Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.314/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_314/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. April 2015.

Nach Einsicht
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
April 2015 (AL.2015.00046), mit welchem auf die Beschwerde der A.________ gegen
den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Februar
2015 betreffend Insolvenzentschädigung zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung
und - trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 eingeräumten sowie unter
Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert
gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 2. Mai 2015 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde,
in die vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstan-det wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass die Eingabe der Versicherten vom 2. Mai 2015diesen Mindestanforderungen
bezüglich des hier Verfahrensgegenstand bildenden kantonalen Beschlusses
AL.2015.00046 offensichtlich nicht genügt, da sie sich in keiner Weise mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz auseinandersetzt
und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem
Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,
dass deshalb die Eingabe vom 2. Mai 2015 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden
Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehenden Verbesserungsmöglichkeiten am 1. April 2015 ausdrücklich
hingewiesen hat (Verfahren 8C_225/2015),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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