Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.325/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_325/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 21. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit 13. März 1991 bis 31. März 2001 als
Gipser/Handlanger bei der Firma B.________ angestellt. Am 19. Dezember 1998 zog
er sich bei einem Autounfall eine Commotio cerebri, Zahnschäden, Schnittwunden
sowie Kontusionen des Thorax beidseits und der linken Hand zu. Am 8. Dezember
2000 und 31. März 2001 erlitt er mit seinem Auto Auffahrkollisionen. Seit 3.
April 2001 war er zu 100 % als Gipser bei der Firma C.________ angestellt. Am
1. November 2001 stürzte er von einer Leiter, wobei er sich Kontusionen der
Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Knies mit Bursitis präpatellaris rechts
zuzog. Am 10. und 15. Dezember 2001 wurde er im Kreisspital D.________ am
rechten Knie operiert. Am 20. September 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle
des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 bzw.
Einspracheentscheid vom 21. November 2005 sprach sie ihm ab 1. November 2002
eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 %) zu. Dies bestätigte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2007.
Die Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass
es diesen Entscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufhob und die
Sache an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil 8C_456/2007 vom 9.
September 2008).

A.b. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der
Begutachtungsstelle E.________ vom 13. Juni 2009 ein. In diesem wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Cervicocephales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53); 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10
M54). Weiter zog die IV-Stelle ein Gutachten der Psychiaterin Frau Dr. med.
F.________ vom 30. April 2012 und eine Stellungnahme derselben vom 16. Januar
2013 zum vom Versicherten eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2012 bei. Dr. med. F.________ stellte
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Mit
Verfügung vom 10. Juli 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1.
November 2002 bis 31. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Sie verpflichtete
ihn, die ihm vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 zu viel ausbezahlten Renten von
Fr. 32'489.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

B. 
Hiegegen reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde ein. Er legte u.a. Berichte der Dres. med. H.________,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 11. Juli 2013 und G.________ vom 29. Juli 2013
auf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde reduzierte die Vorinstanz den
Rückforderungsbetrag auf Fr. 7'938.-. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab,
soweit sie darauf eintrat. Das Honorar des Rechtsvertreters des Versicherten
setzte sie ermessensweise auf Fr. 2'600.- (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) fest (Entscheid vom 27. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei ihm bis auf weiteres eine halbe Invalidenrente inkl. Zusatzrente
für die Ehegattin sowie evtl. die Kinderrente zuzusprechen; es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner verlangt er die Aufhebung der
Kürzung seines Honorars auf Fr. 2'600.-.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer beanstandet in eigenem Namen die Höhe der Entschädigung
seines Rechtsvertreters, die das kantonale Gericht im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzt hat. Hiegegen kann indessen nur der
Rechtsvertreter selber Beschwerde führen. Die rechtsvertretene Person ist dazu
nicht legitimiert (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 139 V 492, in: SVR 2014 EL
Nr. 3 S. 5 [9C_520/2013]; Urteil 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Auf die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung
erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte
gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die
konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397;
nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr.
53 S. 164 [9C_204/2009]). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann
offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (nicht publ. E. 1.2. f. des Urteils
BGE 140 V 405).

3. 
Die Vorinstanz hat - unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen
- die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität
(Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung nach
dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG) und die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen, im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers habe das
Bundesgericht mit Urteil 8C_948/2012 vom 7. März 2013 gestützt auf das für die
IV-Stelle erstattete interdisziplinäre (internistische, rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) Gutachten der Begutachtungsstelle E.________
vom 13. Juni 2009 erkannt, dass keine unfallbedingte strukturelle
Gehirnschädigung vorliege. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das
Belastbarkeitsprofil des Versicherten richte sich für die Zeit ab der
Begutachtung in der Begutachtungsstelle E.________ im Februar/März 2009 zum
einen nach dem Gutachten vom 13. Juni 2009 und zum anderen nach dem
psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. med. F.________ vom 30. April 2012. Eine
wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands bis zum Verfügungserlass am
10. Juli 2013 sei nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachten der
Begutachtungsstelle E.________ sei der Versicherte in der angestammten
Tätigkeit als Gipser aufgrund der rheumatologisch-orthopädischen
Einschränkungen zu 100 % arbeitsunfähig; hingegen bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit, ohne die
Lendenregion stark belastende körperliche Schwerarbeit, ohne lang dauernde
Verrichtungen in einer unergonomischen Rückenstellung, ohne Arbeiten mit
stereotyper Kopfhaltung in Richtung Extension/Reklination und ohne übermässige
verbal-kommmunikative Ansprüche. Diese Beurteilung sei zu ergänzen durch die
von Dr. med. F.________ attestierte erhebliche Einschränkung in komplexen
Tätigkeiten mit dem Erfordernis rascher Reaktionen und durch die
Einschränkungen um maximal 20 % wegen der beobachteten Umständlichkeit und
Weitschweifigkeit. Es erübrige sich, die Zusprache der halben Invalidenrente ab
November 2002 bis Mai 2009 in Frage zu stellen, da eine Rückforderung der
entsprechenden Rentenbeträge nicht mehr möglich sei. Diesem vorinstanzlichen
Ergebnis ist beizupflichten. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen hieran
nichts zu ändern.

