Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.334/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_334/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hochschule B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Schiesser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(ordentliche Kündigung; Abgangsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war seit 1. Oktober 1986 an der Hochschule B.________
(nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdegegnerin) tätig und übte ab 1.
August 1994 die Funktion als Assistentin des Direktors aus. Nachdem am 1.
Oktober 2011 die Direktion neu besetzt wurde und sich der neue Direktor im
Rahmen der Neuausschreibung der Assistenzstelle per 1. Dezember 2011 für eine
andere Kandidatin entschieden hatte, verzichtete die Hochschule B.________ am
16. November 2011 mangels einer kurzfristig verfügbaren Ersatzarbeitsstelle
vorübergehend auf die Arbeitsleistung der A.________ und stellte sie frei. Nach
erfolgloser Vermittlung einer geeigneten internen Stelle und nachdem A.________
eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ablehnte, erliess die
Hochschule B.________ am 13. September 2013 eine Kündigungsverfügung, wonach
A.________ ordentlich auf den 31. Dezember 2013 gekündigt wurde
(Kündigungsverfügung Ziff. 1). Neben der Wahrung der Lohnansprüche bei
Bestätigung der Freistellung bis zum Arbeitsvertragsende (Kündigungsverfügung
Ziff. 2) wurde ein Betrag von maximal Fr. 15'000.- für die Unterstützung des
beruflichen Fortkommens (Kündigungsverfügung Ziff. 3) und eine Entschädigung
von einem Jahressalär in Höhe von Fr. 106'318.- (Kündigungsverfügung Ziff. 4)
zugesprochen.

A.b. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekommission mit
Entscheid vom 1. Juli 2014 (nachfolgend: Kommissionsentscheid) gut und hob die
Kündigung auf, während die Hochschule B.________ angewiesen wurde, A.________
eine Weiterbeschäftigung anzubieten (Kommissionsentscheid Ziff. 2). Die
Beschwerdekommission verlängerte zudem die gemäss Kündigungsverfügung Ziff. 2
angeordnete Freistellung bis zum 30. September 2014 (Kommissionsentscheid Ziff.
3).

B. 
Die Hochschule B.________ liess dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen, welche das Gericht mit Entscheid vom 20. März 2015 im
Sinne der Erwägungen teilweise guthiess. Es hob den Entscheid der
Beschwerdekommission vom 1. Juli 2014 auf und bestätigte die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2013 sowie die teilweise bereits
entrichteten Entschädigungen gemäss Ziff. 3 und 4 der Kündigungsverfügung
(Dispositiv-Ziff. 1). Darüber hinaus verpflichtete es die Hochschule
B.________, A.________ in Ergänzung zur Kündigungsverfügung eine Entschädigung
in der Höhe von sechs Monatslöhnen (Basis Bruttolohn plus regelmässig
ausgerichtete Zulagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wies es die
Beschwerde der Hochschule B.________ ab (Dispositiv-Ziff. 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts
beantragen, in Bestätigung des Entscheides der Beschwerdekommission vom 1. Juli
2014 sei die Kündigungsverfügung der Hochschule B.________ aufzuheben und
Letztere anzuweisen, A.________ rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 weiter zu
beschäftigen.
Während die Hochschule B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichten die Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht auf eine
Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 nimmt A.________ zur Vernehmlassung der Hochschule
B.________ Stellung und hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein auf dem
Bundespersonalgesetz beruhendes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Es
handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG).
Mit der anbegehrten Weiterbeschäftigung werden aufgelaufene und zukünftige
Lohnforderungen geltend gemacht, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt (Urteil 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 1). Der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist somit nicht gegeben.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zulässig, wenn der Streitwert nicht
weniger als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Lautet ein
Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das
Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Vom
Ausgang des Verfahrens hängen Lohnforderungen ab, welche die Streitwertgrenze
von Fr. 15'000.- klar überschreiten. Eine genauere Bestimmung des Streitwerts
ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (Urteil 8C_722/2010 vom 25. Mai
2011 E. 1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 86 Abs. 1 Bst. a BGG) ist somit zulässig.

2. 
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95
lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf
entsprechende Rüge oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG); es genügt nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil
2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.4).

