I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.314/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_314/2015 Urteil vom 28. Mai 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2015. Nach Einsicht in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2015 (AL.2015.00046), mit welchem auf die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 betreffend Insolvenzentschädigung zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und - trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde, in die von A.________ gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2015 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde, in die vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten, in Erwägung, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstan-det wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), dass die Eingabe der Versicherten vom 2. Mai 2015diesen Mindestanforderungen bezüglich des hier Verfahrensgegenstand bildenden kantonalen Beschlusses AL.2015.00046 offensichtlich nicht genügt, da sie sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, dass deshalb die Eingabe vom 2. Mai 2015 kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehenden Verbesserungsmöglichkeiten am 1. April 2015 ausdrücklich hingewiesen hat (Verfahren 8C_225/2015), dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben