Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.333/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_333/2015

Urteil vom 11. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Personalamt EPA,
Eigerstrasse 71, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1958 geborene A.________ war vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 als
Beraterin bei der Stelle B.________ für das Bundespersonal tätig. Mit Schreiben
vom 25. März 2014 verlangte sie vom Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein
Arbeitszeugnis für ihre Tätigkeit und die Zustellung des Personaldossiers. Das
EPA teilte ihr daraufhin mit, dass die für die Stelle B.________ tätigen
Personen in einem Auftragsverhältnis mit der Bundesverwaltung stünden, weshalb
kein Personaldossier geführt und kein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Auf
ersuchen von A.________ stellte das EPA am 7. August 2014 verfügungsweise fest,
dass zwischen ihr und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der
Stelle B.________ kein Arbeits-, sondern ein Auftragsverhältnis bestanden habe.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, das Vertragsverhältnis sei als
Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 2015 gut, soweit es darauf eintrat und
stellte fest, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
A.________ betreffend der Tätigkeit für die Vertrauensstelle für das
Bundespersonal vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis
bestand.

C. 
Das EPA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der
Feststellung, dass das Vertragsverhältnis als Auftrag zu qualifizieren sei.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des bei ihm eingereichten
Rechtsmittels und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts können grundsätzlich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a BGG).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht
vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die - vorliegend nicht zur
Diskussion stehende - Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse ist sie nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens
Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Letzteres hat der
Beschwerdeführer darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Parteien für
die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 abgeschlossenen
Vertragsverhältnisses handelt es sich um eine Feststellung, welche zu keinen
direkten finanziellen Auswirkungen führt. Ein unmittelbares finanzielles
Interesse ist weder erkennbar, noch wird ein solches geltend gemacht. Eine
pekuniäre Forderung bildete denn auch nicht Gegenstand der streitigen Verfügung
des EPA vom 7. August 2014. Der Streitgegenstand ist daher als nicht
vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt somit auch nicht ein Fall vor, in dem das Bundesgericht
den Streitwert nach Ermessen festsetzen könnte (vgl. Art. 51 Abs. 2 BGG). Es
kommt daher die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. g BGG zum Tragen und ist auf
die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) aus diesem Grund
nicht einzutreten.

3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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