3. 
Vor Bundesgericht steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid unbestritten fest,
dass die Hochschule B.________ am 13. September 2013 die Kündigung ohne
sachlich hinreichende Gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
19 Abs. 2 BPG und ohne Verschulden der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013
ausgesprochen hat. Strittig ist einzig, ob die mit angefochtenem Entscheid
bestätigte Verneinung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs infolge fehlender
Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 13. September 2013 bundesrechtskonform
ist, oder aber ob im Gegenteil diese Kündigung - wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht - infolge widersprüchlichen Verhaltens und
Fürsorgepflichtverletzungen seitens der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 34c
Abs. 1 lit. b BPG als missbräuchlich zu qualifizieren und folglich ein Anspruch
auf Weiterbeschäftigung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BPG zu bejahen ist.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Hochschule B.________ mit Erlass
der strittigen Kündigung auch Art. 4 Abs. 2 lit. g BPG und Art. 328 OR
verletzt.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht (Art. 10 Abs. 3
BPG in der seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Fassung; bis 30. Juni 2013 Art.
12 Abs. 6 BPG; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu
einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6714, wonach Art. 10
Abs. 3 BPG mit dem bisherigen Art. 12 Abs. 6 BPG identisch ist, so dass die
dazu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft von Art. 10 Abs. 3 BPG
Geltung hat; Urteil 8C_346/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis) sowie über
den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei missbräuchlicher Kündigung (Art. 34c
Abs. 1 lit. b BPG; vgl. auch Art. 336 OR; BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 514; 132
III 115 E. 2 S. 116) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung nur dann
missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen
wird, welche in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei diese Aufzählung nicht
abschliessend ist. Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv
der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und
Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Auch wenn eine
Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender
Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes
Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2
S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/cc S. 166 f.; Urteil 4A_169
/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2.2). Gleich wie den privaten trifft auch den
öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht
(Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 lit. b und g BPG;
Urteil 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 4.2).

5. 
Zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Missbräuchlichkeit
der am 13. September 2013 verfügten Kündigung verneint hat.

5.1. Beschwerdeweise wird hiegegen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe
ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin gesetzeswidrig
als Direktionsassistentin abgesetzt habe.

5.1.1. Unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit dem Stellenantritt des neuen
Direktors der Hochschule B.________ die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin
als Direktionsassistentin neu ausgeschrieben wurde und im Rahmen dieser
Neuausschreibung die Beschwerdeführerin im Bewerbungsverfahren gegenüber einer
Mitbewerberin unterlag, weshalb die Beschwerdeführerin von der Weiterausübung
dieser Funktion per 1. Dezember 2011 freigestellt wurde. Wie die
Beschwerdekommission in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2014 korrekt ausführte, ist
eine administrative Assistenzstelle eine Vertrauensposition, was von der
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten wird. Es leuchtet daher ein,
dass die Hochschule B.________ praxisgemäss bei Neubesetzung einer
Leitungsfunktion auch die dazugehörige Assistenzstelle neu ausschreibt. Nachdem
die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Neuausschreibung ohne ein ihr
vorzuwerfendes Fehlverhalten im Vergleich zu einer Mitbewerberin offenbar
weniger Vertrauen des neuen Direktors zu gewinnen vermochte, sah sich die
Hochschule B.________ gezwungen, in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 aBPG (in der
bis 30. Juni 2013 gültig gewesenen Fassung) per 1. Dezember 2011
(Stellenantritt der neuen Mitbewerberin) vorübergehend auf die Arbeitsleistung
der Beschwerdeführerin in der von ihr bis dahin ausgeübten angestammten
Funktion als Direktionsassistentin bis zur Neuplatzierung bei voller
Lohnfortzahlung zu verzichten. Der in der Person der Arbeitnehmerin liegende
Grund der Freistellung erfordert sodann nicht notwendigerweise ein
Fehlverhalten der freigestellten Person, sondern kann sich wie hier unter den
gegebenen Umständen der Neubesetzung einer Vertrauensposition als
Direktionsassistentin lediglich auf das fehlende Vertrauen des neuen
Vorgesetzten stützen. Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil
entstanden ist, wird nicht vorgebracht. Aus der Freistellung vom 16. November
2011 mit Lohnfortzahlung und Unterstützung bei der weiteren Stellensuche kann
sie daher keine Beschwer ableiten und ist nach dem Gesagten keine
Fürsorgepflichtverletzung erkennbar, weshalb daraus mit der Vorinstanz nicht
auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu schliessen ist.

