Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.317/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_317/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Maschinenbedienerin bei der
Firma B.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Sie rutschte
am 5. Oktober 2008 auf einer Wiese aus und zog sich eine mediale
Tibiakopffraktur links zu. Am 6. Oktober 2008 erfolgte im Spital C.________
eine offene Reposition und Plattenosteosynthese des linken medialen Tibiakopfs.
Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 20. Oktober 2009
wurde im obigen Spital das Osteosynthesematerial entfernt. Seit 1. Februar 2010
war die Versicherte arbeitslos und über die Arbeitslosenkasse bei der SUVA
obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2010 stürzte sie erneut, wobei sie
eine dislozierte laterale Tibiakopffraktur links erlitt; am 19. März 2010
erfolge im obigen Spital eine Spongiosaentnahme am linken Beckenkamm und eine
Plattenosteosynthese Tibia links. Die SUVA erbrachte weiterhin Heilbehandlung
und Taggeld. Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte sie Letzteres per 1.
Dezember 2013 ein, da von der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung
mehr zu erwarten sei. Für die unfallbedingt notwendigen Schmerzmittel kam die
SUVA weiterhin auf, einen Rentenanspruch verneinte sie mangels eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrads. Sie sprach der Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Hiegegen
erhoben A.________ und ihr Krankenversicherer Einsprachen. Die SUVA wies diese
mit Entscheid vom 4. Juli 2014 ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei der Grad der
medizinischen Arbeitsunfähigkeit mittels Expertise festzustellen; es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen richtig dargelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen, es könne
auf den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt,
vom 6. September 2012 abgestellt werden. Gestützt hierauf bestehe bei der
Versicherten eine unfallkausale mediale und laterale Gonarthrose links. Für
leichte Arbeiten ohne Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern, mit
Wechselbelastung, mit Sitzen, wenig Stehen und wenig Gehen sei sie überwiegend
wahrscheinlich voll arbeitsfähig.

3.2. Die Versicherte beruft sich u.a. auf das neu aufgelegte Zeugnis des Dr.
med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. April 2015.
Hierbei handelt es sich indessen angesichts des vom 12. März 2015 datierenden
angefochtenen Entscheids um ein unzulässiges und damit nicht zu
berücksichtigendes echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2
S. 123).

3.3. In der Beschwerde wiederholt die Versicherte ansonsten weitgehend die
bereits vor kantonalem Gericht vorgebrachte Argumentation; hierauf ist nicht
weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3 S.
245 ff.). Die Beschwerde wird demnach nur insoweit geprüft, als die
aufgeworfenen Aspekte mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (Urteil
8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2).

3.4. Entgegen der Versicherten hat die Vorinstanz überzeugend begründet,
weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Da von weiteren medizinischen
Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat die
Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236).

4. 
Gegen den von der Vorinstanz gestützt auf den Einkommensvergleich der SUVA
festgestellten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % (vgl. Art. 18
Abs. 1 UVG) erhebt die Versicherte keine substanziierten Einwände, weshalb sich
Weiterungen dazu erübrigen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben