Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.328/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_328/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 8. Mai 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 8. Mai 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
Verneinung der natürlichen Kausalität und eines Rückfalls zum Unfall vom 23.
März 1995 sowie der Vornahme des Fallabschlusses per 23. November 2013 - nicht
in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden
Weise auseinandersetzt,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in
zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren
(siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4.
Mai 2015 sowie 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen)
- nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz
Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen
Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise
aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben
sollte, woran der - vom Rechtsvertreter in wiederholter pauschaler Weise
erhobene - Einwand eines ungenügend abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts
resp. einer Überschreitung des Ermessens nichts ändert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers klar sein müsste (s. oben erwähnte Urteile mit Hinweisen auf
weitere, sowie auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger
Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26.
April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]),
weshalb er inskünftig allenfalls erneut Ordnungsbussen zu gewärtigen haben wird
(vgl. bereits Urteile 8C_298/1015 vom 7. Mai 2015, 8C_301/2015 vom 13. Mai 2015
und 8C_329/2015 vom 5. Juni 2015),
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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