb mit dem rechten Fuss hängen, drehte das Bein ab und
verspürte einen einschiessenden Schmerz im rechten Kniegelenk, medial. Eine
Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) vom 29. März 2012 zeigte einen medialen
Restmeniskus (nach Meniskektomie vor 20 Jahren) mit Ruptur von der Basis zur
Unterfläche im dorsalen Drittel und Hinterhorn ohne Dislokation. Am 7. Mai 2012
erfolgte eine arthroskopische Teilmeniskektomie mit Knorpeldébridement und
-shaving. Die Vaudoise, welche Heilbehandlung erbrachte und Taggeld
ausrichtete, eröffnete dem Versicherten nach Vorlage der Akten an ihren
medizinischen Berater, Dr. med. D.________, orthopädische Chirurgie FMH,
verfügungsweise, spätestens drei Monate nach dem Ereignis vom 16. Dezember 2011
sei der Status quo wieder erreicht gewesen, weshalb seine Kniebeschwerden
rechts nicht mehr auf den versicherten Unfall zurückgeführt werden könnten. Die
Versicherungsleistungen würden eingestellt (Verfügung vom 13. Mai 2013). Daran
hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin und nach Einsicht in eine
ärztliche Stellungnahme des Dr. med. E.________, orthopädische Chirurgie FMH,
vom 16. Oktober 2013 fest (Einspracheentscheid vom 5. November 2013).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
zwecks medizinischer Begutachtung und neuem Entscheid an die Unfallversicherung
zurückzuweisen.

Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit und die Vorinstanz verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2012
hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1; 119 V 337
E. 1; 118 V 289 E. 1b; je mit Hinweisen).

2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in
rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer.

2.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).

2.4. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zu. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht gelangt zum Schluss, gestützt auf die
Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 11. April 2013, welche sämtliche
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage erfülle,
sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2011
und den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend
erstellt, weshalb es sich erübrige, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Im Sinne einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz aus, selbst unter der
Annahme, der Vorzustand sei durch das Unfallereignis symptomatisch geworden,
der Unfall also als Auslöser der Beschwerden zu betrachten, könne die
Kausalität zwischen dem Ereignis und den Beschwerden nicht ohne zeitliche
Beschränkung bejaht werden. Auch in diesem Fall genüge für die Beendigung der
Leistungspflicht, dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Entscheidend sei allein, ob die durch den
Unfall bedingte Ursache des Gesundheitsschadens dahingefallen sei. Gemäss
kantonalem Gericht könne dies vorliegend gestützt auf die medizinische
Aktenlage spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bejaht werden. Es
bezieht sich dabei auf die Äusserungen des Dr. med. D.________, wonach es sich
bei den im MRI vom 29. März 2012 und bei der Arthroskopie vom 7. Mai 2012
festgestellten Läsionen um einen normalen Verlauf nach einer Teilmeniskektomie
vor 20 Jahren gehandelt habe.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das MRI vom 29. März 2012 zeige
entgegen den Ausführungen des Vertrauensarztes der Unfallversicherung keine
erheblichen Arthrosezeichen. Dessen Äusserung, bei dem im März 2012
festgestellten Meniskusriss handle es sich nicht um einen neuen Riss, sondern
um den restlichen Einriss des vor 20 Jahren vorgenommenen Eingriffs, sei
spekulativ, da dafür die nötigen Unterlagen wie der ehemalige Operationsbericht
oder ähnliches nicht vorgelegen habe. Dr. med. E.________ habe hingegen
überzeugend begründet, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Dezember 2011 und
dem am 27. März 2012 festgestellten Meniskusriss bestehe.

4. 
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie eine medizinische Begutachtung.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz auf den Aktenbericht des Dr.
med. D.________ hatte abstellen dürfen.

4.1. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Beurteilung des
Vertrauensarztes der Vaudoise vom 11. April 2013 ist sehr knapp gehalten. Es
wird im wesentlichen ausgeführt, der Versicherte leide unter einem erheblichen
Vorzustand und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Dezember 2011
und den Beschwerden ab dem 27. März 2012 sei zu verneinen, "ganz sicher" stehe
das MRI vom 24. Januar 2013 sowie die Behandlung ab dem 21. Dezember 2012 in
keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Demgegenüber führt Dr. med.
E.________, dem die Akten vom Beschwerdeführer zur Beurteilung unterbreitet
wurden, in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 aus, das MRI vom 29. März
2012 zeige keine Arthrosezeichen, indessen eine Ruptur des Restmeniskus. Erst
die MR-Bilder vom 24. Januar 2013 zeigten Zeichen einer beginnenden Arthrose.
Er kommt zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
16. Dezember 2011 und der im März 2012 festgestellten Meniskusläsion sei
gegeben. Auch die im Januar 2013 festgestellte beginnende Gonarthrose - welche
in den Bildern von 2012 noch nicht sichtbar gewesen sei - sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die Meniskektomie vom 7. Mai 2012 und damit auf das
Ereignis vom 16. Dezember 2011 zurückzuführen. Diesen Ausführungen widerspricht
Dr. med. D.________ in einer weiteren Stellungnahme vom 21. Januar 2014.

