Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.331/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_331/2015

Urteil vom 21. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Peter Oesch,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
18. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist als Geschäftsführer bei der B.________ AG, Zargen- und
Türmontagen, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember
2012 stürzte er in der Geschäftsfiliale der B.________ AG auf einer Treppe
(Schadenmeldung UVG vom 9. Januar 2013). Laut Bericht des Dr. med. C.________,
Facharzt FMH Innere Medizin, vom 25. Januar 2013 war bei zu diagnostizierendem
Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri und Distorsion der HWS (Halswirbelsäule)
ein adäquater Rückgang der Beschwerden unter Schonung und Einnahme von
Analgetika festzustellen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Ab 18. Februar 2013 war der Versicherte bei
persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen wieder vollzeitlich arbeitstätig
(Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. April 2013). Gemäss Telefonnotiz der
SUVA vom 21. Mai 2013 nahm der Versicherte zur Kenntnis, dass der Fall unter
Vorbehalt des Rückfallmelderechts abgeschlossen werde.

Am 7. Januar 2014 meldete A.________ der SUVA telefonisch, er sei wegen Nacken-
und Halsbeschwerden erneut bei Dr. med. C.________ in Behandlung. Dieser Arzt
hielt gestützt auf eine am 6. Januar 2014 durchgeführte cervikale
Kernspintomographie der Klinik D.________, fest, es bestünden
behandlungsbedürftige, multifaktorielle HWS-Beschwerden mit Exacerbation durch
das Trauma vom 14. Dezember 2012; der Versicherte vermöge den Kopf nicht über
die Horizontale anzuheben (Bericht vom 20. Januar 2014). Dr. med. E.________,
Kreisarzt der SUVA, erläuterte am 27. Januar 2014, bei fehlenden
unfallbedingten strukturellen Läsionen an der HWS sei von einer Ausheilung der
Distorsionsfolgen spätestens sechs Monate nach dem Unfall auszugehen. Zur
Eingabe des Dr. med. C.________ vom 17. Februar 2014 äusserte er sich am 20.
Februar 2014 dahingehend, dass auf der radiologischen Aufnahme der HWS vom 6.
Januar 2014 durchgehend fortgeschrittene degenerative Veränderungen ohne
Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen sichtbar geworden und die beklagten
Beschwerden als natürlicher Verlauf einer degenerativen Erkrankung der HWS, wie
sie epidemiologisch gehäuft auftrete, zu betrachten seien. Gestützt auf die
Auskünfte des Dr. med. E.________ stellte die SUVA mit Verfügung vom 25.
Februar 2014 fest, der gemeldete Rückfall sei nicht sicher oder überwiegend
wahrscheinlich mit den Folgen des Unfalles vom 14. Dezember 2012 in Verbindung
zu bringen. Im Einspracheverfahren machte der Versicherte der Abklärungsperson
der SUVA gegenüber erneut geltend, dass er nicht allein aufgrund altershalber
aufgetretener Abnützungserscheinungen an Beschwerden im Bereich des Nackens
leide (vgl. Protokoll vom 8. April 2014). Nach Rücksprache mit Dr. med.
E.________ (Stellungnahme vom 28. April 2014) lehnte die SUVA die Einsprache ab
(Einsprachentscheid vom 25. Juli 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 18. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass unfallbedingte
Nackenbeschwerden vorlägen und die Vorinstanz (recte wohl: SUVA) sei
anzuweisen, die unfallbedingten Einschränkungen abzugelten; eventualiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, die
Gesundheitsfolgen des Unfalles vom 14. Dezember 2012 neu zu beurteilen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen
vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der
Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so
spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 mit Hinweis auf das Urteil 8C_467/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 3.1).

2.1.2. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten
Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit
begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine
Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 f. E. 2c S. 296 f. mit Hinweisen)

2.2.

2.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.2.2. Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen
Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV
1997 Nr. U 275 S. 191, U 93/96 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der
Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U
180/93 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere
Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind
(Urteil 8C_521/2008 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.2.3.

2.2.3.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen
ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei
ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation
beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall
aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit
der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341;
SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2).

2.2.3.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheiden
gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden im Bereich der HWS mit
dem Unfall vom 14. Dezember 2012 in allen Teilen auf die schlüssigen Auskünfte
des Dr. med. E.________, vor allem diejenige vom 20. Februar 2014, abzustellen
sei. Der Umstand, dass der Kreisarzt den Versicherten nie persönlich untersucht
habe, schmälere den Beweiswert seiner Stellungnahmen nicht, zumal ihm sämtliche
medizinischen Unterlagen vorgelegen hätten. Er habe in Kenntnis der Ergebnisse
des im Zentrum stehenden MRI (magnetic resonance imaging) der HWS vom 6. Januar
2014 und in Übereinstimmung mit dem Radiologen festgestellt, dass die
degenerativen Veränderungen die Bandscheibensegmente C3 bis C7 betrafen, ohne
dass eine akute Traumafolge dargestellt werden konnte. Insgesamt entsprächen
die aktuellen Beschwerden demjenigen Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall
früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte. Selbst wenn der natürliche
Kausalzusammenhang weiterhin zu bejahen sei, müsse jedenfalls die Adäquanz
verneint werden.

