Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.335/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_335/2015

Urteil vom 26. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Starkl,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2004 wegen der
Folgen eines Motorradunfalles vom 3. August 2003 zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte unter anderem die Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein. Mit Verfügung vom 26.
Juli 2005 sprach sie der Versicherten ab 1. August 2004 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch
bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008.

Im Rahmen eines im Oktober 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die
IV-Stelle das auf orthopädischen (Dr. med. B.________) und psychiatrischen (Dr.
med. C.________) Untersuchungen beruhende, bidisziplinäre Gutachten des
Medizinischen Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014 ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die bislang ausgerichtete
Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2014
folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab (Entscheid vom 26. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr über den 30.
Juni 2014 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die
Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag zu geben.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die
konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR
2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
Rechtsfragen.

1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung.

2. 
Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 26. Juli 2005 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 6. Mai
2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (Art 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29.
Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die Versicherte sei wegen
ehelicher Schwierigkeiten ab 2007 nicht mehr im Geschäftsbetrieb des Ehemannes
erwerbstätig gewesen, was dazu führe, dass das Invalideneinkommen neu zu
ermitteln sei. Zudem sei erstellt, dass sie auch im Gesundheitsfall nicht mehr
in dessen Unternehmen arbeiten würde, weshalb das Valideneinkommen nicht mehr
aufgrund des vor dem Unfall vom 3. August 2003 erzielten Verdienstes, sondern
anhand von statistischen Durchschnittslöhnen bestimmt werden müsse. Damit liege
in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor, und der Rentenanspruch sei
allseitig neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen.

3.1.2. Gemäss BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen genügt für eine
Rentenanpassung nicht bereits "irgendeine" Veränderung im Sachverhalt. Eine
hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen
Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen)
Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist.
Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens hat das Bundesgericht festgehalten, dass es an einem
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt, wenn die Sachverhaltsänderung
lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums
liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist.

3.1.3. Angesichts dieser Grundsätze weckt das Vorgehen der Vorinstanz Bedenken.
Sie hat kein Aktenstück benannt, wonach die Versicherte neu besser in das
Erwerbsleben integriert gewesen war, als noch zu Zeiten, als sie im Betrieb des
Ehemannes arbeitete. Sodann ist auch ihre Auffassung - wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht -, sie hätte sich selbst im
Gesundheitsfall vom Ehemann getrennt und nicht mehr in dessen Unternehmen
gearbeitet, rein spekulativ. Der Frage ist indessen nicht näher nachzugehen,
wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, das Gutachten des
Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014 sei in psychiatrischer Hinsicht
voll beweiskräftig, wobei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht zu
berücksichtigen sei, da sie allein auf einer Dysthymie beruhe, welche
praxisgemäss nicht invalidisierend sei. Damit sei ein (weiterer) Revisionsgrund
ausgewiesen, denn die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juli 2005 habe -
anders als von der Versicherten vorgebracht - auch auf einem psychischen
Gesundheitsschaden beruht, zumal der Kreisarzt der SUVA E.________ im
Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2004 - auf welchen die IV-Stelle damals
abgestellt habe - bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit psychische
Einschränkungen berücksichtigt habe.

3.2.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Sie
übersieht, dass Dr. med. F.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, SUVA
E.________, im Bericht vom 20. Dezember 2004 in Übereinstimmung mit den damals
vorhanden gewesenen medizinischen Akten von einer schwerwiegenden mittel- bis
schwergradigen depressiven Störung ausging. Dieser Auffassung pflichtete der
psychiatrische Sachverständige des Gutachterzentrums D.________ im
Teilgutachten vom 14. November 2013 nach einlässlicher Prüfung der
medizinischen Akten bei, und er kam zum Schluss, dass in den Jahren 2003 bis
2007 von einer im Verlauf überwiegend mittelgradigen depressiven Störung
ausgegangen werden müsse; seither bestünden chronische depressive
Verstimmungsschwankungen, welche die Kriterien einer mittelgradigen oder auch
nur leichten depressiven Episode nicht mehr erfüllten. Damit ist der Einwand
der Beschwerdeführerin, ihr sei die Invalidenrente allein aufgrund der
körperlichen Beeinträchtigungen zugesprochen worden, widerlegt. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht einen Revisionsgrund angenommen, weshalb sie den
Rentenanspruch neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen des
Invaliditätsgrades zu beurteilen hatte.

3.3.