4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den
Äusserungen des Dr. med. D.________ um verwaltungsinterne Stellungnahmen
handelt. Demgegenüber ist Dr. med. E.________ nicht behandelnder Arzt, sondern
er wurde vom Versicherten angefragt, ob seines Erachtens die ärztliche
Beurteilung des Vertrauensarztes der Unfallversicherung vertretbar sei. Bei
beiden Ärzten handelt es sich um Fachärzte für orthopädische Chirurgie FMH. Die
behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. med. F.________, welcher am 7. Mai 2012
die arthroskopische Teilmeniskektomie durchführte, wurden nicht um ihre Meinung
bezüglich der Kausalität zwischen dem angeschuldigten Ereignis und dem
Gesundheitszustand befragt. Wie dargelegt kommen Dr. med. D.________ und Dr.
med. E.________ bei der Interpretation der medizinischen Akten zu
unterschiedlichen Ergebnissen. Während ersterer vor allem von einem erheblichen
Vorzustand ausgeht, findet der zweite kaum Zeichen von degenerativen
Veränderungen. Der Arzt der Vaudoise interpretiert den Meniskusriss als Folge
der vor 20 Jahren stattgefundenen Teilmeniskektomie, während Dr. med.
E.________ die im März 2012 gefundene und behandelte Meniskusläsion als Folge
des Unfalles vom Dezember 2011 sieht. Bezüglich der in der MRI-Untersuchung vom
Januar 2013 festgestellten Gesundheitsschädigung besteht eine diametrale
Meinungsverschiedenheit. Während der Arzt der Unfallversicherung davon ausgeht,
dass diese "sicher nicht" in einem Kausalzusammenhang mit dem versicherten
Ereignis steht, führt Dr. med. E.________ die gesundheitliche Beeinträchtigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Meniskektomie vom 7. Mai 2012 und
damit zumindest teilursächlich auf den Unfall zurück.

4.3. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer genügend beweiswertigen
Beurteilungsgrundlage ausgegangen werden. Die Ausführungen des Dr. med.
E.________ vermögen zumindest geringe Zweifel an denjenigen des Dr. med.
D.________ zu erwecken. Insbesondere ist aufgrund der widersprüchlichen
medizinischen Aktenlage auch nicht klar, ob und gegebenenfalls zu welchem
Zeitpunkt ein Status quo ante vel sine eingetreten sei, ob eine weitere
unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bestand und ob der Beschwerdeführer
nach dem 26. Mai 2012 - bis zu welchem Zeitpunkt die Vaudoise Taggeldleistungen
erbrachte - wegen eines unfallbedingten Gesundheitsschadens in seiner Arbeits-
und eventuell Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.

4.4. Die Sache ist daher zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes an die
Unfallversicherung zurück zu weisen. Mittels eines Gutachtens wird zu eruieren
sein, ob zwischen den ab dem 27. März 2012 geltend gemachten Kniebeschwerden
und dem Unfall vom 16. Dezember 2011 ein natürlicher Kausalzusammenhang
bestand. Weiter wird sich das in Auftrag zu gebende Gutachten auch darüber zu
äussern haben, ob der Unfall allenfalls nur einen zeitlich befristeten
Beschwerdeschub ausgelöst habe und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ein Status quo
ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten sei, ab wann
also eventuelle unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben. Aus dem Gutachten soll sich ferner entnehmen lassen,
ob und wenn ja ab welchem Zeitpunkt aufgrund der unfallkausalen Beschwerden von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden konnte. Je nach
Resultat der medizinischen Abklärung wird die Vaudoise über ihre eventuelle
weitere Leistungspflicht in Form von Heilbehandlung, Taggeld, Rentenleistung
und Integritätsentschädigung neu zu verfügen haben.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache zu
ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt
hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des
Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten
ist und die Voraussetzungen nach Art. 9 des Reglements über die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) nicht erfüllt sind, steht
ihm keine Parteientschädigung zu.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 20. März 2015 und der Einspracheentscheid der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. November 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen, damit sie nach weiteren
medizinischen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Versicherungsleistungen neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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