Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.323/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_323/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Mindestbeitragszeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 15. April 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.
Juni 2014, lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt das Begehren
von A.________ (Jg. 1956) um Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises der
Erfüllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ab.

B. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom
11. Juni 2014 mit Entscheid vom 11. Februar 2015 unter Bejahung der Erfüllung
der zwölfmonatigen Mindestbeitragszeit auf und wies die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an die
Verwaltung zurück.

C. 
Beschwerdeweise lässt die Arbeitslosenkasse, vertreten durch das Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für die Arbeitslosenversicherung,
die Aufhebung dieses Entscheides und - sinngemäss - die Bestätigung ihres
Einspracheentscheides vom 11. Juni 2014 beantragen.

A.________ und das kantonale Sozialversicherungsgericht schliessen je auf
Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE
133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Die Beschwerde ist daher nur zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher -
wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens
rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S.
483; Urteil 8C_8/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die
Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Wie das kantonale Gericht in materiell-rechtlicher Hinsicht richtig
dargelegt hat, setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. e AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9
Abs. 1, 2 und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Zutreffend sind weiter die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, mit welchem
der Nachweis der hinreichenden Dauer einer beitragspflichtigen Beschäftigung
erbracht werden muss (vgl. BGE 131 V 444 E. 5b S. 360).

3. 

3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der heutige Beschwerdegegner, der am
8. Juni 2011 mit der Firma B.________ AG einen Arbeitsvertrag über eine am 15.
Juni 2011 beginnende, bei einem Vollpensum auszuübende und auf Provisionsbasis
entschädigte Tätigkeit als Immobilienkaufmann abgeschlossen hatte, habe bis zur
fristlosen Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 10. März 2014 dort während
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist ab 26. März 2012 bis 25. März 2014 während
mehr als zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und damit
diese Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt.
Diese - von der Beschwerdeführerin bestrittene - Betrachtungsweise untermauerte
sie für die Zeit bis Ende 2012 (resp. bis Ende Oktober 2012) mit den
Ergebnissen der Befragung zweier im selben Arbeitgeberbetrieb tätig gewesener
Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015. Für die Zeit ab
Anfang 2013 (resp. ab November 2012) - als diese Zeugen nicht mehr im selben
Betrieb tätig waren - befand sie die Beitragszeit aufgrund ausgewiesener
Provisionsabschlüsse in den Monaten Mai und Juni 2013, welche sie auf eine
"gewisse Vorarbeit" schliessen liessen, ebenfalls als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt.

3.2. Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet demgegenüber die
Beschwerdeführerin eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung. Sie
begründet dies damit, dass der Beschwerdegegner während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit nur gerade in den fünf Monaten April 2012, August 2012, November
2012 sowie Mai 2013 und Juni 2013 eine Provisionszahlung erhalten habe und
damit - auch wenn gewisse Vorarbeiten geleistet worden sein müssen - die
Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf
Monaten nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen gelten könne, zumal im
Arbeitgeberbetrieb keine Arbeitszeitkontrolle existiere.

3.3. 

3.3.1. Dass der angefochtene Entscheid in sachverhaltlicher Hinsicht auf
offensichtlich unrichtigen Feststellungen beruhen würde, wird in der
Beschwerdeschrift mit Recht nicht geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass
die nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erforderliche Beschwerdebegründung in der
Beschwerde selbst enthalten sein müsste und lediglich ein Verweis auf frühere
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten nicht ausreichen würde (vgl. BGE
133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Insoweit würde die erhobene Beschwerde ans
Bundesgericht - sollte darin eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung behauptet werden wollen - den Begründungsanforderungen
nicht genügen.

3.3.2. Ebenso wenig ist in der vorinstanzlichen Erkenntnis eine
Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken. Schon in BGE 105 V 325 hat das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) festgehalten, dass ein auf
reiner Provisionsbasis arbeitender Reisender hinsichtlich des Nachweises der
Mindestbeitragszeit den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn er eine
regelmässige Erwerbstätigkeit mit dem Arbeitserfolg, also mit
Vertragsabschlüssen und entsprechenden Provisionsabrechnungen nachweist; solche
Unterlagen liessen Rückschlüsse auf das Ausmass und die Intensität der
Erwerbstätigkeit zu. Das Gericht erwog, wollte man den Nachweis der
beitragspflichtigen Beschäftigung an die Bedingung einer zeitlichen Kontrolle
durch den Arbeitgeber knüpfen, würde dies praktisch zum Ausschluss dieser
ganzen Kategorie von Arbeitnehmern vom Versicherungsschutz füh-ren. Vor diesem
Hintergrund - wenn auch unter der Herrschaft der früheren, bis 1. Januar 1984
gültig gewesenen gesetzlichen Regelung entstanden - ist nicht ersichtlich,
inwiefern der nunmehr angefochtene Entscheid mit Bundesrecht nicht zu
vereinbaren sein sollte. Daran ändert das von der Beschwerdeführerin angeführte
Urteil C 66/06 vom 19. Mai 2006 nichts, ging es dort doch um den Nachweis eines
anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11
AVIG) und nicht wie hier um das Vorliegen einer beitragspflichtigen
Beschäftigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Eine solche konnte die Vorinstanz im zur Diskussion stehenden Fall aufgrund der
durchgeführten Zeugeneinvernahmen und - für die Zeit nach 1. November 2012 -
des immerhin vertraglich vereinbarten 100%igen Arbeitspensums (42,5 Std./Woche)
ohne Bundesrechtsverletzung annehmen. Dass sich der Beschwerdegegner bereits am
30. August 2013 einmal als zu 50 % arbeitslos gemeldet hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung, hat er dieses Leistungsbegehren am 11. Dezember 2013 doch
vollständig zurückgezogen, was sich damit erklären lässt, dass ein zunächst
offenbar befürchteter Einbruch des Geschäftsganges ausgeblieben ist.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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