3.2.

3.2.1. Ausweislich der Akten wurde nach dem Unfall vom 14. Dezember 2012
erstmals am 6. Januar 2014 ein MRI der HWS erstellt. Der Radiologe der Klinik
D.________ hielt fest (Bericht vom 7. Januar 2014), es bestünden
fortgeschrittene degenerative Veränderungen, die möglicherweise auch mit einer
älteren Traumaanamnese korrelierten und die zu einem vollständigen Verlust der
physiologischen Lordose und zu einer Kyphosierung der HWS im mittleren Drittel
führten. Dr. med. E.________ setzte sich mit diesem, von der Vorinstanz
zumindest implizit als zentral eingestuften Befund, nicht auseinander. Er hielt
in den Stellungnahmen vom 27. Januar und 20. Februar 2014 ohne weitere
Begründung und ohne Hinweise auf medizinisch fundierte Erfahrungswerte fest, es
lägen keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen vor und die erneut
beklagten Beschwerden seien als natürlicher Verlauf der degenerativen
Erkrankung zu betrachten. Namentlich beleuchtete Dr. med. E.________ die Frage
nicht, dass der Radiologe der Klinik D.________ aufgrund des MRI vom 6. Januar
2014 in Kenntnis des Unfalles vom 14. Dezember 2012 einzig eine akute
Traumafolge ausschloss, nicht aber Folgen eines älteren Ereignisses. Nachdem
sich der Kreisarzt mangels eigener klinischer Untersuchung des Versicherten und
mangels Einholung der Anamnese zu den vor dem Unfall vom 14. Dezember 2012
bestandenen pathologischen Befunde offensichtlich kein zuverlässiges Bild zum
Krankheitsgeschehen machen konnte, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen,
dass zumindest geringe Zweifel an seinen Auskünften bestehen. Insbesondere
bleibt unklar, ob die klinisch wie radiologisch festgestellte Kyphose im
Bereich des mittleren Drittels der HWS, weswegen der Versicherte den Kopf
offenbar nicht mehr über die Horizontale zu heben vermochte (vgl. Bericht des
Dr. med. C.________ vom 20. Januar 2014), schon vor oder erst nach dem Unfall
vom 14. Dezember 2012 vorlag.

3.2.2. Unter diesen Umständen hätte das kantonale Gericht die vom Versicherten
im vorinstanzlichen Verfahren beantragten ärztlichen Auskünfte einholen müssen.
Nachdem es dies unterliess, stellen die vom Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren neu aufgelegten Berichte des Dr. med. F.________,
Facharzt FMH für Neurochirurgie, Klinik D.________, vom 11. November 2014 sowie
des Dr. med. G.________, Oberarzt mbF, Klinik für Neurologie, Spital
H.________, vom 10. Dezember 2014, keine unzulässigen neuen Beweismittel in
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer
geltend, der MRI-Befund vom 6. Januar 2014 werde bezüglich der "grotesken
Kyphosierung HWK 4/5" als unfallbedingt beurteilt.

3.2.3. Zutreffend ist, dass sich aus diesen medizinischen Auskünften eine
möglicherweise unfallbedingte Aufwölbung der HWS ergibt. Zuverlässig lässt sich
indessen nach wie vor nicht beurteilen, ob diese Kyphose auf den Unfall vom 14.
Dezember 2012 zurückzuführen war. So hielt Dr. med. G.________ allein fest,
aufgrund des residuellen klinischen Befundes sei eine stattgehabte Contusio
spinalis bei besagtem Sturzereignis denkbar. Den Angaben des Dr. med.
F.________ vom 11. November 2014 ist zu entnehmen, dass die bisher erfolgte
Bildgebung keine Veränderungen zeigte, er glaube aber, dass die groteske
Kyphosierung als unfallbedingt anzusehen sei. Beide Ärzte geben nicht an, wie
sich das Beschwerdebild vor dem Unfall vom 14. Dezember 2012 darstellte, noch
geben sie an, inwiefern sich das Krankheitsbild seither entwickelte. Daher kann
auch gestützt auf diese ärztlichen Auskünfte nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, es habe weiterhin ein Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 14. Dezember 2012 und dessen Folgen bestanden.

3.2.4. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein
medizinisches Gutachten insbesondere zur Frage einhole, ob eine objektiv
nachweisbare unfallbedingte Schädigung an der HWS vorliege und ob bzw. wann der
Status quo sine vel ante eingetreten sei. Unter diesen Umständen ist auf die
von den Parteien geführte Diskussion, ob die geltend gemachten
Leistungsansprüche unter dem Aspekt des Grundfalles oder aber demjenigen eines
Rückfalles zu prüfen seien, nicht näher einzugehen.

4. 
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung gilt
für die Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie von Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im
Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit
Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. März 2015 sowie der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
25. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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