Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.316/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_316/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 13. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis
auf eine Nervenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Die neurologische Abklärung ergab einen diskreten, aus morphologischer Sicht
unspezifischen Befund (Bericht der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für
Neurologie FMH, vom 26. Mai 2003 und Bericht des Spitals C.________,
Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. April 2003). Dr. med. D.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem von der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlassten Gutachten vom 30. Oktober 2003
zum Schluss, er sehe die heftigen Aggressionsausbrüche des Versicherten als
Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge einer reizbaren Persönlichkeit mit
eingeschränkter Fähigkeit zur Steuerung aggressiver Impulse (ICD-10 Z73.1). Die
vorhandene Leistungsfähigkeit könne nicht umgesetzt werden, weshalb er
arbeitsunfähig sei. Er empfahl ein Arbeitstraining mit begleiteter
psychiatrischer/psychotherapeutischer Therapie und eine erneute Begutachtung
nach einem halben Jahr. In einem weiteren Gutachten (vom 29. Juni 2005)
gelangte die Psychiaterin Frau Dr. med. E.________, Oberärztin am Zentrum
F.________, zum Schluss, wegen seiner möglichen Affektdurchbrüche sei der
Versicherte einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Es bestehe ein offensichtlicher
Zusammenhang zwischen Benzodiazepineinnahme und Affektkontrollstörung, weshalb
eine stationäre Entzugsbehandlung vorzunehmen sei. Der Versicherte begab sich
stattdessen in eine ambulante psychiatrische Behandlung und unterzog sich einem
hausärztlichen Drogenscreening. In einer Verlaufsbeurteilung hielt Dr. med.
G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, es sei am
ehesten von einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) auszugehen. Er
erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter
Berücksichtigung der leichten neuropsychologisch nachgewiesenen
Beeinträchtigung mit einer Leistungsminderung von 20 % als voll arbeitsfähig
(Gutachten vom 5. Juni 2007). Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %.
Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 11.
Januar 2008 zur Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit
eingehender Fremdanamneseerhebung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2.
März 2009).
Die IV-Stelle liess daraufhin eine Expertise bei der Klinik         H.________,
einholen, worin eine organisch affektive Störung (ICD-10 F06.3) in Zusammenhang
mit zerebralen Mikroinfarkten sowie ein Status nach Abhängigkeitssyndrom durch
multiplen Substanzgebrauch (Opioide, Benzodiazepine und Kokain) gegenwärtig
abstinent (ICD-10 F19.2) mit anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen (ICD-10
F19.74) diagnostiziert und eine leidensangepasste Tätigkeit in der freien
Wirtschaft als kaum realistisch angesehen wurde (Gutachten vom 16. August
2010). Die IV-Stelle holte zudem weitere fremdanamnestische Angaben ein,
nachdem die Gutachter einzig mit dem Spital I.________ und einem ehemaligen
Arbeitgeber Kontakt aufgenommen hatten. Gestützt auf eine Aktenbeurteilung des
RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
29. Juni 2011, welcher von einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit wie für weitere, den Fähigkeiten
angepasste Tätigkeiten mit einem 20%-igen Abzug aufgrund von Impulsdurchbrüchen
im Sinn einer durch die Drogenkarriere bedingten sekundären
Persönlichkeitsänderung ausging, verneinte die IV-Stelle abermals einen
Rentenanspruch (Verfügung vom 25. Oktober 2011). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 18. Oktober 2012 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_979/2012 vom 15.
März 2013 bestätigte. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies
das Bundesgericht mit Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 ab.

A.b. Am 28. Mai 2013 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er geltend machte, seit
Oktober 2011 habe sich die organische psychische Störung deutlich
verschlechtert, es sei mehrmals zu schweren Impulsdurchbrüchen gekommen. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen trat auf das erneute Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 1. Juli 2013 nicht ein, da eine relevante Verschlechterung der
seit Jahren bestehenden Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Es sei ihm zudem für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer verlangten zweiten
Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht
bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat
(vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_28/
2012 vom 29. Mai 2012 E. 2).

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten
umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich
grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass
der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung
einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der
Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014      E.
3.3.1).

3.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom       5. Oktober 2001 E.
1c/aa, nicht publiziert in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10, 8C_341/
2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1).

