Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.336/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_336/2015

Urteil vom 25. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 28. November 2011 wegen Hüft- und
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zug sprach ihr nach Einholung verschiedener Arztberichte
und Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. April
2012 und 18. April 2013 sowie 17. Mai 2013 mit Verfügung vom 15. November 2013
eine vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Rente zu.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde,
mit welcher A.________ die Zusprechung einer unbefristeten Rente sowie die
Durchführung einer medizinischen Begutachtung beantragen liess, mit Entscheid
vom 19. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr
auch nach dem 31. Dezember 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die
IV-Stelle zu verpflichten, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen.
Ausserdem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art.
105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31.
Dezember 2012 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei
insbesondere in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt ist.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich
den Grundsatz, wonach auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/
oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen
(Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (vgl. auch
BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 1, in: AHI 2002 S. 62
sowie Urteil 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der medizinischen Aktenlage
entscheidend auf die Einschätzung des RAD-Arztes B.________, Facharzt für
Allgemeinmedizin, in seinen Stellungnahmen vom 30. April 2012 und 18. April
2013 sowie 17. Mai 2013 ab. Dieser gab an, am 22. Mai 2012 sei der
Beschwerdeführerin wegen einer linksseitigen Coxarthrose eine zementfreie
Hüftarthroplastik implantiert worden. Nach Abschluss der anschliessenden
Rehabilitationsphase könne seit dem 1. Oktober 2012 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das kantonale Gericht führte weiter aus,
für die danach im Vordergrund stehenden Hüft- und Kreuzschmerzen hätte in
neurologischer, orthopädisch-chirurgischer und radiologischer Hinsicht weder
bildgebend noch klinisch ein Korrelat gefunden werden können (Berichte der
Neurologin Frau Dr. med. C.________, Konsiliarärztin am Spital D.________, vom
4. April 2013 des Prof. Dr. med. E.________, Leitender Arzt Neurologie, Spital
D.________, vom 18. März 2013 und des Dr. med. F.________, FMH für
Orthopädische Chirurgie, Klinik G.________, vom 29. Juni 2012 sowie des
Radiologen Dr. med. H.________, Zentrum I.________ AG, vom 4. Dezember 2012).
Elektromyographisch habe sich keine zur kleinen caudal-luxierten, rechts
betonten Diskushernie L4/L5 assoziierte neurogene Funktionsstörung ergeben.
Frau Dr. med. C.________ sei daher von einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom
mit mehretagerer Osteochondrose der Lendenwirbelsäule und leichter
intervertebraler Gelenksarthrose sowie sekundärer Fehlhaltung und Fehlfunktion
ausgegangen. Die vom Hausarzt Dr. med. K.________, Allgemeinmedizin FMH,
Sonographie SGUM, unter Hinweis auf den fluktuierenden Schmerzverlauf
attestierte Arbeitsunfähigkeit (Schreiben vom 6. Mai 2013) sei nicht schlüssig
und auf den subjektiven Schmerzangaben der Versicherten beruhend, weshalb diese
nicht massgebend sei. Gestützt auf die zuverlässige Einschätzung des RAD-Arztes
B.________ sei vielmehr ab Oktober 2012 kein invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgewiesen.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe in pflichtwidriger
Beweiswürdigung und in Verletzung der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK dem
RAD-Bericht zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt. Dieser sei nicht
widerspruchsfrei, indem RAD-Arzt B.________ im Bericht vom 17. Mai 2013 den
Schluss ziehe, der Hausarzt bestätige eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 1.
Oktober 2012. Auch unklare Beschwerdebilder schlössen einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden nicht per se aus, es sei vielmehr eine sorgfältige
Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkung vorzunehmen.
Gerade mit Blick auf die hinsichtlich syndromaler Beschwerdebilder inhärenten
Beweisschwierigkeiten sei eine gutachterliche Abklärung, mithin auch durch
einen Psychiater, notwendig.

4.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem
externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings ist
hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich
Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht
ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab.
Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).

