Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.329/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_329/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 8. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 25. März 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 8. Mai 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des
Abstellens auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.________ - nicht in
einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in
zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren
(siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4.
Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf
beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die
dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend
substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche,
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler
Weise erhobene Einwand eines ungenügend abgeklärten rechtserheblichen
Sachverhalts resp. einer Überschreitung des Ermessens nichts ändert,

dass überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bekomme auch vom
"EU-Staat Österreich (eine) ganze Invalidenrente", zum Vornherein unbehelflich
ist, weil nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung einer österreichischen
Erwerbsunfähigkeitsrente die IV-rechtliche Beurteilung nach schweizerischem
Recht nicht präjudiziert (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257 mit weiteren Hinweisen),

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klar sein müsste (s. oben erwähnte
Urteile mit Hinweisen auf weitere, sowie auch jene, in denen ihm persönlich
wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind
[8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011
vom 7. April 2011]), weshalb er inskünftig allenfalls erneut Ordnungsbussen zu
gewärtigen haben wird (vgl. bereits Urteile 8C_298/1015 vom 7. Mai 2015 und
8C_301/2015 vom 13. Mai 2015),
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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