3.3.1. Das kantonale Gericht hat weiter erkannt, dass auch in orthopädischer
Hinsicht auf die in allen Teilen beweiskräftige Expertise des Gutachterzentrums
D.________ vom 6. Januar 2014 abzustellen war. Danach litt die Versicherte im
Zeitpunkt der Begutachtung an einem cervicovertebralen Syndrom bei
Osteochondrose und Spondylarthrose C3-7 mit Discusprotrusion ohne neurale
Kompression, einem thoracovertebralen Syndrom bei vermehrter Kyphose der
Brustwirbelsäule sowie an Schmerzen im Schultergürtel links. Körperlich leichte
Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend
ausgeübt werden konnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte
sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen werden mussten, waren zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Die Wirbelsäulenschmerzen und die
Schulterbeschwerden sollten mit einem nichtsteoridalen Antirheumatikum sowie
Physiotherapie behandelt werden.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen in Wiederholung der
vorinstanzlichen Beschwerde geltend, Dr. med. B.________ setze sich mit den
vorangegangenen medizinischen Akten nicht oder nur unzulänglich auseinander. Er
habe in Bezug auf die unfallbedingten paravertebralen Weichteilvernarbungen
festgehalten, diese seien leider auf der aktuellen radiologischen Aufnahme
nicht beschrieben worden, dennoch sei er diesen anamnestisch zu massivsten
Einschränkungen führenden Verletzungen nicht weiter nachgegangen. Weiter
verkenne Dr. med. B.________, dass die SUVA im Jahre 2009 eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 72 % verfügt habe. Schliesslich
übergehe er den Umstand, dass die Versicherte während vier Stunden am Tag mit
therapeutischen Massnahmen beschäftigt gewesen sei. Insgesamt sei festzuhalten,
dass sich Dr. med. B.________ mit dem Beweisthema, ob sich der
Gesundheitszustand im zur Diskussion stehenden Zeitraum erheblich veränderte,
unzulänglich beschäftigt habe; seinen Auskünften fehle es daher an der
erforderlichen Aussagekraft.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das kantonale Gericht mit Blick
auf die psychiatrischen Auskünfte des Gutachterzentrums D.________ vom 14.
November 2013 zu Recht einen Revisionsgrund angenommen hat (vgl. E. 3.2
hievor). Daher hat es zutreffend nicht im Einzelnen dargelegt, ob sich aus dem
Gutachten auch bezogen auf den orthopädischen Gesundheitszustand eine
revisionsrechtlich erhebliche Veränderung ergab. Davon war insbesondere deshalb
abzusehen, weil sich die medizinischen Experten bezogen auf das Beweisthema
anlässlich der polydisziplinären Konsensbesprechung vom 20. Dezember 2013
einigten (vgl. Gutachten des Gutachterzentrums D.________ vom 6. Januar 2014).
Zur Verdeutlichung ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.________
in Bezug auf die Auskünfte der orthopädischen Klinik des Spitals G.________ vom
19. November 2008 festhielt, den dortigen Ärzten hätten keine aktuellen
Röntgenbilder vorgelegen und der Schultergürtel links sei von ihnen klinisch
mangels angegebener Befunde offenbar nicht untersucht worden, weshalb deren
Schlussfolgerung, es bestehe lediglich eine "Arbeitsbelastung von 25 %", wenig
fundiert gewesen sei; zum anderen hielt Dr. med. B.________ hinsichtlich der
Untersuchungsergebnisse des Kreisarztes der SUVA H.________ vom 12. Februar
2009 fest, dessen Ausführungen, wonach der Gehapparat, inklusive Becken und
BWS, nicht namhaft oder bleibend verletzt worden sei, komplett den
medizinischen Akten widersprächen, weshalb dessen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit rein spekulativ bleibe. Angesichts dieser Unzulänglichkeiten
vorbestandener medizinischer Auskünfte ist die Feststellung des Dr. med.
B.________ ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit im dem der Begutachtung vorangegangenen Zeitraum nicht
zuverlässig beurteilbar war und mithin die aktuellen Diagnosen von den früheren
differierten. Damit hatte er gleichsam dargetan, dass die Frage, ob aus
somatischer Sicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands
eingetreten war, nicht schlüssig beantwortet werden konnte. Insgesamt steht
aufgrund dieser nicht zu beanstandenden gutachterlichen Auskünfte fest, dass
die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der den Anspruch auf
Invalidenrente aufhebenden Verfügung vom 6. Mai 2014 in einer den körperlich
adaptierten Erwerbstätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung zu
arbeiten vermocht hätte.

4.

4.1. Zu prüfen sind schliesslich die der Bestimmung des Invaliditätsgrades
gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen.

4.2.

4.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie ohne den Unfall vom 3. August 2003 und dessen Folgen weiterhin im
Betrieb des Ehemannes arbeiten würde, weshalb entgegen der vorinstanzlichen
Annahme nicht von statistischen Werten ausgegangen werden dürfe. Nachdem die
SUVA im Jahre 2008 eingehende Abklärungen hinsichtlich des vor dem Unfall
erzielten Verdienstes vorgenommen habe, hätte die IV-Stelle bzw. das kantonale
Gericht die diesbezüglichen Akten der Unfallversicherung einholen und gestützt
darauf den Validenlohn festlegen müssen.

4.2.2. Wie in E. 3.1.2 f. hievor dargelegt, war die Annahme der Vorinstanz, die
Versicherte hätte sich selbst im Gesundheitsfall vom Ehemann getrennt und hätte
nicht mehr in dessen Unternehmen gearbeitet, rein spekulativ. Ihrer Auffassung,
die Vergleichseinkommen seien anhand derselben standardisierten Bruttolöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE)
festzusetzen, weshalb der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter
Berücksichtigung eines allfälligen behinderungs- oder anderweitig bedingten
Abzugs gemäss BGE 126 V 75 entspreche, kann daher nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist in Bestätigung der Revisionsverfügung vom 6. Mai 2014 der
Bestimmung des Valideneinkommens derjenige Lohn zugrunde zu legen, den die
Versicherte vor dem Unfall erzielt hatte; angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 ergab sich ein Betrag von Fr.
109'275.-. Von weiteren Abklärungen dazu ist entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin abzusehen, zumal sie die Ergebnisse der von der SUVA
getätigten Abklärungen nicht offen legt.

4.3. Das von der IV-Stelle anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE des
Jahres 2010, Tabelle TA1, Randziffer 86 (Gesundheitswesen), Anforderungsniveau
3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, bezogen auf das Jahr 2013
bestimmte Invalideneinkommen (Fr. 70'256.-) wird nicht beanstandet, weshalb
darauf nicht näher eingegangen wird.

4.4. Damit ist in Bestätigung des kantonalen Entscheids vom 26. März 2015 und
der Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2014 festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden
Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf Invalidenrente mehr hatte.

5. 
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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