4.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich neurologisch gemäss den Berichten
des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau Dr. med. C.________ vom 18. März und
4. April 2013 kein zu den subjektiven linksseitigen Kreuz- und Hüftschmerzen
und der bildgebend dargestellten kleinen caudal-luxierten Diskushernie L4/5
passendes Korrelat finden liess, was zu den Diagnosen eines lumbovertebralen
Schmerzsyndroms bei mehretagerer Osteochondrose der LWS und einer leichten
intervertebralen Gelenksarthrose sowie einer sekundären Fehlhaltung und
Fehlfunktion sowie einer beidseitigen Coxarthrose führte. Eine hierauf
abgestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liess sich den vorliegenden
fachärztlichen Berichten aber nicht entnehmen, worauf der RAD-Arzt B.________
zutreffend in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 hinwies. Der Hausarzt Dr.
med. K.________ betonte überdies in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 die
Schwierigkeit der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wegen des
fluktuierenden Verlaufs der Schmerzproblematik und schlug ein stationäres
Schmerzbewältigungsprogramm oder einen Arbeitsversuch an einem geschützten
Arbeitsplatz vor, um entweder die Schmerzsituation zu verbessern oder die
Arbeitsfähigkeit effektiv zu überprüfen. Weder die eine noch die andere
Massnahme liess die IV-Stelle ausweislich der Akten durchführen. Wie in der
Beschwerde zu Recht gerügt wird, hätte die Vorinstanz die Auffassung des
RAD-Arztes, diese hausärztlichen Aussagen bestätigten seine eigene Einschätzung
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2012, nicht als
einleuchtend und überzeugend werten dürfen. Solches lässt sich weder den
Hausarztberichten noch den übrigen medizinischen Unterlagen entnehmen. Eine
eigene Untersuchung nahm der RAD-Arzt überdies nicht vor. Weder die
vorinstanzlich als massgebend erachteten RAD-Berichte noch einer der anderen
Arztberichte ist demnach hinsichtlich der streitigen Belange umfassend, da sich
in keinem der Berichte eine fundierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet,
wobei der Neurologe Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 18. März
2013 festhielt, dass eine solche nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei.
Obwohl seitens der Fachärzte nicht geklärt werden konnte, worauf die geltend
gemachten Schmerzen zurückzuführen sind, wurde die Versicherte nie
gutachterlich untersucht. Zusammenfassend basieren die den RAD-Berichten zu
Grunde gelegten Arbeitsfähigkeitsschätzungen auf einer ungenügend abgeklärten
medizinischen Sachlage, wenn der Hausarzt Massnahmen zur
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorschlägt sowie fachärztlicherseits keine oder
nicht umfassende Zumutbarkeitsbeurteilungen vorliegen und es der
Verwaltungsarzt bei dieser Sachlage unterliess, eine eigene Untersuchung der
Versicherten vorzunehmen. Damit entsprechen die RAD-Berichte nicht den
praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht mit massgebendem Beweiswert,
was die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Gerichtsverfahren zu Recht
einwendete. Die Stellungnahmen der in die Behandlung involvierten Ärzte sind,
wie erwähnt, ebenfalls unvollständig. Bei dieser Aktenlage greift der Schluss
des kantonalen Gerichts, es bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich
relevanter Gesundheitsschaden, zu kurz. Mit Blick auf die in wesentlichen
Punkten unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist die
Sache an die Vorinstanz zurück zuweisen, damit sie die offenen Fragen zu
Diagnosen, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Versicherten mittels
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens veranlasse und gestützt darauf neu
entscheide. Dabei ist gutachterlich festzustellen, inwieweit eine organische
Grundlage zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt und ob allenfalls eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) eine gesundheitlichen
Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
begründet, was auch psychiatrisch abzuklären ist (unter Beachtung des kürzlich
ergangenen Urteils 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

5.

5.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht
zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie
auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (
BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).

5.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten und bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1
BGG). Damit ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren gegenstandlos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
19. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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