4.2. Der Versicherte beruft sich auf Berichte der Dres. med. H.________ vom 30.
April 2015 und G.________ vom 1. Mai 2015. Hierbei handelt es sich angesichts
des angefochtenen Entscheides vom 27. März 2015 um unzulässige und damit nicht
zu berücksichtigende echte Noven (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2).

4.3.

4.3.1. Weiter wendet der Versicherte ein, zentral für die Beurteilung seines
neuropsychologischen Zustands seien die Abklärungen in der Rehaklinik
I.________ im Juni 2002. Die dort formulierten Befunde seien situationsgerecht
und angemessen. Seither habe keine neuropsychologische Testung stattgefunden.
Die Beurteilung des Teilgutachters Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie
FMH, vom 23. März 2009 könne die Abklärungen in der Rehaklinik I.________ nicht
in Frage stellen. Zudem habe das verkehrspsychologische Gutachten des
Psychiaters Dr. med. K.________, Oberarzt, und der Frau Dr. med. L.________,
Assistenzärztin, Universität M.________, vom 20. April 2011 Einschränkungen in
der Konzentrationsfähigkeit, eine verlangsamte
Informationsverarbeitungsfähigkeit sowie insgesamt eine Beeinträchtigung der
Wahrnehmungsgeschwindigkeit und -genauigkeit mit verminderter
Reaktionsfähigkeit ergeben. Entgegen der Gutachterin Frau Dr. med. F.________
liessen diese Beeinträchtigungen sehr wohl auf eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit schliessen.

4.3.2. Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik I.________ vom 14. Juli
2002 wurde angegeben, die Störung des Versicherten bewirke eine geringere
Belastbarkeit, eine Verlangsamung (keine Akkordarbeit mehr) und Mühe beim
Behalten von Aufträgen des Vorgesetzten. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom
28. August 2002 wurde unter Berücksichtigung der weiteren gesundheitlichen
Beschwerden des Versicherten seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit auf 2 x 3 Stunden täglich festgelegt und seine Fahrtauglichkeit
verneint. Im verkehrspsychologischen Gutachten des Dr. med. K.________ und der
Frau Dr. med. L.________ vom 20. April 2011 wurde seine Fahreignung weiterhin
verneint, im Übrigen aber ein psychisch stabiler und körperlich relativ guter
Allgemeinzustand festgestellt. Wenn Frau Dr. med. F.________ in Kenntnis dieser
Unterlagen aufgrund der subjektiven Einschränkungen sowie der objektiv
festgestellten neuropsychologischen kognitiven Defizite des Versicherten von
einer 20%igen Leistungsunfähigkeit ausging und die Vorinstanz hierauf abstellte
(vgl. E. 4.1 hievor), kann dies nicht als offensichtlich unrichtig angesehen
werden. Die insgesamt pauschal gehaltenen Einwände des Versicherten lassen
keinen gegenteiligen Schluss zu.

4.4. Im Übrigen stellte Frau Dr. med. F.________ aus psychiatrischer Sicht
keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest. Der Versicherte führt
die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 10. September
2011, 26. Oktober 2012 und 29. Juli 2013 ins Feld; dieser habe ein organisches
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F70.2) und eine mittelgradig
ausgeprägte depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert sowie eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit attestiert. Hieraus kann der Versicherte
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Vorinstanz hat überzeugend
dargelegt, weshalb nicht auf die Berichte des Dr. med. G.________, sondern auf
das Gutachten der Frau Dr. med. F.________ vom 30. April 2012, woran sie mit
Stellungnahme vom 16. Januar 2013 festhielt, abzustellen ist. Zu ergänzen ist,
dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175)
nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteile 8C_892/2014 vom 23. April 2015 E. 4.3 und 8C_516/2014 vom 6. Januar
2015 E. 7). Solche Aspekte legt der Versicherte nicht substanziiert dar und
sind nicht ersichtlich.

5. 
Der von der Vorinstanz aufgrund des Einkommensvergleichs (zur diesbezüglichen
Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ermittelte Invaliditätsgrad von
36.05 % - der ab 1. Juni 2009 zur Renteneinstellung führt (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG) - ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist der pauschale Einwand des
Versicherten, es sei ein Abzug von 50 % gegenüber dem von der Vorinstanz
ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen.

6. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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