5.1.2. Des Weiteren ist keine Bundesrechtsverletzung in der Beweiswürdigung
gemäss angefochtenem Entscheid zu erkennen, soweit die Vorinstanz ausführte,
die Hochschule B.________ habe im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 BPG während zwei
Jahren versucht, der Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung zu
ermöglichen. Das beschwerdeweise Vorbringen, diese Unterstützung sei ungenügend
gewesen, weil sämtliche Stellen der Hochschule B.________ öffentlich
ausgeschrieben werden, ist nicht stichhaltig. Aus Art. 19 Abs. 1 BPG kann nicht
abgeleitet werden, eine interne Vermittlung sei einer öffentlichen
Ausschreibung vorzuziehen, um jemanden weiter zu beschäftigen. Sodann
ermöglichte die Hochschule B.________ der Beschwerdeführerin zwei temporäre
Arbeitseinsätze mit dem Ziel, wieder eine neue unbefristete Beschäftigung zu
finden. Nach vorinstanzlicher, für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlicher Sachverhaltsfeststellung lehnte sie jedoch ein Stellenangebot ab
und auf einige angebotene Stellen bewarb sie sich nicht. Insgesamt dauerte die
Unterstützung der Hochschule B.________ knapp zwei Jahre an. Gestützt darauf
hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Hochschule
B.________ ihre Fürsorgepflicht auch nach der Freistellung nicht verletzte.
Denn auch wenn angesichts des langjährigen Anstellungsverhältnisses von einer
erhöhten Fürsorgepflicht auszugehen ist, lassen die Bemühungen der Hochschule
B.________ während der fast zweijährigen Dauer der Freistellung unter den
gegebenen Umständen nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht schliessen.

5.2. Die Vorinstanz hat zudem - ohne Bundesrecht zu verletzen - ein
widersprüchliches Verhalten anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
seitens der Hochschule B.________ verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat
nach einlässlicher Beweiswürdigung zutreffend erkannt, dass die
Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aus der Tatsache, dass die
Kündigung nach erfolgreichem Abschluss eines befristeten Arbeitseinsatzes im
Institut C.________ ausgesprochen wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag. Denn zum einen stellte die Vorinstanz die Qualität der bei diesem von
Anfang an als Temporäreinsatz geplanten Stellvertretungstätigkeit zu keinem
Zeitpunkt in Frage. Zum anderen hat die Hochschule B.________ nach der
Freistellung bis zum Zeitpunkt der am 13. September 2013 verfügten Kündigung
während fast zwei Jahren bei voller Lohnfortzahlung kontinuierlich die -
erfolglos gebliebenen - Stellenbewerbungsbemühungen vermittelnd unterstützt.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Fortsetzung der Unterstützung bei der Stellensuche für ein paar weitere
Monate nach Abschluss des Temporäreinsatzes am Ende der bereits fast
zweijährigen erfolglosen Dauer etwas an der Aussichtslosigkeit der weiteren
Stellenvermittlungsbemühungen hätte ändern sollen. Die sinngemäss erhobene
Behauptung, wonach die Hochschule B.________ nur deshalb so lange mit dem
Erlass der Kündigung zugewartet habe, um nach der per 1. Juli 2013 in Kraft
getretenen Revision des BPG von den abgeschwächten Kündigungsschutzbestimmungen
profitieren zu können, entbehrt mit Blick auf die Akten gemäss angefochtenem
Entscheid jeder Grundlage. Nach dem Gesagten finden sich keine Anhaltspunkte,
welche auf ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin schliessen
lassen. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, dass die Hochschule B.________
unter den gegebenen Umständen nach der lang andauernden, jedoch erfolglos
gebliebenen Stellenvermittlung berechtigterweise am 13. September 2013 das
Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 kündigte. Weitere Monate zuzuwarten
hätte die Situation der Beschwerdeführerin nicht verändert. So erhielt sie
weiterhin ihren Lohn und bewarb sich noch im selben Jahr auf eine Stelle am
Institut D.________. Beschwerdeweise wird demnach nichts vorgebracht, was die
vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu
verneinen ist, als Bundesrechtsverletzung erscheinen liesse.

5.3. Mangels Missbräuchlichkeit der am 13. September 2013 per 31. Dezember 2013
verfügten Kündigung besteht demzufolge kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
(Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG).

6. 
Gegen die vorinstanzliche Begründung der im Rahmen von Art. 34c Abs. 2 BPG
zugesprochenen Entschädigungen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine
Einwände, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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