Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.330/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_330/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, hatte sich am 11. Juli 2011 unter Hinweis auf
Schulter- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet. Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente am
31. Oktober 2012 ab. Am 16. Juni 2014 erfolgte eine Neuanmeldung. Mit Verfügung
vom 24. Dezember 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente
erneut ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 2. April 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei
die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihm die
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit wegen seines fortgeschrittenen Alters
nicht zuzumuten sei.

3.1. Nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen hat das kantonale
Gericht zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes
vom 18. November 2014 abgestellt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass
dort seine Schulterbeschwerden zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Der
Einwand ist unberechtigt. Alle einschlägigen ärztlichen Berichte werden in der
Stellungnahme des RAD-Arztes aufgeführt und es wird auf die dortigen
Einschätzungen, die sich auch zum Schulterleiden äussern, verwiesen. Es wird
beschwerdeweise im Übrigen nicht ausgeführt, weshalb die Schulterproblematik
eine wechselnd belastende leichte Tätigkeit, mit Rücksicht auf das Knieleiden
überwiegend sitzend, nicht mehr zuliessen. Auch ist nicht ersichtlich, dass
sich bezüglich der Schulterbeschwerden seit der ersten Rentenablehnung eine
Verschlechterung eingestellt hätte. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen
keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu begründen, und es ist
deshalb mit dem kantonalen Gericht von der Einschätzung des RAD auszugehen.
Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

3.2. Zu den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden zur Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit hat sich das kantonale Gericht eingehend und
zutreffend geäussert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers (von
61 Jahren zum Zeitpunkt der erwähnten RAD-Einschätzung; BGE 138 V 457 E. 3.3 S.
462) vermag die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch unter
Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Umstände nicht als unzumutbar
erscheinen lassen. Rechtsprechungsgemäss ist die Zumutbarkeit im Einzelfall zu
prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C_1033/2012 E. 5.3, nicht publ.
in: BGE 140 I 50, aber in: SVR 2014 BVG Nr. 15 S. 49; Urteile 8C_345/2013 vom
10. September 2013 E. 4.2 und 4.3; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2
und 4.3 sowie 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 bis 2.6 mit Hinweisen). In
Betracht fällt hier insbesondere, dass dem Beschwerdeführer nach der
massgebenden ärztlichen Einschätzung zu seiner Leistungsfähigkeit (dazu oben E.
3.1) die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tätigkeiten
vollzeitlich zuzumuten ist. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden treten
dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu
bezeichnende Einschränkungen erschwerend hinzu. Der Beschwerdeführer ist
namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt (Urteile 8C_415/
2014 vom 29. August 2014 E. 4.2.2; 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.5). Dass
er aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen
Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht
auszuschliessen (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind nach der Rechtsprechung nicht
übermässige Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.).
Schliesslich ist auch nicht ausschlaggebend, dass eine weitere Knieoperation
(Versorgung mittels Prothese) möglicherweise ansteht. Der Anspruch auf
berufliche Massnahmen ist im Übrigen nicht Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.
2.1).

3.3. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine
offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen
Entscheides zu begründen. Die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
nach der Neuanmeldung ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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