3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft
gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur
handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/
2011 vom         27. Juni 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung
liegen einzig folgende Dokumente bei den Akten der IV-Stelle: der Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2012, die Bestätigung
des ehemaligen Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeine und
Innere Medizin, vom 26. November 2012, gemäss welcher er dem Beschwerdeführer
wegen eines aggressiven Durchbruchs während einer Konsultation am 11. September
2012 Praxisverbot erteilt habe, ein Schreiben des Gemeinderates N.________ vom
20. Dezember 2012, worin dem Versicherten auf Antrag des Schulrates der
Gemeinde N.________ aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber der
Schulleiterin, der Lehrerin seines Sohnes und anderen Kindern ein Hausverbot
für die Schulanlage O.________, erteilt wurde, ein Austrittsbericht des Spitals
I.________ vom 8. Mai 2013, betreffend seine Tochter, die sich laut diesem
Bericht in suizidaler Absicht oberflächliche Schnittverletzungen an beiden
Handgelenksinnenseiten zufügte, wobei der Beschwerdeführer ihr gegenüber
aufgrund ihrer frustranen beruflichen Situation ausfällig geworden sei und sie
zudem Angst vor seiner Reaktion bezüglich ihrer Männerbekanntschaft habe, sowie
schliesslich eine Bestätigung der P.________ AG vom 14. Juni 2013 über
"spezielle Streitigkeiten mit verschiedenen Personen".

4.2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei Erlass der
Verfügung vom 1. Juli 2013 festgestellt, in Bezug auf die
Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen seien keine Dokumente für eine
hinreichend glaubhaft gemachte (anspruchsrelevante) Verschlechterung
eingereicht worden. Dr. med. M.________ habe in seinem Bericht vom 15. Juni
2012 weitgehend die gleichen Diagnosen wie die Klinik H.________ im Rahmen der
stationären psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2009 gestellt. Die
vorhandene Impulsstörung und die Gefahr aggressiven Verhaltens sei bereits vor
der letzten Leistungsablehnung hinlänglich bekannt gewesen. Das unberechenbare
Verhalten des Beschwerdeführers möge für sein Umfeld schwierig und die Gefahr
verwirklichter Impulsdurchbrüche real sein. Die Tatsache, dass sich die bereits
berücksichtigte Gefahr von Impulsdurchbrüchen zwischenzeitlich in drei
Einzelfällen mehr oder weniger gravierend manifestiert habe, vermöge keine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

4.3. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht
darzutun. Entgegen seinen Darlegungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu
verletzen schliessen, dass sich u.a. aus den Ausführungen des Dr. med.
M.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 keine glaubhaft gemachte
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt. Aus seinen
zur erheblichen Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes einzig
erwähnten drei Vorfällen (Praxisverbot bei Dr. med. L.________, Arealverbot
Schulanlage O.________, Vorfall betreffend Tochter) ergeben sich keine
(medizinischen) Hinweise für eine rentenrelevante Verschlechterung. Die
geschilderten Probleme am Arbeitsplatz bei der Firma Q.________ AG, betrafen
sodann, wie die Vorinstanz darlegte, einen bereits bei der erstmaligen
Leistungsablehnung berücksichtigten Zeitraum.

4.4. Weiter hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht einzig unter dem
Gesichtswinkel der Neuanmeldung geprüft, da Gegenstand des kantonalen
Gerichtsverfahrens einzig die Frage bildete, ob die IV-Stelle mit der
angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug eingetreten ist, wogegen die
Vorinstanz auf den Antrag betreffend Wiedererwägung der mit bundesgerichtlichem
Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
25. Oktober 2011 nicht einzutreten hatte (Art. 61 und Art. 2 Abs. 2 BGG).
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 ein
Gesuch um prozessuale Revision dieses Urteils abgewiesen hat, erübrigen sich
Weiterungen hinsichtlich der namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med.
M.________ vom 15. Juni 2012 vom Beschwerdeführer erneut verlangten
prozessualen Revision. Eine Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 6 EMRK
liegt nicht vor.

4.5. Ist eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts nicht glaubhaft, hat
es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Auf den letztinstanzlich
vorgebrachten Antrag, es seien gesetzliche Leistungen zu gewähren, ist nicht
einzutreten.

5. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden, da die letztinstanzliche
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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