Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.319/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_319/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (schutzwürdiges Interesse),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Solothurn einen Anspruch von A.________ "auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente."

A.b. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Dezember 2014
dahingehend gut, dass es die Verfügung vom 3. Februar 2012 aufhob und die
Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, "damit diese im Sinne der Erwägungen
über den Anspruch auf eine Umschulung entscheidet".

B. 
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides stellte die IV-Stelle dem
kantonalen Gericht am 10. März 2015 ein Erläuterungsgesuch. Sie beantragte
nebst einer Korrektur seiner Dispositiv-Ziffer 1 - dahingehend, dass die
Verfügung vom 3. Februar 2012 in Bezug auf das abgewiesene Leistungsbegehren
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Angelegenheit
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über
den Anspruch auf eine Umschulung entscheide - eine Ergänzung des Dispositivs
durch den Zusatz: "Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Das kantonale
Gericht wies dieses Erläuterungsgesuch mit Entscheid vom 19. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die IV-Stelle, der angefochtene
Entscheid sei "in Bestätigung des vorinstanzlich gestellten Begehrens" (recte:
"in Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Begehrens") vollumfänglich
aufzuheben; eventuell sei der kantonale Entscheid in Beschwerdegutheissung
vollumfänglich aufzuheben und Ziffer 1 seines Dispositivs nach Ermessen des
Bundesgerichts zu korrigieren oder zur Korrektur (unter Umständen nach den
Vorgaben des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
(Art. 82 ff. BGG) - welche wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG
erhoben werden kann (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - ist laut Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides oder Erlasses hat. Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt es
auf die Beschwerde nicht ein.

2. 

2.1. Die heute Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet den angefochtenen
kantonalen Entscheid vom 19. März 2015 nicht, soweit mit diesem das Ersuchen um
eine Änderung des Dispositivs des Entscheides vom 19. Dezember 2014 bezüglich
Umschulung abgewiesen wird. Zumindest finden sich in der Begründung ihrer
Rechtsschrift keine entsprechenden Ausführungen, was für eine rechtsgenügliche
Beschwerde unabdingbar notwendig wäre. Auch weicht die schon im
vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagene und beantragte Änderung der
Dispositivformulierung in diesem Punkt inhaltlich nicht von der
vorinstanzlichen Fassung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids vom
19. Dezember 2014 ab. Unmissverständlich wird dort klar festgehalten, dass im
Sinne der Erwägungen über einen allfälligen Umschulungsanspruch zu befinden
ist. Inwiefern die Beschwerde führende IV-Stelle in diesem Punkt ein im Sinne
von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schützenswertes Interesse an der beantragten
Formulierungsänderung haben könnte, ist nicht ersichtlich und geht denn auch
aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.

2.2. Die Vorinstanz hat sich im Entscheid vom 19. Dezember 2014 eingehend auch
mit einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente befasst und ist dabei
zum Schluss gelangt, dass mit einem Invaliditätsgrad von 23,18 % die
anspruchsrelevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird. In ihrem
Erläuterungsentscheid hat die Vorinstanz sodann festgehalten, die Rückweisung
der Sache sei einzig zur Prüfung des Anspruches auf eine Umschulung erfolgt.
Eine Unklarheit über die Tragweite ihres Entscheides liege nicht vor.
Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, es bestehe nach dem
kantonalen Entscheid ein weitergehender Anspruch als derjenige auf Umschulung.
Es fehlt daher an einem schutzwürdigen Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) von der Beschwerde
führenden IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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