Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.332/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_332/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Soziale Dienste des Kantons Glarus
Stützpunkt Mitte, Winkelstrasse 22, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 16. April 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. April 2015,
mit dem u. a. in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der
Nichteintretensentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Glarus (DVI) vom 5. Februar 2015 bestätigt worden ist,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 11. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, sowie, das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe vom 11. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des Nichteintretensentscheides des
Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus [DVI] vom 5.
Februar 2015) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise
auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen
Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),

dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren
Hinweisen),

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass indessen die Beschwerdegegnerin gemäss E. II./3 des vorinstanzlichen
Entscheides gehalten ist, der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzulegen,
wie die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfebeträge ab 2008 erfolgte bzw.
wie der Überschuss im Sozialhilfekonto entstand, wobei sie die entsprechenden
Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde vom 11. Mai 2015 zu
berücksichtigen haben wird,

dasses sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - ohne dass es
allfälliger Weiterungen bedürfte - gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), da auch ein
Rechtsanwalt nichts daran ändern könnte, dass die Beschwerdegegnerin weder
verfügt noch einen Einspracheentscheid erlassen hat (vgl. E. 2 des
vorinstanzlichen Entscheides),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese betreffend
Sozialhilfeberechnung im Sinne der Erwägungen verfahre.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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